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  • Fassadendämmung Kosten 2026: Preise pro m², Rechenbeispiel und Förderung

    Fassadendämmung Kosten 2026: Preise pro m², Rechenbeispiel und Förderung

    Kurz gesagt: Eine Fassadendämmung mit Wärmedämmverbundsystem (WDVS) kostet als Richtwert etwa 120 bis 250 € pro m² Fassadenfläche, dazu kommen Gerüst (rund 5–20 €/m²) und Nebenkosten wie Fensterbänke und Entsorgung. Für ein typisches Einfamilienhaus mit 140 m² Fassade liegen Sie damit grob bei 20.000 bis 40.000 €. Der Bundes-Sanierungsbonus nimmt seit 2. Februar 2026 keine neuen Anträge an; laut Bund sind ab 4. Jänner 2027 wieder Anträge möglich – bis dahin Länderförderung und die Öko-Sonderausgabenpauschale prüfen.

    Stadtansicht Wien

    Ein Jännerabend, draußen minus vier Grad. Sie sitzen im Wohnzimmer, die Heizung läuft, und trotzdem ist die Wand hinter dem Sofa kalt, wenn Sie die Hand darauflegen. In der Ecke beim Fenster zeigt sich ein grauer Schatten. Genau hier setzt eine Fassadendämmung an: Sie macht die Wand innen wärmer, senkt die Heizkosten und schützt vor Schimmel. Aber was kostet das wirklich, welche Posten stehen im Angebot, und wie viel davon zahlt die Förderung? In diesem Ratgeber: Preise pro m², ein durchgerechnetes Beispiel, der aktuelle Förderstand und eine Checkliste für den Angebotsvergleich.

    Fassadendämmung Kosten auf einen Blick (Richtwerte, Stand 11/2026)

    Posten Richtwert Anmerkung
    WDVS komplett (Dämmung, Kleber, Dübel, Armierung, Putz) ca. 120–250 €/m² abhängig von Dämmstoff, Dicke, Fassadenform
    Gerüst (Auf- und Abbau, Standzeit) ca. 5–20 €/m² Standzeit länger = teurer
    Fensterbänke außen, Anschlüsse je nach Anzahl Fenster oft unterschätzt
    Nebenkosten (Entsorgung, Baustelleneinrichtung) grob 2.000–3.000 € Orientierungswert
    Energieausweis / Planung variiert für Förderung meist Pflicht

    Quelle der Spannen: Marktübersicht aroundhome (aktualisiert 10/2026). Regionale Preise in Österreich weichen ab – entscheidend sind mindestens drei vergleichbare Angebote.

    Was den Preis pro m² treibt

    • Dämmstoff: EPS (Styropor) ist meist am günstigsten; Mineralwolle ist nicht brennbar und wird bei höheren Gebäuden häufig verlangt; Holzfaser und andere Naturdämmstoffe sind in der Regel teurer.
    • Dämmstärke: Mehr Zentimeter bedeuten mehr Material, aber kaum mehr Arbeitszeit. Für Förderungen gilt meist ein Mindest-Dämmstandard, also nicht zu knapp planen.
    • Fassadenform: Erker, Gauben, viele Fenster und Vorsprünge erhöhen Arbeitsaufwand und Verschnitt.
    • Untergrund: Lose Putzschichten, Risse oder Feuchtigkeit müssen vorher saniert werden.
    • Zugänglichkeit: Enge Grundstücke, Nachbargrenzen oder Hanglage verteuern das Gerüst.

    Ein Detail, das viele vergessen: Bei Häusern aus den 1960er- bis 1980er-Jahren können alte Fassadenplatten Asbest enthalten. Vor dem Abriss unbedingt prüfen lassen – mehr dazu in Asbest im Altbau erkennen.

    Rechenbeispiel: Einfamilienhaus mit 140 m² Fassade

    Posten günstige Variante teure Variante
    WDVS 140 m² × 120 € bzw. × 250 € 16.800 € 35.000 €
    Gerüst 140 m² × 5 € bzw. × 20 € 700 € 2.800 €
    Nebenkosten 2.000 € 3.000 €
    Summe (Richtwert) 19.500 € 40.800 €

    Die meisten Angebote für ein einfaches Einfamilienhaus liegen irgendwo dazwischen. Ein Angebot deutlich unter der unteren Spanne ist kein Glücksfall, sondern ein Grund nachzufragen: Fehlen Gerüst, Fensterbänke oder die Untergrundvorbereitung?

    Fassadenfläche selbst schätzen: Umfang des Hauses × Höhe bis zur Traufe, minus Fenster- und Türflächen, plus Giebelflächen. Beispiel: 40 m Umfang × 6 m Höhe = 240 m², minus 30 m² Fenster und Türen = 210 m², plus 2 Giebeldreiecke à 10 m² = 230 m². Unser Beispiel mit 140 m² entspricht einem kleineren, eingeschoßigen Haus.

    Förderung: Stand November 2026

    Förderung Stand 11/2026
    Sanierungsbonus (Bund) Seit 2. Februar 2026 keine neuen Registrierungen; bestehende Anträge bleiben gültig
    Sanierungsoffensive 2027 Anträge laut Bund ab 4. Jänner 2027; Bedingungen werden noch veröffentlicht
    Obergrenze Bundesförderung höchstens 30 % der förderfähigen Kosten (Sanierungsoffensive gesamt)
    Landesförderung je nach Bundesland, mit Bundesförderung kombinierbar
    Öko-Sonderausgabenpauschale steuerlicher Bonus für geförderte thermische Sanierung, automatisch über mehrere Jahre

    Was das für Sie bedeutet: Planen Sie den Auftrag so, dass Sie die Förderung 2027 nicht verlieren. Viele Förderungen verlangen, dass Sie sich vor Beginn der Arbeiten registrieren. Details und laufende Updates: Sanierungsbonus 2027. Wie die steuerliche Absetzbarkeit funktioniert, steht in Sanierung steuerlich absetzen.

    Rechenbeispiel Förderung (vereinfachte Annahme): Bei 30.000 € förderfähigen Kosten wären 30 % maximal 9.000 € Bundesförderung. Die tatsächliche Höhe hängt von den Bedingungen 2027 ab, die noch nicht veröffentlicht sind.

    Ablauf in 7 Schritten

    1. Energieausweis erstellen lassen – Grundlage für Planung und Förderung (Energieausweis-Pflicht 2026).
    2. Förderbedingungen prüfen: Bund (ab 4.1.2027) und Ihr Bundesland.
    3. Bewilligung klären: In Wien und anderen Gemeinden kann eine Fassadenänderung anzeige- oder bewilligungspflichtig sein (Baubewilligung und Bauanzeige in Wien).
    4. Drei Angebote mit gleichen Positionen einholen (Checkliste unten).
    5. Registrierung für die Förderung, bevor Arbeiten beginnen.
    6. Ausführung in frostfreier Zeit; Putz und Kleber brauchen passende Temperaturen.
    7. Abrechnung mit Rechnungen und Bestätigungen für Förderung und Steuer.

    Tipp: Wenn auch die Fenster alt sind, tauschen Sie sie vor oder mit der Dämmung. So sitzen die neuen Fenster richtig in der Dämmebene, und Sie vermeiden Wärmebrücken. Mehr in Fenstertausch Förderung 2027.

    Checkliste für den Angebotsvergleich

    • [ ] Fassadenfläche in m² angegeben und nachvollziehbar
    • [ ] Dämmstoff, Dicke und Wärmeleitfähigkeit genannt
    • [ ] Gerüst inklusive Standzeit enthalten
    • [ ] Untergrundvorbereitung (Reinigung, Ausbesserung) als eigene Position
    • [ ] Fensterbänke, Laibungen, Sockel, Anschlüsse an Dach und Fenster
    • [ ] Endbeschichtung (Putz, Farbe) beschrieben
    • [ ] Entsorgung und Baustelleneinrichtung
    • [ ] Bestätigung, dass die Ausführung den Förderbedingungen entspricht
    • [ ] Zeitplan und Gewährleistung

    Häufige Fehler

    • Nur den m²-Preis vergleichen – ohne Gerüst und Anschlüsse ist er wertlos.
    • Zu dünn dämmen, um zu sparen – später nachrüsten kostet ein zweites Gerüst.
    • Arbeiten vor der Förder-Registrierung beginnen.
    • Fenster vergessen – sie gehören zur Planung, auch wenn sie später kommen.
    • Feuchte Wände einpacken, ohne die Ursache zu beheben.

    Häufige Fragen

    Was kostet eine Fassadendämmung pro m²?

    Als Richtwert ca. 120 bis 250 € pro m² für ein Wärmedämmverbundsystem, plus Gerüst mit etwa 5 bis 20 € pro m² und Nebenkosten. Der Preis hängt von Dämmstoff, Dicke und Fassadenform ab.

    Was kostet die Fassadendämmung für ein Einfamilienhaus?

    Bei 140 m² Fassade grob 20.000 bis 40.000 € inklusive Gerüst und Nebenkosten. Größere Häuser oder aufwendige Fassaden kosten entsprechend mehr.

    Gibt es 2026 noch eine Förderung für die Fassadendämmung?

    Der Bundes-Sanierungsbonus nimmt seit 2. Februar 2026 keine neuen Anträge an. Laut Bund können ab 4. Jänner 2027 wieder Anträge gestellt werden. Landesförderungen und die Öko-Sonderausgabenpauschale sollten Sie zusätzlich prüfen.

    Lohnt sich eine Fassadendämmung?

    Bei ungedämmten Außenwänden meist ja: Die Wände werden innen wärmer, das Schimmelrisiko sinkt und die Heizkosten gehen zurück. Wie schnell sich die Investition rechnet, hängt von Heizsystem, Energiepreis und Förderung ab.

    Wie dick sollte die Dämmung sein?

    Das legen Planung und Förderbedingungen fest. Für Förderungen gilt meist ein Mindest-Dämmstandard für die Außenwand; lassen Sie die Dicke vom Energieberater bzw. im Energieausweis berechnen.

    Brauche ich eine Baubewilligung für die Fassadendämmung?

    Das hängt vom Bundesland und der Gemeinde ab. In Wien kann eine Änderung der Fassade anzeige- oder bewilligungspflichtig sein, besonders in Schutzzonen. Klären Sie das vor der Beauftragung.


    Quellen: oesterreich.gv.at – Sanierungsoffensive 2026 (Antragsstopp Sanierungsbonus seit 02.02.2026, Anträge ab 04.01.2027, Obergrenze 30 %); aroundhome – Fassadendämmung Preise (aktualisiert 05.10.2026); Bundesministerium für Finanzen – Öko-Sonderausgabenpauschale. Richtwerte ohne Gewähr, keine Rechts- oder Steuerberatung. Stand 11/2026.

  • Sanierung steuerlich absetzen: So funktioniert die Öko-Sonderausgabenpauschale

    Sanierung steuerlich absetzen: So funktioniert die Öko-Sonderausgabenpauschale

    Der Bescheid vom Finanzamt liegt auf dem Küchentisch. Letztes Jahr wurde die Fassade gedämmt, die neuen Fenster sind drin, die Förderung vom Bund ist überwiesen. Und jetzt steht da plötzlich eine höhere Gutschrift als erwartet. Kein Fehler: Das ist die Öko-Sonderausgabenpauschale.

    Stadtansicht Wien

    Kurz beantwortet: Wer für eine thermisch-energetische Sanierung oder einen Heizungstausch eine Bundesförderung bekommt, kann die Kosten in Österreich auch steuerlich geltend machen – als Pauschale: 800 Euro pro Jahr für Sanierung (Dämmung, Fenster, Türen), 400 Euro pro Jahr für den Tausch einer fossilen oder elektrischen Heizung, jeweils fünf Jahre lang. Sie müssen dafür nichts extra beantragen: Die Daten gehen mit Ihrer Zustimmung im Förderantrag an das Finanzamt, die Pauschale wird automatisch berücksichtigt.

    In diesem Artikel: welche Maßnahmen zählen · Beträge und Dauer im Überblick · Voraussetzungen · Rechenbeispiel, was Sie wirklich sparen · Sonderfälle (Wohnungseigentum, Vermietung, Firma) · Checkliste · häufige Fragen.

    Allgemeine Information, keine Steuerberatung. Stand 11/2026, Quelle: Bundesministerium für Finanzen (bmf.gv.at, Seite „Öko-Sonderausgabenpauschale“, Stand 01.01.2026).

    Welche Sanierungen zählen?

    Das BMF unterscheidet zwei Gruppen.

    1. Thermisch-energetische Sanierung – also alles, was den Wärmeverlust des Gebäudes senkt:

    • Dämmung von Außenwänden (Fassade)
    • Dämmung der obersten Geschoßdecke oder des Daches
    • Dämmung der Kellerdecke bzw. des untersten Bodens
    • Tausch von Fenstern und Außentüren

    2. Heizkesseltausch – Ersatz einer fossilen oder elektrischen Heizung (Öl, Gas, Kohle/Koks, Nacht- oder Direktspeicheröfen) durch ein klimafreundliches System, zum Beispiel:

    • Fernwärme
    • Holzzentralheizung (z. B. Pellets)
    • Wärmepumpe

    Was nicht zählt: eine neue Küche, ein Badumbau, Malerarbeiten oder ein Gasthermen-Tausch gegen eine neue Gastherme. Hier gibt es keine Öko-Pauschale – und seit 2021 auch keine allgemeine Absetzbarkeit für Wohnraumsanierung als Sonderausgabe mehr.

    Aber gilt das automatisch für jede geförderte Maßnahme? Nicht ganz – entscheidend ist, woher die Förderung kommt.

    Beträge und Dauer im Überblick

    Thermisch-energetische Sanierung Heizkesseltausch
    Pauschale pro Jahr 800 € 400 €
    Dauer 5 Jahre 5 Jahre
    Gesamt 4.000 € 2.000 €
    Mindestkosten nach Abzug der Förderung mehr als 4.000 € mehr als 2.000 €
    Beginn Jahr, in dem die Förderung ausbezahlt wird Jahr, in dem die Förderung ausbezahlt wird

    Quelle: BMF, Stand 01.01.2026.

    Wichtig: Die Pauschale ist ein Betrag, der Ihr steuerpflichtiges Einkommen senkt – nicht ein Betrag, den Sie direkt zurückbekommen. Wie viel Steuer Sie tatsächlich sparen, hängt von Ihrem Grenzsteuersatz ab. Dazu gleich das Rechenbeispiel.

    Die Voraussetzungen

    1. Bundesförderung: Für die Maßnahme muss eine Förderung des Bundes nach dem Umweltförderungsgesetz ausbezahlt worden sein. Abgewickelt werden diese Förderungen von der Kommunalkredit Public Consulting (KPC) – etwa der Sanierungsbonus oder die Kesseltausch-Förderung. Eine reine Landesförderung allein reicht nicht.
    2. Zeitraum: Erstmals ab dem Veranlagungsjahr 2022, wenn der Förderantrag nach dem 31.03.2022 eingebracht und die Förderung nach dem 30.06.2022 ausbezahlt wurde.
    3. Kosten über der Schwelle: Ihre tatsächlichen Ausgaben minus öffentlicher Förderungen müssen über 4.000 € (Sanierung) bzw. 2.000 € (Heizungstausch) liegen.
    4. Privat genutzt: Nur privat genutzte Gebäude oder Gebäudeteile – vor allem Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser und Wohnungen.
    5. Natürliche Person: Nur der Förderungsempfänger selbst, und nur als Privatperson.
    6. Zustimmung im Förderantrag: Sie erklären im Antrag bei der KPC, dass die Pauschale berücksichtigt werden soll, und stimmen der Datenübermittlung an das Finanzamt zu.

    Laut BMF ist eine gesonderte Beantragung in der Arbeitnehmerveranlagung oder Steuererklärung nicht vorgesehen. Sie sehen die Pauschale im Bescheid.

    Rechenbeispiel: Was Sie wirklich sparen

    Familie Gruber dämmt 2026 die Fassade ihres Einfamilienhauses und tauscht die Fenster. Kosten: 38.000 €. Die Bundesförderung (Sanierungsbonus) wird im Herbst 2026 ausbezahlt.

    Schritt Wert
    Kosten minus Förderung deutlich über 4.000 € → Schwelle erfüllt
    Öko-Pauschale pro Jahr 800 €
    Zeitraum 2026–2030
    Steuerersparnis bei 30 % Grenzsteuersatz 800 € × 30 % = 240 € pro Jahr
    Steuerersparnis bei 40 % Grenzsteuersatz 800 € × 40 % = 320 € pro Jahr
    Über 5 Jahre 1.200 € bis 1.600 €

    Das ist kein Vermögen – aber es kommt zusätzlich zur Förderung, automatisch und ohne Formular. Die Grenzsteuersätze sind Beispielwerte; Ihr Satz hängt von Ihrem Einkommen ab.

    Zweite Maßnahme innerhalb von 5 Jahren? Dann verlängert sich der Zeitraum auf zehn Jahre. Das BMF nennt dieses Beispiel: Heizkesseltausch 2022 → 400 € pro Jahr 2022–2026; thermische Sanierung 2023 → danach 800 € pro Jahr 2027–2031. Die Pauschalen werden also nacheinander, nicht gleichzeitig berücksichtigt.

    Sonderfälle

    Wohnungseigentum: Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer kann die Pauschale bekommen. Die Hausverwaltung meldet der KPC elektronisch, für wen sie berücksichtigt werden soll. Fragen Sie bei der Eigentümerversammlung aktiv nach – sonst geht es leicht unter.

    Vermietete Wohnung oder Firmengebäude: Keine Öko-Pauschale. Hier laufen die Kosten über die Einkünfte aus Vermietung bzw. den Betrieb (z. B. als Herstellungs- oder Instandsetzungsaufwand) – das ist ein eigenes Thema für Ihre Steuerberatung.

    Gemischt genutztes Haus: Zählt nur der privat genutzte Anteil. Beispiel des BMF: Ein Gebäude ist zu 75 % privat genutzt, die Nettokosten betragen 23.000 € – für die Schwelle zählen 17.250 €.

    GmbH, Verein: Nicht begünstigt.

    Mieterinnen und Mieter: Wenn Sie selbst eine Bundesförderung erhalten – etwa für den Heizungstausch in Ihrer Wohnung – und die Voraussetzungen erfüllen, kann die Pauschale auch für Sie gelten. Wer was tauschen darf, steht in Gastherme tauschen in der Wohnung.

    Checkliste

    • Ist die Förderung eine Bundesförderung über die KPC? (nicht nur Land/Gemeinde)
    • Haben Sie im Förderantrag die Öko-Pauschale angekreuzt und der Datenübermittlung zugestimmt?
    • Liegen die Kosten nach Abzug aller Förderungen über 4.000 € bzw. 2.000 €?
    • Ist das Gebäude privat genutzt?
    • Rechnungen und Förderzusage aufbewahren (mindestens 7 Jahre)
    • Im nächsten Steuerbescheid prüfen, ob die Pauschale aufscheint – sonst beim Finanzamt nachfragen

    Für die Förderung selbst brauchen Sie oft einen Energieausweis vor und nach der Sanierung – was Pflicht ist, steht in Energieausweis 2026. Planen Sie neue Fenster? Dann lohnt sich auch ein Blick auf die Fenstertausch-Förderung.

    Häufige Fragen

    Kann ich die Sanierung meines Hauses von der Steuer absetzen?

    Ja, wenn es eine thermisch-energetische Sanierung oder ein Heizungstausch ist und Sie dafür eine Bundesförderung bekommen haben. Dann gibt es 800 € bzw. 400 € pro Jahr als Sonderausgabe, fünf Jahre lang. Andere Renovierungen sind privat nicht absetzbar.

    Muss ich die Öko-Pauschale beim Finanzamt beantragen?

    Nein. Sie stimmen im Förderantrag bei der KPC zu, die Daten werden an das Finanzamt übermittelt und die Pauschale wird automatisch in der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuer berücksichtigt.

    Wie viel Geld bekomme ich wirklich zurück?

    Die Pauschale senkt das steuerpflichtige Einkommen. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % sparen Sie bei der Sanierungspauschale rund 240 € pro Jahr, bei 40 % rund 320 € – über fünf Jahre also 1.200 bis 1.600 €.

    Gilt die Pauschale auch für eine Wärmepumpe?

    Ja, wenn die Wärmepumpe eine fossile oder elektrische Heizung ersetzt und dafür eine Bundesförderung ausbezahlt wurde. Dann gibt es 400 € pro Jahr für fünf Jahre.

    Gibt es die Pauschale auch bei einer vermieteten Wohnung?

    Nein. Vermietete oder betrieblich genutzte Gebäude sind ausgeschlossen. Die Kosten werden dort über die Vermietungseinkünfte bzw. den Betrieb berücksichtigt.

    Was ist, wenn ich zwei Maßnahmen mache?

    Beide können berücksichtigt werden, jede mit eigener Förderung. Fällt die zweite Maßnahme in den Fünf-Jahres-Zeitraum der ersten, verlängert sich der Zeitraum auf zehn Jahre – die Pauschalen laufen nacheinander.

    Quellen

    • Bundesministerium für Finanzen: „Öko-Sonderausgabenpauschale“, bmf.gv.at (Stand 01.01.2026)
    • Kommunalkredit Public Consulting (KPC): Förderungen nach dem Umweltförderungsgesetz, umweltfoerderung.at
    • Stand 11/2026. Allgemeine Information, keine Steuerberatung.
  • Bauordnung Wien: Wann Ihr Umbau Bewilligung, Bauanzeige oder nichts braucht

    Bauordnung Wien: Wann Ihr Umbau Bewilligung, Bauanzeige oder nichts braucht

    Kurz beantwortet: Brauche ich in Wien eine Baubewilligung?

    • Die Bauordnung für Wien kennt drei Stufen: Baubewilligung (§ 60), Bauanzeige (§ 62) und bewilligungsfrei (§ 62a).
    • Bewilligungsfrei sind u. a. Leitungen im Gebäude, der Fenstertausch (außer in Schutzzonen und bei Gebäuden vor 1945) und Dämmung auf nicht gegliederten Fassaden außerhalb von Schutzzonen.
    • Bauanzeige genügt u. a. für Bäder mit Lüftung, die die Außengestaltung ändert, Loggienverglasungen, Fenstertausch in Schutzzonen bzw. bei Gebäuden vor 1945 und kleinere Änderungen mit statischem Nachweis.
    • Nach vollständiger Bauanzeige hat die Behörde 6 Wochen Zeit, die Bauführung zu untersagen; in Schutzzonen und bei statischem Nachweis ist vor Baubeginn 1 Monat abzuwarten.
    • Bewilligungspflichtig sind u. a. Zu- und Umbauten, Eingriffe in Festigkeit, Brandschutz oder Raumeinteilung, Widmungsänderungen und viele Abbrüche alter Gebäude.

    Stand: 02.11.2026 – geprüft anhand offizieller Quellen und des Gesetzestextes.

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    „Brauche ich dafür eine Bewilligung?“ – das ist die häufigste Frage vor jedem Umbau in Wien. Die Antwort steht in der Bauordnung für Wien (BO), die zuletzt mit LGBl. Nr. 25/2026 (in Kraft seit 15.07.2026) geändert wurde. Sie unterscheidet zwischen Vorhaben, die eine Baubewilligung brauchen, solchen, für die eine Bauanzeige genügt, und Arbeiten, die ganz ohne Behörde auskommen. Wer falsch einordnet, riskiert einen Baustopp, Strafen oder Probleme beim späteren Verkauf. Dieser Ratgeber erklärt die drei Stufen mit typischen Beispielen aus der Wohnungssanierung, zeigt die Fristen an einem Rechenbeispiel und erklärt, was Wohnungseigentümer zusätzlich beachten müssen.

    Die drei Stufen der Bauordnung für Wien

    Quelle: Bauordnung für Wien §§ 60, 62, 62a (Fassung LGBl. Nr. 25/2026 bzw. LGBl. Nr. 37/2023). Vereinfachte Übersicht; im Einzelfall entscheidet die Baupolizei (MA 37). Stand: 02.11.2026
    Vorhaben (Beispiele)EinstufungRechtsgrundlage
    Elektro-, Wasser-, Heizungsleitungen innerhalb des Gebäudes erneuernbewilligungsfrei§ 62a Abs. 1 Z 32
    Fenster tauschen (Gebäude ab 1945, außerhalb Schutzzone)bewilligungsfrei§ 62a Abs. 1 Z 34
    Fenster tauschen in Schutzzone oder bei Gebäude vor 01.01.1945Bauanzeige§ 62 Abs. 1 Z 3
    Nachträgliche Wärmedämmung auf nicht gegliederter Fassade/Dach (außerhalb Schutzzone, keine Bausperre)bewilligungsfrei§ 62a Abs. 1 Z 31
    Bad oder WC einbauen/ändern, wenn die Lüftung die äußere Gestaltung verändertBauanzeige§ 62 Abs. 1 Z 1
    Loggia verglasenBauanzeige§ 62 Abs. 1 Z 2
    Kleinere Änderungen ohne wesentliche Änderung der Außengestaltung (z. B. Wanddurchbruch mit statischem Nachweis)Bauanzeige§ 62 Abs. 1 Z 4 i. V. m. § 60 Abs. 1 lit. c
    Außenjalousien und Markisenbewilligungsfrei (Sonderregeln in Schutzzonen)§ 62a Abs. 1 Z 33
    Dachgeschoßausbau, Zubau, Umbau mit geänderter RaumeinteilungBaubewilligung§ 60 Abs. 1 lit. a/c
    Änderung der Widmung (z. B. Geschäftslokal → Wohnung)Baubewilligung§ 60 Abs. 1 lit. c
    Abbruch eines Gebäudes, das vor 1945 errichtet wurde, oder in SchutzzoneBaubewilligung (außer mit Bestätigung, dass kein öffentliches Erhaltungsinteresse besteht)§ 60 Abs. 1 lit. d

    Bewilligungsfrei (§ 62a): Was ohne Behörde geht

    § 62a BO listet Vorhaben auf, für die weder Bewilligung noch Bauanzeige nötig ist. Für die Wohnungssanierung besonders wichtig: Leitungen innerhalb von Gebäuden (Z 32) – also Elektro-, Wasser-, Abfluss- und Heizungsleitungen –, der Fenstertausch außerhalb der Fälle des § 62 (Z 34) und die nachträgliche Wärmedämmung auf nicht gegliederten Fassaden und Dächern rechtmäßig bestehender Gebäude außerhalb von Schutzzonen und Bausperren (Z 31). Außerdem fallen alle Vorhaben darunter, die gar nicht in §§ 60 bis 62 genannt sind (Z 1) – etwa reine Oberflächenarbeiten wie Ausmalen, neue Böden oder der Tausch von Sanitärgegenständen am selben Ort.

    Bewilligungsfrei heißt aber nicht regelfrei: Die Arbeiten müssen den Bauvorschriften entsprechen, sonst kann die Behörde die Beseitigung anordnen. Wenn wesentliche bautechnische Kenntnisse nötig sind, muss ein befugter Bauführer beauftragt werden (§ 62a Abs. 2). Betreffen Fenstertausch oder Dämmung mehr als 25 % der Gebäudehülle, ist ein Energieausweis einzuholen und elektronisch zu übermitteln (§ 62a Abs. 8).

    Bauanzeige (§ 62): Schneller als eine Bewilligung

    Für die Bauanzeige reicht man Baupläne in zweifacher Ausfertigung ein, unterfertigt vom Planverfasser – alternativ elektronisch über das Behördenportal. Bei Änderungen nach Z 4 kommt eine statische Vorbemessung oder ein Gutachten eines Sachverständigen dazu, dass ein geringfügiges Vorhaben mit einfacher Tragkonstruktion vorliegt. Bei Fenstertausch oder Loggienverglasung mit Eingriff in mehr als 25 % der Gebäudehülle ist ein Energieausweis beizulegen.

    Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen darf nach Anzeige des Baubeginns gebaut werden. Ausnahme: Bei Vorhaben nach Z 1 bis 3 in Schutzzonen sowie bei Vorhaben mit statischer Vorbemessung ist ein Monat abzuwarten. Stellt die Behörde fest, dass das Vorhaben nicht den Vorschriften entspricht oder bewilligungspflichtig ist, untersagt sie die Bauführung binnen sechs Wochen ab vollständiger Vorlage mit Bescheid. Kommt keine Untersagung, gilt das Vorhaben hinsichtlich der Planangaben als bewilligt. Bei Bädern, Loggien und Fenstern (Z 1 bis 3) ist die Fertigstellung mit einer Erklärung des Bauführers zu melden.

    Baubewilligung (§ 60): Wenn es um Statik, Brandschutz oder Widmung geht

    Eine Baubewilligung ist vor Baubeginn einzuholen, wenn nicht §§ 62, 62a oder 70a greifen. Bewilligungspflichtig sind insbesondere Neu-, Zu- und Umbauten sowie Änderungen und Instandsetzungen, die Festigkeit, Gesundheit, Brandsicherheit, Nachbarrechte, äußeres Erscheinungsbild oder die Raumeinteilung betreffen, und jede Änderung der bewilligten Widmung. Im Wohnungsumbau heißt das: Wer tragende Wände entfernt, Grundrisse großflächig ändert, ein Geschäftslokal in eine Wohnung umwandelt oder das Dachgeschoß ausbaut, braucht in der Regel eine Bewilligung. In Schutzzonen sind auch Veränderungen, die Außengestaltung, Charakter oder Stil des Gebäudes beeinflussen, bewilligungspflichtig, ebenso das Entfernen prägender Ziergegenstände an Gebäuden vor 1945.

    Wohnungseigentum: Zustimmung der Miteigentümer

    Die Bauordnung regelt das öffentliche Recht. Daneben gilt das Wohnungseigentumsgesetz (WEG): Nach § 16 Abs. 2 WEG darf jeder Eigentümer sein Objekt auf eigene Kosten ändern. Werden dadurch schutzwürdige Interessen anderer beeinträchtigt oder allgemeine Teile (Fassade, Strang, Dach) in Anspruch genommen, braucht er deren Zustimmung – die bei Leitungen, Heizungsanlagen und barrierefreien Umbauten unter bestimmten Voraussetzungen nicht verweigert werden darf. Für privilegierte Vorhaben wie barrierefreie Ausgestaltung, einbruchsichere Türen, harmonisch eingefügte Beschattung oder steckerfertige Balkon-Photovoltaik gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die anderen nach ordnungsgemäßer Verständigung binnen zwei Monaten nicht widersprechen (§ 16 Abs. 5 WEG). Notwendige behördliche Bewilligungen dürfen die übrigen Eigentümer nicht blockieren, wenn die Änderung zulässig ist.

    Rechenbeispiel: Zeitplan für Bauanzeige und WEG-Zustimmung

    🧮 Fenstertausch in einer Gründerzeitwohnung in einer Schutzzone (Beispieldaten)

    Verständigung der Miteigentümer über geänderte Fensterteilung (falls Zustimmung nötig)04.01.2027
    + 2 Monate Widerspruchsfrist (§ 16 Abs. 5 WEG, nur bei privilegierten Vorhaben; sonst ausdrückliche Zustimmung einholen)04.03.2027
    Bauanzeige vollständig eingereicht (§ 62 Abs. 1 Z 3)05.03.2027
    + 1 Monat Wartefrist (Schutzzone, Z 1–3)frühester Baubeginn 06.04.2027*
    + 6 Wochen Untersagungsfrist ab vollständiger VorlageEnde 16.04.2027
    Fenster-Lieferzeit (Annahme)8 Wochen ab Bestellung

    *Nach Anzeige des Baubeginns. Beispiel zur Veranschaulichung der Fristen; Mängelbehebungsverfahren verlängern die 6-Wochen-Frist. Mit Bestellung bis zum Ende der Untersagungsfrist zu warten, verringert das Risiko. Stand 02.11.2026.

    ✅ Checkliste vor dem Umbau in Wien

    • ☐ Liegt das Gebäude in einer Schutzzone oder Bausperre? Wurde es vor dem 01.01.1945 errichtet?
    • ☐ Betrifft der Umbau tragende Bauteile, Brandschutz, Raumeinteilung oder Widmung? → Baubewilligung prüfen.
    • ☐ Bad/WC mit neuer Außenlüftung, Loggienverglasung, Fenstertausch im Altbau? → Bauanzeige.
    • ☐ Mehr als 25 % der Gebäudehülle betroffen? → Energieausweis einplanen.
    • ☐ Planverfasser und befugten Bauführer festlegen.
    • ☐ Bei Wohnungseigentum: Hausverwaltung einbinden, Zustimmung bzw. Verständigung der Miteigentümer.
    • ☐ Bei Mietwohnung: Änderung dem Vermieter nach § 9 MRG anzeigen.
    • ☐ Fristen (1 Monat, 6 Wochen) in den Bauzeitplan und die Bestellungen einrechnen.

    Praxis-Tipps für Wien und Umgebung

    Ein großer Teil der Wiener Altbauten wurde vor 1945 errichtet – deshalb ist der Fenstertausch dort meist anzeigepflichtig, nicht bewilligungsfrei. Klären Sie früh, ob Ihr Haus in einer Schutzzone liegt (Flächenwidmungsplan der Stadt Wien). Lassen Sie Wanddurchbrüche statisch vorbemessen, bevor Sie Termine fixieren, und rechnen Sie bei der Bauanzeige mit der Untersagungsfrist. In Niederösterreich und den anderen Bundesländern gelten eigene Bauordnungen mit anderen Grenzen – die Wiener Regeln lassen sich nicht übertragen. Wer Förderungen nutzen will, sollte außerdem die Antragsfristen beachten: Viele Förderanträge müssen vor der ersten verbindlichen Bestellung gestellt werden, etwa bei der Fenstertausch-Förderung 2027.

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    Von der Einreichung bis zur Fertigstellungsmeldung: Skyline Bau erstellt Ihnen ein Kostenangebot für Umbau, Bad, Fenster oder Dachgeschoß in Wien und Umgebung.

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    Häufige Fragen

    Brauche ich für ein neues Bad in Wien eine Bewilligung?
    Meist nicht. Eine Bauanzeige ist nötig, wenn die Be- und Entlüftung die äußere Gestaltung verändert; Leitungen im Gebäude sind bewilligungsfrei. Werden tragende Teile verändert, kann eine Bewilligung nötig sein.
    Ist ein Fenstertausch in Wien bewilligungsfrei?
    Ja, außer in Schutzzonen und bei Gebäuden, die vor dem 01.01.1945 errichtet wurden – dann genügt eine Bauanzeige.
    Darf ich Elektroleitungen ohne Behörde erneuern?
    Ja, Leitungen innerhalb von Gebäuden sind nach § 62a Abs. 1 Z 32 BO bewilligungsfrei; die Ausführung muss trotzdem durch befugte Fachleute nach den technischen Vorschriften erfolgen.
    Wie lange dauert eine Bauanzeige?
    Die Behörde kann binnen sechs Wochen ab vollständiger Vorlage untersagen. In Schutzzonen und bei statischem Nachweis ist vor Baubeginn ein Monat abzuwarten.
    Was passiert, wenn die Behörde nicht reagiert?
    Erfolgt keine rechtskräftige Untersagung, gilt das angezeigte Vorhaben hinsichtlich der Planangaben als bewilligt.
    Brauche ich für einen Wanddurchbruch eine Baubewilligung?
    Bei tragenden Wänden in der Regel ja. Kleinere Änderungen mit einfacher Tragkonstruktion können mit Bauanzeige und statischer Vorbemessung oder Gutachten möglich sein.
    Ist ein Dachgeschoßausbau bewilligungspflichtig?
    Ja, ein Dachgeschoßausbau ist als Zu- bzw. Umbau grundsätzlich bewilligungspflichtig.
    Wann brauche ich einen Energieausweis für die Behörde?
    Wenn Fenstertausch, Loggienverglasung oder Dämmung mehr als 25 % der Gebäudehülle betreffen.
    Müssen die anderen Wohnungseigentümer zustimmen?
    Wenn ihre schutzwürdigen Interessen berührt oder allgemeine Teile genutzt werden, ja. Bei privilegierten Vorhaben gilt die Zustimmung als erteilt, wenn binnen zwei Monaten nach Verständigung kein Widerspruch kommt.
    Gelten die Wiener Regeln auch in Niederösterreich?
    Nein. Jedes Bundesland hat eine eigene Bauordnung mit eigenen Grenzen und Verfahren.
    Was passiert, wenn ich ohne nötige Bewilligung baue?
    Die Behörde kann die Bauführung einstellen und die Beseitigung vorschriftswidriger Arbeiten anordnen; zudem drohen Verwaltungsstrafen und Probleme bei Verkauf oder Finanzierung.
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    Quellen

    Alle Angaben geprüft am 02.11.2026. Rechtslage und Fristen können sich ändern – maßgeblich sind immer der aktuelle Gesetzestext (RIS) und die zuständige Behörde. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

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    Baubewilligung, Bauanzeige oder frei?
    Baubewilligung, Bauanzeige oder frei? – Bewilligungsfrei nach § 62a · Bauanzeige nach § 62 · Baubewilligung nach § 60
    Was braucht dein Umbau in Wien?
    Was braucht dein Umbau in Wien? – Bewilligungsfrei: kleine Arbeiten · Bauanzeige: z. B. Bad mit Außenlüftung · Bewilligung: Statik, Brandschutz · Im Altbau genauer prüfen
    Brauche ich für ein neues Bad eine Bewilligung?
    Brauche ich für ein neues Bad eine Bewilligung? – Oft reicht die Bauanzeige · Je nach Lüftung und Lage · Im Ratgeber: die Übersicht
    Wanddurchbruch: Baubewilligung nötig?
    Wanddurchbruch: Baubewilligung nötig? – Tragende Wand: Statik und Behörde · Nichttragend: oft einfacher · Immer vorher prüfen lassen
    Vor dem Umbau in Wien prüfen
    Vor dem Umbau in Wien prüfen – Schutzzone oder vor 1945 errichtet? · Tragende Bauteile betroffen? · Miteigentümer zustimmen? · Planverfasser beauftragt?
    Ist ein Fenstertausch in Wien bewilligungsfrei?
    Ist ein Fenstertausch in Wien bewilligungsfrei? – Nicht immer, vor allem im Altbau · Teilweise Bauanzeige nötig · Im Ratgeber: die Details
  • Mietrecht bei Sanierung: Was Mieter dulden müssen und wann Entschädigung zusteht

    Mietrecht bei Sanierung: Was Mieter dulden müssen und wann Entschädigung zusteht

    Kurz beantwortet: Mietrecht bei Sanierung

    • Der Vermieter muss das Haus im ortsüblichen Standard erhalten (§ 3 MRG) – dazu zählen allgemeine Teile, ernste Schäden in Wohnungen und seit 2015 auch mitvermietete Thermen und Boiler.
    • Mieter müssen Arbeiten dulden, wenn sie für Erhaltung oder Verbesserung allgemeiner Teile oder zur Behebung ernster Schäden nötig oder zweckmäßig sind (§ 8 Abs. 2 MRG).
    • Bei wesentlicher Beeinträchtigung steht eine angemessene Entschädigung zu (§ 8 Abs. 3 MRG) – z. B. für Reinigungskosten.
    • Will der Mieter selbst sanieren, muss er wesentliche Änderungen anzeigen; widerspricht der Vermieter nicht binnen 2 Monaten, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 9 MRG).
    • Reicht die Mietzinsreserve für große Erhaltungsarbeiten nicht, ist eine befristete Mietzinserhöhung nach § 18 MRG möglich – Verteilungszeitraum höchstens 10 Jahre.

    Stand: 02.11.2026 – geprüft anhand offizieller Quellen und des Gesetzestextes.

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    Sanierungen in vermieteten Häusern sind in Wien Alltag: Steigleitungen werden getauscht, Fenster erneuert, Fassaden gedämmt, Dachgeschoße ausgebaut. Dabei prallen Interessen aufeinander. Der Eigentümer will und muss das Haus erhalten, der Mieter will in Ruhe wohnen. Das Mietrechtsgesetz (MRG) regelt ziemlich genau, wer was zahlen und dulden muss. Dieser Beitrag erklärt die wichtigsten Bestimmungen – für Mieter, Vermieter und Hausverwaltungen – und zeigt an einem Rechenbeispiel, wie eine Mietzinserhöhung nach § 18 MRG funktioniert.

    Wichtig vorab: Die folgenden Regeln gelten in vollem Umfang für Hauptmietverträge im Vollanwendungsbereich des MRG – typischerweise Mietwohnungen in Altbauten mit Baubewilligung vor dem 01.07.1953 (bei vermieteten Eigentumswohnungen: vor dem 09.05.1945). Für Neubauwohnungen, Einfamilienhäuser oder Genossenschaftswohnungen gelten teils andere Regeln (ABGB, WGG). Lassen Sie Ihren Vertrag im Zweifel einordnen.

    Wer zahlt was? Erhaltung nach § 3 MRG

    Nach § 3 Abs. 1 MRG hat der Vermieter im Rahmen der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass das Haus, die Mietgegenstände und die gemeinsamen Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten werden, und erhebliche Gesundheitsgefährdungen zu beseitigen. Die Erhaltung umfasst insbesondere:

    Quelle: § 3 MRG in der geltenden Fassung (jusline.at, Stand 02.11.2026); Beispiele zur Veranschaulichung.
    § 3 Abs. 2 MRGWas der Vermieter erhalten mussBeispiel aus der Praxis
    Z 1Arbeiten an den allgemeinen Teilen des HausesDach, Fassade, Stiegenhaus, Steigleitungen, Kanal
    Z 2Arbeiten in Mietgegenständen nur bei ernsten Schäden des Hauses, erheblicher Gesundheitsgefährdung oder für die NeuvermietungWasserrohrbruch in der Wand, Schimmel durch Baumangel
    Z 2aErhaltung mitvermieteter Heizthermen, Warmwasserboiler und sonstiger WärmebereitungsgeräteDefekte Gastherme in der Mietwohnung
    Z 3Betrieb bestehender Gemeinschaftsanlagen; Neuerrichtung, wenn Erhaltung unwirtschaftlichZentralheizung, Lift, Waschküche
    Z 4Neueinführungen aufgrund öffentlich-rechtlicher PflichtenKanalanschluss, Verbrauchsmessgeräte
    Z 5Energiesparende Einrichtungen, wenn wirtschaftlich vertretbarDämmung der obersten Geschoßdecke, Fenstertausch

    Laut Arbeiterkammer OÖ trifft die Pflicht zur Reparatur oder zum Austausch einer mitvermieteten Therme den Vermieter zwingend – seit der Wohnrechtsnovelle 2015 auch im ABGB- und WGG-Bereich. Die laufende Wartung bleibt dagegen Sache des Mieters. Was in der Wohnung sonst kaputtgeht (Fliesen, Armaturen, Elektroleitungen ohne Gefahr), muss der Vermieter im Vollanwendungsbereich nur bei ernsten Schäden oder Gesundheitsgefährdung beheben; ansonsten bleibt dem Mieter unter Umständen nur eine Mietzinsminderung.

    Was Mieter dulden müssen: § 8 Abs. 2 MRG

    Der Hauptmieter muss dem Vermieter oder dessen Beauftragten das Betreten der Wohnung aus wichtigen Gründen gestatten – dabei sind seine berechtigten Interessen angemessen zu berücksichtigen. Darüber hinaus muss er die vorübergehende Benützung und Veränderung seiner Wohnung dulden, wenn

    • der Eingriff notwendig oder zweckmäßig ist, um Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses durchzuführen, ernste Schäden des Hauses zu beheben oder eine mitvermietete Therme bzw. einen Boiler zu erhalten (Z 1), oder
    • der Eingriff notwendig, zweckmäßig und bei billiger Abwägung zumutbar ist, um eine erhebliche Gesundheitsgefährdung zu beseitigen oder eine Verbesserung in einer anderen Wohnung zu ermöglichen (Z 2) – zumutbar vor allem dann, wenn keine wesentliche oder dauernde Beeinträchtigung entsteht.

    Typische Fälle: Der Strangtausch führt durch Bad und Küche, für den Fenstertausch müssen Handwerker in die Wohnung, für den Dachgeschoßausbau wird eine Leitung durch den Abstellraum verlegt. Weigert sich ein Mieter, kann der Vermieter die Duldung bei der Schlichtungsstelle (in Gemeinden, wo es eine gibt, etwa Wien) oder beim Bezirksgericht durchsetzen.

    Entschädigung bei wesentlicher Beeinträchtigung: § 8 Abs. 3 MRG

    Die Arbeiten sind so durchzuführen, dass das Mietrecht des Betroffenen möglichst geschont wird. Wird der Mieter dennoch wesentlich beeinträchtigt, steht ihm eine angemessene Entschädigung zu. Zahlen muss, wer die Arbeiten durchführen lässt – also der Vermieter oder bei einer Verbesserung in einer anderen Wohnung der Nachbarmieter. Laut Arbeiterkammer Wien gilt dabei:

    • Vermögensschäden (z. B. Reinigungskosten, beschädigte Möbel, notwendige Hotelnächte) sind verschuldensunabhängig zu ersetzen.
    • Für das erlittene Ungemach (Lärm, Schmutz, Einschränkung) gibt es zusätzlich Ersatz, wenn die Schonungspflicht zumindest grob fahrlässig verletzt wurde.
    • Aus der Rechtsprechung: Hinterlassen Arbeiter nach einem Fenstertausch Schmutz, kann der Mieter die Reinigungskosten verlangen – auch wenn er selbst geputzt hat. Wurden Außenjalousien abgenommen und nicht wieder montiert, muss der Vermieter sie wieder anbringen oder – wenn sie unbrauchbar sind – neue abzüglich eines Abzugs „neu für alt“ bezahlen.

    Mieter sollten Schäden und Einschränkungen mit Datum und Fotos dokumentieren und die Forderung schriftlich stellen; auch dieser Anspruch kann bei Schlichtungsstelle oder Bezirksgericht geltend gemacht werden.

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    Wenn der Mieter selbst saniert: § 9 MRG

    Plant der Hauptmieter eine wesentliche Veränderung – etwa ein neues Bad, neue Elektroleitungen oder den Umstieg von der Gastherme auf Fernwärme – muss er das dem Vermieter anzeigen. Lehnt der Vermieter nicht innerhalb von zwei Monaten ab, gilt seine Zustimmung als erteilt. Ablehnen darf er unter anderem nicht, wenn die Änderung dem Stand der Technik entspricht, einwandfrei ausgeführt wird, der Mieter die Kosten trägt, das Haus nicht geschädigt wird und keine Gefahr entsteht. Bei Wasser-, Licht-, Gas- und Heizungsleitungen, sanitären Anlagen, energiesparenden Maßnahmen und öffentlich geförderten Verbesserungen gilt das „wichtige Interesse“ des Mieters jedenfalls als gegeben. Für andere wesentliche Änderungen darf der Vermieter verlangen, dass bei Auszug der frühere Zustand wiederhergestellt wird.

    Unser Tipp: Schicken Sie die Anzeige mit Beschreibung, Plan und Kostenangebot nachweislich (eingeschrieben oder per E-Mail mit Lesebestätigung) – die Zwei-Monats-Frist läuft ab Zugang. Für den Thermentausch in der Mietwohnung gibt es übrigens Förderungen; mehr dazu im Beitrag Gastherme tauschen in der Wohnung.

    Mietzinserhöhung nach § 18 MRG: Rechenbeispiel

    Stehen große Erhaltungsarbeiten an (z. B. Dach, Fassade, Steigleitungen) und reichen die Mietzinsreserven der letzten zehn Jahre sowie die im Verteilungszeitraum zu erwartenden Hauptmietzinse nicht aus, kann der Vermieter bei Schlichtungsstelle oder Gericht eine befristete Erhöhung beantragen. Der Fehlbetrag wird auf höchstens 10 Jahre verteilt. Ausgeschlossen ist die Erhöhung u. a. bei befristeten Verträgen unter vier Jahren.

    🧮 Zinshaus mit 1.200 m² Nutzfläche – stark vereinfachtes Beispiel

    Kosten der Erhaltungsarbeiten laut Kostenangebot300.000 €
    minus Mietzinsreserve der letzten 10 Jahre− 60.000 €
    minus im Verteilungszeitraum zu erwartende Hauptmietzinse (nach Abzug laufender Erhaltung und Grundsteuer, Beispielwert)− 150.000 €
    Deckungsfehlbetrag90.000 €
    verteilt auf 10 Jahre9.000 € pro Jahr
    pro m² Nutzfläche und Monat: 9.000 € ÷ 12 ÷ 1.200 m²0,63 €
    Für eine 70-m²-Wohnungca. 43,75 € pro Monat

    Vereinfachtes Beispiel zur Rechenlogik des § 18 MRG; das Gericht bzw. die Schlichtungsstelle legt Fehlbetrag, Verteilungszeitraum und Erhöhung im Einzelfall fest (Stand 02.11.2026).

    ✅ Checkliste für eine mieterfreundliche Sanierung

    • ☐ Mietverhältnisse einordnen: Vollanwendung MRG, Teilanwendung oder ABGB?
    • ☐ Arbeiten rechtzeitig schriftlich ankündigen: was, wann, wie lange, welche Räume betroffen.
    • ☐ Zugangstermine mit Mietern abstimmen und Ansprechpartner nennen.
    • ☐ Schutzmaßnahmen einplanen: Staubwände, Abdeckungen, Wasser- und Stromunterbrechungen bündeln.
    • ☐ Zustand vor Beginn mit Fotos dokumentieren (Wohnung, Stiegenhaus).
    • ☐ Endreinigung und Wiederherstellung (Jalousien, Vorhänge, Möbel) gleich mitbeauftragen.
    • ☐ Entschädigungsforderungen fair und rasch abwickeln – spart Schlichtungsverfahren.

    Praxis-Tipps für Wien und Umgebung

    In Wien ist für viele Mietrechtsstreitigkeiten zuerst die Schlichtungsstelle zuständig, bevor das Bezirksgericht entscheidet. Für Vermieter und Hausverwaltungen lohnt es sich, die Bauabläufe so zu planen, dass Eingriffe in Wohnungen gebündelt werden – etwa Strangsanierung und Fenstertausch in einem Durchgang. Das senkt die Beeinträchtigung und damit auch mögliche Entschädigungen. Für Mieter gilt: Dulden heißt nicht, alles hinnehmen zu müssen. Bestehen Sie auf rechtzeitiger Information, dokumentieren Sie Schäden und fordern Sie Ersatz schriftlich. Bei Unsicherheit helfen Mieterorganisationen, die Arbeiterkammer oder ein Anwalt.

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    Häufige Fragen

    Muss mein Vermieter die kaputte Gastherme tauschen?
    Ja, wenn die Therme mitvermietet ist. Seit 2015 ist der Vermieter zur Erhaltung mitvermieteter Thermen und Boiler verpflichtet; die laufende Wartung zahlt der Mieter.
    Muss ich Handwerker in meine Wohnung lassen?
    Ja, wenn die Arbeiten für Erhaltung oder Verbesserung allgemeiner Teile, zur Behebung ernster Schäden oder für die Therme notwendig oder zweckmäßig sind. Ihre berechtigten Interessen sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
    Bekomme ich eine Entschädigung für Lärm und Schmutz?
    Bei wesentlicher Beeinträchtigung ja. Vermögensschäden wie Reinigungskosten werden verschuldensunabhängig ersetzt, für Ungemach gibt es nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zusätzlich Ersatz.
    Wer zahlt die Entschädigung?
    Wer die Arbeiten durchführen lässt – der Vermieter oder bei Verbesserungen in einer anderen Wohnung der jeweilige Mieter bzw. künftige Eigentümer.
    Wo kann ich meine Ansprüche durchsetzen?
    Bei der Schlichtungsstelle, wo eine eingerichtet ist (z. B. Wien), oder beim Bezirksgericht.
    Darf ich als Mieter das Bad sanieren?
    Ja, wenn Sie die Änderung dem Vermieter anzeigen und er nicht binnen zwei Monaten ablehnt. Sanitäranlagen zählen zu den privilegierten Änderungen nach § 9 Abs. 2 MRG.
    Muss ich beim Auszug den alten Zustand wiederherstellen?
    Bei privilegierten Änderungen (z. B. Sanitär, Leitungen, energiesparende Maßnahmen) nicht; bei anderen wesentlichen Änderungen kann der Vermieter die Zustimmung davon abhängig machen.
    Darf der Vermieter wegen einer Sanierung die Miete erhöhen?
    Im Vollanwendungsbereich nur über das Verfahren nach § 18 MRG, wenn Mietzinsreserve und zu erwartende Mieten die Kosten nicht decken. Der Fehlbetrag wird auf höchstens zehn Jahre verteilt.
    Gilt das alles auch für Neubauwohnungen?
    Nicht vollständig. Viele Bestimmungen gelten nur im Vollanwendungsbereich des MRG; für Neubau- und Genossenschaftswohnungen gelten teils ABGB bzw. WGG. Die Thermen-Erhaltungspflicht gilt aber auch dort.
    Wie lange vorher muss eine Sanierung angekündigt werden?
    Das Gesetz nennt keine starre Frist, verlangt aber Schonung und Berücksichtigung der Mieterinteressen. In der Praxis sind mehrere Wochen Vorlauf und eine schriftliche Information üblich.
    Kann ich die Miete mindern, wenn die Wohnung durch die Baustelle unbenutzbar ist?
    Ist die Wohnung ganz oder teilweise unbrauchbar, kommt nach § 1096 ABGB eine Mietzinsminderung in Betracht. Lassen Sie den konkreten Fall beraten.
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    Quellen

    Alle Angaben geprüft am 02.11.2026. Rechtslage und Fristen können sich ändern – maßgeblich sind immer der aktuelle Gesetzestext (RIS) und die zuständige Behörde. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

    Zum Merken: die wichtigsten Punkte

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    Sanierung im Haus: Was Mieter dulden müssen
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    Muss der Vermieter die Gastherme tauschen?
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    Muss ich Handwerker in die Wohnung lassen?
    Muss ich Handwerker in die Wohnung lassen? – Für Erhaltung oft ja · Nach Ankündigung · Im Ratgeber: deine Rechte
  • Asbest erkennen im Altbau: Fundorte, Pflichten und Ablauf vor der Sanierung

    Asbest erkennen im Altbau: Fundorte, Pflichten und Ablauf vor der Sanierung

    Kurz beantwortet: Asbest im Altbau erkennen

    • Asbest ist in Österreich seit 1990 in Herstellung und Inverkehrbringen generell verboten (Spritzasbest schon seit 1978). Gebäude und Einbauten vor 1990 sind daher Verdachtsfälle.
    • Typische Fundorte: Eternit-Dach- und Fassadenplatten, Lüftungskanäle, Rohre, Fensterbänke, alte Bodenplatten, Fliesenkleber, Spachtelmassen, Dichtschnüre, Nachtspeicheröfen.
    • Mit freiem Auge nicht sicher erkennbar – Gewissheit bringt nur eine Materialprobe im Labor.
    • Seit der GKV-Novelle 2025 gilt am Arbeitsplatz ein Grenzwert von 10.000 Fasern/m³ (vorher 100.000); ab 21.12.2029 sinkt er laut WKO auf 2.000 Fasern/m³.
    • Bei Abbrüchen über 750 t Abbruchabfall ist eine Schad- und Störstofferkundung nach ÖNORM B 3151 Pflicht; Abfälle mit über 0,1 Masse-% Asbest sind gefährlicher Abfall.

    Stand: 02.11.2026 – geprüft anhand offizieller Quellen und des Gesetzestextes.

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    Altbauwohnung oder Haus vor 1990? Skyline Bau plant Ihre Sanierung mit Schadstoff-Abklärung vorab und koordiniert befugte Fachfirmen – fragen Sie Ihr Kostenangebot an.

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    Wer in Wien oder Umgebung eine Altbauwohnung, ein Zinshaus oder ein Einfamilienhaus aus den 1950er- bis 1980er-Jahren saniert, stößt früher oder später auf die Frage: Ist hier Asbest verbaut? Die Antwort ist wichtig, denn Asbestfasern sind eindeutig krebserzeugend. Gefährlich wird es vor allem dann, wenn asbesthaltiges Material gebrochen, geschliffen, gebohrt oder abgerissen wird – genau das passiert bei einer Sanierung. Dieser Ratgeber zeigt, wo Asbest typischerweise steckt, woran Sie Verdachtsmaterial erkennen, welche Pflichten vor dem Umbau gelten und wie Sie Kosten und Zeitplan richtig einplanen.

    Warum Asbest bei Sanierungen ein Thema ist

    Asbest wurde jahrzehntelang wegen seiner Hitzebeständigkeit und Festigkeit verwendet. Laut AUVA wurden in Österreich schrittweise Verbote eingeführt: Spritzasbest ist seit 1978 verboten, die Verwendung zur Wärme- und Schallisolierung sowie zur Dekoration seit 1983, und seit 1990 gilt mit der Asbestverordnung ein generelles Herstellungs- und Inverkehrbringungsverbot. Seit 01.01.2004 regelt die Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 das Verbot. Bereits eingebaute Produkte durften aber bleiben – deshalb findet man Asbest heute noch in vielen Gebäuden.

    Solange festgebundenes Material intakt ist und nicht bearbeitet wird, setzt es laut AUVA nur wenige Fasern frei. Problematisch wird es bei Verwitterung, Beschädigung und mechanischer Bearbeitung – also beim Stemmen, Schleifen, Bohren, Fräsen oder Abreißen.

    Fest oder schwach gebunden: der entscheidende Unterschied

    Quellen: AUVA-Merkblatt M 367; AUVA-Broschüre Asbest; BMLUK – Abfallinformation Asbestabfall. Stand: 02.11.2026
    MerkmalFestgebunden (Hartasbest)Schwachgebunden (Weichasbest)
    Typische ProdukteDach- und Fassadenplatten (Asbestzement/„Eternit“), Lüftungskanäle, Rohrleitungen, Fensterbänke, Fußbodenbeläge, BlumenkästenSpritzasbest, Brandschutzummantelungen, Brandschutzklappen, Leichtbauplatten, Heizkörperverkleidungen, Rohrisolierungen, Dichtschnüre, Spachtelmassen, Fliesenkleber
    Faserfreisetzunggering, solange intakt und unbearbeitetdeutlich höher, schon bei leichter Berührung möglich
    Typischer UmgangAbklärung, staubarme Demontage durch befähigte Firmanur durch spezialisierte Asbestsanierungsfirmen
    Abfallschlüssel (Deponie)31412 – Asbestzement31437 – Mineralfaser- und Asbestabfälle, Asbeststäube

    Wo Asbest in Wohnung und Haus typischerweise steckt

    • Dach und Fassade: Wellplatten und Schindeln aus Asbestzement, Fassadenverkleidungen, Blumenkästen und Fensterbänke aus Faserzement.
    • Boden: alte Vinyl- oder PVC-Bodenplatten und deren Kleber (oft unter späteren Belägen verborgen).
    • Bad und Küche: Fliesenkleber und Spachtelmassen älterer Baujahre, Lüftungsrohre.
    • Haustechnik: Lüftungskanäle, Abwasser- und Kaminrohre aus Faserzement, Isolierungen von Heizungs- und Warmwasserleitungen, Dichtschnüre an Kesseln und Öfen.
    • Brandschutz: Brandschutzklappen, Ummantelungen von Stahlträgern, Leichtbauplatten in Schächten.
    • Geräte vor 1990: laut AUVA z. B. Boiler, Speicherheizgeräte (Nachtspeicheröfen), Klimaanlagen, Luftbefeuchter.

    Erkennen „mit freiem Auge“ funktioniert nicht zuverlässig. Faserzementplatten nach 1990 sehen alten Asbestzementplatten zum Verwechseln ähnlich. Hinweise sind Baujahr, Herstellerprägungen, Rechnungen und Pläne – sicher ist aber nur die Laboranalyse einer fachgerecht entnommenen Materialprobe. Nehmen Sie Proben nicht selbst durch Brechen oder Bohren, wenn Sie den Verdacht haben, dass das Material schwach gebunden ist.

    Pflichten vor Umbau und Abbruch

    Für Bauherren und für ausführende Firmen gelten unterschiedliche Regeln:

    • Recycling-Baustoffverordnung: Fallen bei einem Abbruch mehr als 750 Tonnen Bau- und Abbruchabfälle an, ist laut Unternehmensserviceportal (usp.gv.at) eine orientierende Schad- und Störstofferkundung nach ÖNORM B 3151 durch eine rückbaukundige Person nötig, und der Abbruch muss als verwertungsorientierter Rückbau erfolgen. Ab einem Brutto-Rauminhalt von mehr als 3.500 m³ ist die Erkundung nach ÖNORM EN ISO 16000-32 durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen. Die Dokumentation ist mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
    • Arbeitnehmerschutz: Seit der GKV-Novelle 2025 liegt der Grenzwert bei 10.000 Fasern/m³. Firmen, die Asbestarbeiten durchführen, müssen sich laut WKO acht Wochen vor dem ersten konkreten Projekt in die Liste ermächtigter Arbeitgeber aufnehmen lassen und Asbestarbeiten vor Beginn über das Baustellenmeldungsportal der BUAK melden. Ausgenommen von der Meldung sind nur gelegentliche, geringfügige Tätigkeiten mit stark gebundenem Asbest (höchstens 2 Tage pro Monat, nicht aufeinanderfolgend, höchstens 20 Tage im Jahr).
    • EU-Vorgabe: Nach der Richtlinie (EU) 2023/2668 müssen Arbeitgeber bei Gebäuden, die vor dem nationalen Asbestverbot errichtet wurden, asbesthaltige Materialien vor Abbruch- oder Instandhaltungsarbeiten identifizieren.
    • Abfall: Abfälle mit mehr als 0,1 Masse-% Asbest gelten als gefährlich; sie sind vor Ort getrennt zu halten und mit Begleitschein zu entsorgen.

    Für Sie als Bauherr heißt das: Bei Gebäuden vor 1990 gehört eine Schadstoff-Abklärung an den Anfang der Planung – nicht erst dann, wenn der Arbeiter mit der Flex vor der Wand steht.

    Rechenbeispiel: Ist eine Schadstofferkundung Pflicht?

    🧮 Zwei Vorhaben im Vergleich (Beispielwerte)

    A) Altbauwohnung Wien: Abbruch von Zwischenwänden, Estrich und Fliesen – geschätzte Abbruchmasseca. 40 t
    750-t-Schwelle der Recycling-Baustoffverordnung erreicht?nein
    Trotzdem nötig: Asbestverdacht klären (Baujahr vor 1990, Fliesenkleber, Bodenplatten)Materialprobe
    B) Abbruch Einfamilienhaus mit Nebengebäude: geschätzte Abbruchmasseca. 900 t
    750-t-Schwelle erreicht?ja → orientierende Erkundung nach ÖNORM B 3151
    Brutto-Rauminhalt laut Plan2.800 m³
    Über 3.500 m³ (Erkundung durch externe Fachanstalt nach ÖNORM EN ISO 16000-32)?nein

    Beispielwerte zur Veranschaulichung der Schwellen laut usp.gv.at (Stand 02.11.2026). Die tatsächliche Abbruchmasse ermittelt Ihr Planer bzw. Ihre Baufirma; Arbeitnehmerschutz-Pflichten gelten unabhängig von diesen Schwellen.

    ✅ Checkliste: Asbestverdacht vor der Sanierung klären

    • ☐ Baujahr des Gebäudes und Jahr der letzten Umbauten feststellen (Pläne, Hausverwaltung, Baupolizei-Akt).
    • ☐ Verdachtsmaterialien notieren: Platten, Bodenbeläge, Kleber, Rohre, Kanäle, Isolierungen, alte Geräte.
    • ☐ Materialprobe durch Fachleute entnehmen und im Labor analysieren lassen – nicht selbst brechen oder bohren.
    • ☐ Ergebnis an alle beteiligten Firmen weitergeben, damit Angebot und Zeitplan stimmen.
    • ☐ Bei positivem Befund: befugte Fachfirma beauftragen, Arbeitsbereich abschotten lassen, Mitbewohner informieren.
    • ☐ Entsorgungsnachweise (Begleitscheine) aufbewahren.
    • ☐ Ab 750 t Abbruchmasse: Schad- und Störstofferkundung nach ÖNORM B 3151 und Rückbaukonzept einplanen.

    Praxis-Tipps für Wien und Umgebung

    In Gründerzeithäusern ist die Bausubstanz selbst (Ziegel, Kalkputz, Holzdecken) meist asbestfrei – kritisch sind spätere Einbauten aus den Nachkriegsjahrzehnten: Badsanierungen der 1970er, Bodenbeläge, Lüftungsschächte, Gasetagenheizungen mit alten Abgasrohren. In Einfamilienhäusern im Wiener Umland sind Eternit-Dächer und Fassadenplatten häufig. Planen Sie bei Verdacht eine bis zwei Wochen zusätzliche Vorlaufzeit für Probe und Laborbefund ein und lassen Sie sich die Schadstoff-Positionen getrennt im Kostenangebot ausweisen. So vermeiden Sie Baustopps und Nachträge. Wer zusätzlich die Heizung tauscht, sollte auch an Förderungen denken – mehr dazu im Beitrag zur Kesseltausch-Förderung.

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    Häufige Fragen

    Seit wann ist Asbest in Österreich verboten?
    Herstellung und Inverkehrbringen asbesthaltiger Waren sind seit 1990 generell verboten; Spritzasbest bereits seit 1978, Asbest zur Wärme- und Schallisolierung seit 1983.
    Kann ich Asbest mit freiem Auge erkennen?
    Nicht zuverlässig. Baujahr und Produktart liefern Hinweise, Gewissheit bringt nur die Laboranalyse einer Materialprobe.
    Ist intakter Asbest in meiner Wohnung gefährlich?
    Festgebundenes, intaktes Material setzt laut AUVA nur wenige Fasern frei. Gefährlich wird es bei Beschädigung, Verwitterung oder Bearbeitung wie Bohren, Schleifen oder Abreißen.
    Was ist der Unterschied zwischen fest- und schwachgebundenem Asbest?
    Festgebundener Asbest (z. B. Asbestzement) ist in eine feste Matrix eingebunden; schwachgebundener (z. B. Spritzasbest, Isolierungen) gibt Fasern viel leichter ab und darf nur von Spezialfirmen entfernt werden.
    Wo steckt Asbest in einer Altbauwohnung am häufigsten?
    Typisch sind alte Bodenplatten und Kleber, Fliesenkleber und Spachtelmassen, Lüftungs- und Abgasrohre, Dichtschnüre und Rohrisolierungen sowie Geräte vor 1990 wie Nachtspeicheröfen.
    Welcher Grenzwert gilt heute auf Baustellen?
    Seit der GKV-Novelle 2025 gilt 10.000 Fasern/m³; laut WKO sinkt der Wert ab 21.12.2029 auf 2.000 Fasern/m³.
    Ab wann ist eine Schadstofferkundung vor dem Abbruch Pflicht?
    Nach der Recycling-Baustoffverordnung bei mehr als 750 t Bau- und Abbruchabfällen; ab über 3.500 m³ Brutto-Rauminhalt zusätzlich durch eine externe befugte Fachperson nach ÖNORM EN ISO 16000-32.
    Darf ich Eternitplatten selbst abbauen?
    Asbestarbeiten sind meldepflichtig und an Schutzvorkehrungen gebunden. Holen Sie vorher Rat bei Ihrer Gemeinde bzw. dem Abfallwirtschaftsverband ein und beauftragen Sie idealerweise eine befähigte Fachfirma; Platten keinesfalls brechen oder schneiden.
    Wie wird Asbest entsorgt?
    Als gefährlicher Abfall mit Begleitschein, verpackt und gekennzeichnet; Asbestzement z. B. unter Schlüsselnummer 31412, schwachgebundene Asbestabfälle unter 31437.
    Wer zahlt die Asbestsanierung in einer Mietwohnung?
    Das hängt vom Fall ab: Geht von der Wohnung eine erhebliche Gesundheitsgefährdung aus, trifft den Vermieter im Vollanwendungsbereich des MRG eine Erhaltungspflicht. Lassen Sie den Einzelfall beraten.
    Wie lange dauert die Abklärung?
    Planen Sie für Probenahme und Laborbefund rund ein bis zwei Wochen zusätzliche Vorlaufzeit ein; die genaue Dauer hängt vom Labor ab.
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    Quellen

    Alle Angaben geprüft am 02.11.2026. Rechtslage und Fristen können sich ändern – maßgeblich sind immer der aktuelle Gesetzestext (RIS) und die zuständige Behörde. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

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    Seit wann ist Asbest in Österreich verboten? – Seit Anfang der 1990er · Altbauten davor betroffen · Im Ratgeber: die Details
  • Energieausweis 2026: Pflicht bei Verkauf, Vermietung und Verlängerung

    Energieausweis 2026: Pflicht bei Verkauf, Vermietung und Verlängerung

    Kurz beantwortet: Energieausweis – was seit 01.07.2026 gilt

    • Wer ein Haus, eine Wohnung oder ein Geschäftslokal verkauft, vermietet oder verpachtet, muss einen Energieausweis vorlegen und aushändigen – seit 01.07.2026 auch bei der Verlängerung eines Miet- oder Pachtvertrags.
    • Grundlage: Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012), geändert durch BGBl. I Nr. 38/2026 (ausgegeben am 10.06.2026).
    • Im Inserat stehen künftig Heizwärmebedarf (HWB), Endenergiebedarf und Gesamtenergieeffizienzklasse; der fGEE-Wert ist als Pflichtangabe entfallen.
    • Eine bloße Kopie genügt nicht mehr: Der Ausweis ist auszuhändigen, auf Verlangen auf Papier.
    • Ausweise nach altem Recht bleiben 10 Jahre ab Erstellung gültig. Verstöße: Verwaltungsstrafe bis 1.450 €.

    Stand: 02.11.2026 – geprüft anhand offizieller Quellen und des Gesetzestextes.

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    Der Energieausweis ist so etwas wie das „Pickerl“ eines Gebäudes: Er zeigt auf zwei Seiten, wie viel Energie ein Haus oder eine Wohnung unter genormten Bedingungen braucht. In Österreich ist er seit Jahren Pflicht, wenn eine Immobilie verkauft oder vermietet wird. Mit der Novelle des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes (BGBl. I Nr. 38/2026) haben sich ab 01.07.2026 einige wichtige Details geändert – vor allem für Vermieter, die bestehende Verträge verlängern, und für alle, die Inserate schalten. In diesem Beitrag lesen Sie, was jetzt gilt, welche Ausnahmen es gibt, was bei einem Verstoß passiert und warum eine Sanierung vor dem Verkauf oft die klügste Investition ist.

    Was der Energieausweis aussagt

    Der Energieausweis bewertet die Gebäudehülle und die Haustechnik. Die wichtigste Kennzahl für Laien ist der Heizwärmebedarf (HWB) in kWh pro Quadratmeter und Jahr: Er beschreibt, wie viel Wärme nötig ist, um die Räume unter Normbedingungen warm zu halten – unabhängig davon, wie viel die aktuellen Bewohner tatsächlich heizen. Ein unsanierter Altbau mit einfach verglasten Kastenfenstern liegt typischerweise deutlich höher als ein gedämmtes Haus mit modernen Fenstern. Dazu kommt der Endenergiebedarf, der auch Verluste der Heizung und den Warmwasserbedarf einbezieht, und die Gesamtenergieeffizienzklasse, die das Ergebnis als Buchstaben-Skala zusammenfasst.

    Wichtig: Der Ausweis rechnet mit Normwerten (Klima am Standort, Raumtemperatur, Nutzung). Er sagt also nicht exakt voraus, wie hoch Ihre Heizrechnung sein wird, erlaubt aber einen fairen Vergleich zwischen Objekten. Genau deshalb verlangt das Gesetz, dass Interessenten ihn sehen, bevor sie unterschreiben.

    Die Neuerungen ab 01.07.2026 im Überblick

    Quelle: BGBl. I Nr. 38/2026 (Novelle EAVG 2012). Die Neuregelung gilt für Anzeigen, Verträge und Verlängerungen ab 01.07.2026. Stand: 02.11.2026
    PunktBis 30.06.2026Ab 01.07.2026
    Wann vorlegen?Verkauf, Neuvermietung, Neuverpachtungzusätzlich bei Verlängerung eines Miet- oder Pachtvertrags
    Angaben im InseratHWB und fGEE (Gesamtenergieeffizienz-Faktor)HWB, Endenergiebedarf und Gesamtenergieeffizienzklasse
    Übergabe nach VertragsabschlussEnergieausweis oder vollständige KopieEnergieausweis selbst – Kopie reicht nicht; auf Verlangen auf Papier
    Alte Ausweise10 Jahre gültigbleiben 10 Jahre ab Erstellung gültig; im Inserat darf bis dahin weiter der fGEE stehen
    Strafrahmenbis 1.450 €unverändert bis 1.450 €

    Die Novelle setzt die neue EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1275) um. Für alle, die schon einen gültigen Ausweis haben, gibt es Entwarnung: Wer einen Ausweis besitzt, der nach den bisherigen Regeln erstellt wurde, kann ihn bis zum Ablauf der zehn Jahre weiter verwenden. Neu ist vor allem, dass Vermieter bei jeder Vertragsverlängerung – etwa bei befristeten Mietverträgen, die um drei Jahre verlängert werden – an den Energieausweis denken müssen. Für Verträge, die vor dem 01.07.2026 abgeschlossen oder verlängert wurden, gilt noch die alte Fassung.

    Wer muss den Energieausweis vorlegen – und wann?

    Verpflichtet sind Verkäufer, Vermieter und Verpächter. Laut oesterreich.gv.at muss der Ausweis zum Zeitpunkt der Vorlage höchstens zehn Jahre alt sein. Während der Vertragsverhandlungen genügt es, ihn rechtzeitig vor der Vertragserklärung (also vor der Unterschrift des Interessenten) zu zeigen. Nach Vertragsabschluss ist er innerhalb von 14 Tagen auszuhändigen. Diese Pflichten können vertraglich nicht ausgeschlossen werden – ein Satz wie „Der Käufer verzichtet auf den Energieausweis“ ist wirkungslos.

    Bei einzelnen Wohnungen oder Geschäftsräumen darf wahlweise ein Ausweis für die konkrete Einheit, für eine vergleichbare Einheit im selben Gebäude oder für das ganze Gebäude verwendet werden. Bei Einfamilienhäusern ist ein Ausweis eines vergleichbaren Gebäudes zulässig, wenn der Aussteller die Vergleichbarkeit in Gestaltung, Größe und Energieeffizienz bestätigt. Wird vor der Errichtung verkauft oder vermietet, reicht zunächst ein vorläufiger Ausweis; der endgültige folgt spätestens 14 Tage nach Fertigstellung.

    Schon im Inserat – ob in einer Zeitung, auf einer Immobilienplattform oder im Schaufenster – müssen die Kennwerte stehen. Hier haften neben dem Eigentümer auch beauftragte Immobilienmakler.

    Ausnahmen: Wann kein Energieausweis nötig ist

    Quelle: oesterreich.gv.at – Ausnahmen von der Informations-, Vorlage- und Aushändigungspflicht. Stand: 02.11.2026
    AusnahmeVoraussetzung laut oesterreich.gv.at
    Frostfrei gehaltene GebäudeGebäude, die nur frostfrei gehalten werden
    Abbruchreife Gebäude (nur Verkauf)objektiv abbruchreif, im Inserat so bezeichnet, Kaufvertrag geht von Abbruch binnen 3 Jahren aus
    Religiöse Gebäudeausschließlich für Gottesdienste oder religiöse Zwecke genutzt
    Provisoriengeplante Nutzungsdauer höchstens 2 Jahre
    Industrie, Werkstätten, LandwirtschaftRaumheizung/-kühlung überwiegend durch Abwärme gedeckt
    Zeitweise genutzte Wohngebäudez. B. Ferienhaus, Badehütte – Energiebedarf unter einem Viertel einer ganzjährigen Nutzung
    Kleine frei stehende GebäudeGesamtnutzfläche unter 50 m²

    Was passiert, wenn der Energieausweis fehlt?

    Die Folgen sind zweigeteilt – verwaltungsrechtlich und zivilrechtlich:

    • Verwaltungsstrafe: Wer die Informations-, Vorlage- oder Aushändigungspflicht verletzt, riskiert laut EAVG 2012 eine Geldstrafe von bis zu 1.450 €. Das gilt für Verkäufer bzw. Vermieter und – bei fehlenden Inseratsangaben – auch für Immobilienmakler.
    • Vereinbarte Energieeffizienz: Wird bis zur Vertragserklärung kein (gültiger) Ausweis vorgelegt, gilt laut WKO zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Ist das Gebäude schlechter, kommen Gewährleistung oder Schadenersatz in Betracht.
    • Kosten des Ersatzausweises: Wird der Ausweis trotz Aufforderung nicht ausgehändigt, kann der Käufer oder Mieter die Aushändigung einklagen oder selbst einen Ausweis erstellen lassen und die angemessenen Kosten innerhalb von 3 Jahren nach Vertragsabschluss ersetzt verlangen.

    Wer darf einen Energieausweis ausstellen?

    Ausstellen dürfen unter anderem befugte Gewerbetreibende aus Baugewerbe, Elektro-, Gas- und Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Klima- und Lüftungstechnik sowie Zimmermeister, Ingenieurbüros (z. B. Bauphysik, Gebäudetechnik), Ziviltechniker und Architekten. Rauchfangkehrer dürfen nur für bestehende Wohngebäude ausstellen, Hafner nur für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reihenhäuser. Für Neubauten und bewilligungspflichtige Änderungen gelten zusätzlich die Vorgaben der jeweiligen Landes-Bauordnung; in Wien etwa ist bei einem Fenstertausch oder einer Dämmung, die mehr als 25 % der Gebäudehülle betrifft, ein Energieausweis einzuholen und elektronisch zu übermitteln.

    Für die Berechnung braucht der Aussteller Pläne (oder ein Aufmaß), Angaben zu Wand-, Dach- und Fensteraufbauten sowie zur Heizung. Je vollständiger die Unterlagen, desto genauer – und oft besser – fällt das Ergebnis aus, weil weniger mit ungünstigen Standardwerten gerechnet werden muss.

    Rechenbeispiel: Was eine Sanierung am Heizwärmebedarf ändert

    🧮 Wohnung mit 75 m² konditionierter Brutto-Grundfläche

    HWB laut Energieausweis vor der Sanierung (Beispielwert)140 kWh/m²a
    Rechnerischer Heizwärmebedarf: 75 m² × 140 kWh10.500 kWh/Jahr
    HWB nach Fenstertausch und Dämmung (Beispielwert)60 kWh/m²a
    Rechnerischer Heizwärmebedarf: 75 m² × 60 kWh4.500 kWh/Jahr
    Rechnerische Einsparung6.000 kWh/Jahr (−57 %)
    Gültigkeit: Ausweis erstellt am 15.03.2017gültig bis 14.03.2027

    Beispielwerte zur Veranschaulichung; der HWB bezieht sich auf Normbedingungen und die Brutto-Grundfläche, nicht auf Ihr persönliches Heizverhalten. Tatsächliche Werte ermittelt nur der Energieausweis-Aussteller.

    Das Beispiel zeigt, warum der Energieausweis beim Verkauf oder bei der Neuvermietung so viel Gewicht hat: Käufer und Mieter sehen schwarz auf weiß, wie hoch der Wärmebedarf im Vergleich ist. Ein besserer Kennwert ist ein Verkaufsargument, und die Maßnahmen dahinter – neue Fenster, gedämmte oberste Geschoßdecke, Heizungstausch – sind in vielen Fällen förderfähig. Details zu den Förderungen finden Sie in unseren Beiträgen zur Fenstertausch-Förderung 2027 und zum Sanierungsbonus 2027.

    ✅ Checkliste für Eigentümer und Vermieter

    • ☐ Alter des vorhandenen Energieausweises prüfen – älter als 10 Jahre? Dann neu erstellen lassen.
    • ☐ Inserat anpassen: HWB, Endenergiebedarf und Effizienzklasse (bei Ausweisen nach altem Recht: HWB und fGEE).
    • ☐ Ausweis Interessenten rechtzeitig vor der Unterschrift zeigen.
    • ☐ Nach Vertragsabschluss den Ausweis selbst (nicht nur eine Kopie) binnen 14 Tagen übergeben – Übergabe dokumentieren.
    • ☐ Bei befristeten Mietverträgen: vor jeder Verlängerung an den Ausweis denken.
    • ☐ Pläne, Baubeschreibungen und Rechnungen früherer Sanierungen für den Aussteller bereitlegen.
    • ☐ Vor Verkauf prüfen, ob Fenstertausch, Dämmung oder Heizungstausch den Kennwert verbessern und gefördert werden.

    Praxis-Tipps für Wien und Umgebung

    Im Wiener Altbau entscheidet oft die Gebäudehülle über die Effizienzklasse: Kastenfenster, ungedämmte oberste Geschoßdecken und Gasetagenheizungen ziehen den Wert nach unten. Bei Wohnungseigentum ist meist ein Ausweis für das gesamte Gebäude vorhanden – fragen Sie zuerst bei der Hausverwaltung nach, bevor Sie einen eigenen beauftragen. Planen Sie eine Sanierung ohnehin, lohnt es sich, den neuen Energieausweis erst nach den Arbeiten erstellen zu lassen, damit die Verbesserung im Inserat sichtbar wird. Und: Bei Gebäuden, die vor 1945 errichtet wurden oder in einer Schutzzone liegen, ist der Fenstertausch in Wien nicht bewilligungsfrei, sondern anzeigepflichtig – das sollten Sie im Zeitplan berücksichtigen.

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    Häufige Fragen

    Ab wann gelten die neuen Regeln zum Energieausweis?
    Ab 01.07.2026, für Inserate, Kauf- und Mietverträge sowie Vertragsverlängerungen ab diesem Tag. Grundlage ist BGBl. I Nr. 38/2026.
    Brauche ich bei der Verlängerung eines Mietvertrags einen Energieausweis?
    Ja, seit 01.07.2026 umfasst die In-Bestand-Gabe auch die Verlängerung eines Miet- oder Pachtvertrags.
    Wie lange ist ein Energieausweis gültig?
    Zehn Jahre ab Erstellung. Ausweise nach altem Recht bleiben für diese Dauer weiterhin verwendbar.
    Was muss im Immobilieninserat stehen?
    Heizwärmebedarf, Endenergiebedarf und Gesamtenergieeffizienzklasse. Bei Ausweisen nach altem Recht dürfen bis zu deren Ablauf weiterhin HWB und fGEE angegeben werden.
    Reicht es, eine Kopie zu übergeben?
    Nein. Seit der Novelle ist der Energieausweis selbst auszuhändigen, auf Verlangen auf Papier.
    Bis wann muss ich den Ausweis nach Vertragsabschluss übergeben?
    Innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss.
    Wie hoch ist die Strafe ohne Energieausweis?
    Bis zu 1.450 € Verwaltungsstrafe, etwa für fehlende Inseratsangaben oder eine unterlassene Vorlage oder Aushändigung.
    Kann der Käufer auf den Energieausweis verzichten?
    Nein, die Pflicht kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
    Welche Gebäude sind ausgenommen?
    Unter anderem nur frostfrei gehaltene Gebäude, abbruchreife Gebäude beim Verkauf, religiöse Gebäude, Provisorien bis 2 Jahre, zeitweise genutzte Ferienhäuser mit geringem Energiebedarf und frei stehende Gebäude unter 50 m² Nutzfläche.
    Wer darf den Energieausweis ausstellen?
    Unter anderem befugte Baumeister und Haustechnik-Gewerbe, Ingenieurbüros, Ziviltechniker und Architekten; Rauchfangkehrer und Hafner nur eingeschränkt.
    Was passiert, wenn kein Ausweis vorgelegt wurde?
    Dann gilt eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Energieeffizienz als vereinbart; zusätzlich kann der Vertragspartner Aushändigung oder Kostenersatz für einen selbst eingeholten Ausweis verlangen (binnen 3 Jahren).

    Quellen

    Alle Angaben geprüft am 02.11.2026. Rechtslage und Fristen können sich ändern – maßgeblich sind immer der aktuelle Gesetzestext (RIS) und die zuständige Behörde. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

    Zum Merken: die wichtigsten Punkte

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    Kurz beantwortet: Gastherme in der Wohnung ersetzen – Förderung 2027

    • Gefördert wird der Anschluss Ihrer Wohnung an eine bestehende klimafreundliche Zentralheizung (z. B. Fernwärme) – „nachträgliche Zentralisierung“.
    • Bis 2.000 € pro Wohnung, max. 30 % der Kosten; mit OBS-Bescheid bis 3.000 € (förderungswürdig) bzw. 6.000 € (einkommensschwach).
    • Einreichen dürfen Wohnungseigentümer und Mieter, die die Kosten tragen.
    • Anträge ab 04.01.2027 – vor der ersten verbindlichen Bestellung; danach 9 Monate für Umsetzung und Abrechnung.
    • Eine neue Einzelheizung nur für die eigene Wohnung (z. B. Wohnungs-Wärmepumpe) ist laut Infoblatt nicht förderfähig.

    Stand: 01.11.2026 – geprüft anhand der offiziellen Informationsblätter.

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    Gastherme raus, Fernwärme rein: Skyline Bau übernimmt Leitungsführung, Stemm-, Verputz- und Malerarbeiten in Ihrer Wohnung – fragen Sie Ihr Kostenangebot an.

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    In vielen Wiener Altbauwohnungen hängt noch eine Gastherme an der Wand. Wer sie loswerden will, fragt sich: Gibt es dafür Förderung – und wer muss den Antrag stellen, Mieter oder Eigentümer? Die Bundesförderung „Kesseltausch“ für Mehrparteienhäuser war 2026 ab Juli ausgeschöpft; die Neuauflage ab 02.11.2026 gilt nur für Ein-/Zweifamilienhäuser. Für Wohnungen ist der nächste Termin der 04.01.2027. Die Bedingungen stehen im Informationsblatt „Kesseltausch 2027 – Mehrgeschossiger Wohnbau/Reihenhausanlage“. Hier die wichtigsten Punkte verständlich erklärt.

    Zwei Wege: ganze Anlage oder einzelne Wohnung

    Quelle: Infoblatt Kesseltausch 2027 MGW, Version 10/2026. Stand: 01.11.2026
    Abschnitt A: GesamtobjektAbschnitt B: Einzelwohnung
    Was wird gefördert?Ersatz der fossilen Heizung durch eine klimafreundliche Zentralheizung für das ganze Gebäude (ab 3 Wohneinheiten)Anschluss einer einzelnen Wohnung an ein bereits bestehendes klimafreundliches Zentralheizungssystem
    Wer reicht ein?Gebäudeeigentümer laut Grundbuch inkl. Wohnungseigentümergemeinschaft, bzw. bevollmächtigte HausverwaltungWohnungseigentümer laut Grundbuch sowie Mieter, die die Kosten tragen
    FörderhöhePauschale je Anlagenleistung + 2.000 € pro angeschlossener Wohnung + 1.000 € pro vorbereitetem Anschlussbis 2.000 € pro Wohnung
    Deckel30 % der förderungsfähigen Netto-Kosten30 % der Kosten (bei Privatpersonen brutto)
    Umsetzung + Endabrechnung3 Jahre nach Genehmigung9 Monate nach Genehmigung

    Abschnitt B: Die Förderung für Ihre Wohnung

    Gefördert wird der Austausch einer einzelnen Gastherme oder fossiler Einzelöfen in einer bestehenden Wohnung durch den Anschluss an ein bestehendes, klimafreundliches Zentralheizungssystem – typischerweise, wenn im Haus bereits Fernwärme oder eine zentrale Wärmepumpenanlage vorhanden ist. Die Förderung gilt nur für ausschließlich privat genutzte Wohnungen; Ferienwohnungen, Gästezimmer oder betrieblich genutzte Einheiten sind ausgeschlossen.

    Nach der Genehmigung muss mit der Annahmeerklärung des Förderungsvertrags eine Auftragsbestätigung übermittelt werden. Für die Endabrechnung braucht es das Endabrechnungsformular, die Bestätigung der ausführenden Firmen, alle Rechnungen und Zahlungsnachweise.

    Soziale Zusatzförderung mit OBS-Bescheid

    Neu ist eine soziale Zusatzförderung aus dem EU-Klima-Sozialfonds. Die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) prüft nach dem Energiearmuts-Definitions-Gesetz, ob ein Haushalt förderungswürdig oder einkommensschwach ist. Mit gültigem OBS-Bescheid kann die Förderung bis zu 100 % der förderfähigen Kosten betragen – begrenzt mit 3.000 € (förderungswürdig) bzw. 6.000 € (einkommensschwach) für die nachträgliche Zentralisierung einer Einzelwohnung. Dafür ist beim Antrag ein Angebot für den Heizungstausch beizulegen. Achtung: Diese Bestimmungen stehen laut Infoblatt unter Vorbehalt der Genehmigung des österreichischen Klima-Sozialplans durch die EU-Kommission.

    Abschnitt A: Wenn das ganze Haus umstellt

    Gibt es im Haus noch keine klimafreundliche Zentralheizung, führt der Weg über die Eigentümer: Die Eigentümergemeinschaft oder die Hausverwaltung beantragt den Heizungstausch für das Gesamtobjekt.

    Begrenzt mit 30 % der förderungsfähigen Netto-Investitionskosten. Quelle: Infoblatt Kesseltausch 2027 MGW. Stand: 01.11.2026
    AnlagenleistungFernwärmeWärmepumpeHolzheizung
    bis 50 kW4.000 €5.000 €6.000 €
    jedes weitere kW über 50 kW+100 €/kW+100 €/kW+100 €/kW
    jedes weitere kW über 100 kW+100 €/kW+100 €/kW+120 €/kW
    pro angeschlossener Wohneinheit+2.000 €+2.000 €+2.000 €
    pro vorbereitetem Wohnungsanschluss+1.000 €+1.000 €+1.000 €
    Bonus thermische Solaranlage+400 €/m²+400 €/m²+400 €/m²
    Bonus Tiefenbohrung/Brunnen (Sole/Wasser-WP)–+100 €/kW–

    Auch hier gilt die Reihenfolge: zuerst klimafreundliche oder hocheffiziente Nah-/Fernwärme. Wärmepumpe oder Holzheizung werden nur gefördert, wenn Fernwärme technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist (Alternative mindestens 25 % günstiger).

    Rechenbeispiel Einzelwohnung

    🧮 Altbauwohnung: Gastherme raus, Anschluss an die Fernwärme im Haus

    Förderungsfähige Kosten (brutto, Beispielwert): Leitungen, Heizkörperanbindung, Wohnungsstation, Demontage Therme8.000 €
    30 % davon2.400 €
    Pauschale Zentralisierung Einzelwohnung2.000 €
    Förderung (der niedrigere Wert)2.000 €
    Mit OBS-Bescheid „einkommensschwach“ (bis 100 %, max. 6.000 €)6.000 €

    Beispielwerte zur Veranschaulichung der Rechenlogik laut Infoblatt (Stand 01.11.2026). Welche Kosten förderfähig sind, regelt das Dokument „Förderungsfähige Kosten“ der Sanierungsoffensive.

    Checkliste: Gastherme ersetzen mit Förderung 2027

    • ☐Prüfen, ob im Haus bereits eine klimafreundliche Zentralheizung bzw. Fernwärme vorhanden ist (Hausverwaltung fragen)
    • ☐Wenn nicht: Eigentümergemeinschaft/Hausverwaltung auf den Antrag für das Gesamtobjekt ansprechen
    • ☐Als Mieter: Klären, wer die Kosten trägt – nur wer zahlt, kann einreichen
    • ☐Kostenangebot für den Wohnungsanschluss einholen
    • ☐Optional: OBS-Bescheid nach Energiearmuts-Definitions-Gesetz beantragen (muss bei Antragstellung gültig sein)
    • ☐Antrag ab 04.01.2027 – vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung (Planung ist ausgenommen)
    • ☐Förderungsvertrag annehmen und Auftragsbestätigung übermitteln
    • ☐Umsetzung und Endabrechnung binnen 9 Monaten nach Genehmigung

    Was nicht gefördert wird

    • Einzelheizungen: Der Tausch einer fossilen Einzelheizung gegen eine klimafreundliche Anlage, die nicht das Gesamtgebäude versorgt, ist laut Infoblatt nicht förderfähig.
    • Bereits bestellte Leistungen: Maßgeblich ist der früheste Zeitpunkt aus Bestellung, Lieferung, Baubeginn oder sonstiger unumkehrbarer Verpflichtung – davor muss der Antrag gestellt sein. Planungsleistungen sind ausgenommen.
    • Betrieblich genutzte Einheiten, Ferienwohnungen und Gästezimmer (bei der Einzelwohnung).

    Praxis-Tipps für Wien und Umgebung

    Der Anschluss einer Wohnung bringt meist mehr Arbeit mit sich als nur das Gerät: Leitungen müssen durch Wände und Decken geführt, Heizkörper angepasst, alte Abgasleitungen stillgelegt und Oberflächen wiederhergestellt werden. Planen Sie diese Begleitarbeiten im Kostenangebot mit ein – nur was bei Antragstellung angegeben wird, fließt in die Berechnung ein. Und: Holen Sie die nötigen Zustimmungen (Hausverwaltung, Eigentümer, Vermieter) vor dem Antrag ein, damit die 9-Monats-Frist nicht an Formalitäten scheitert.

    Besitzen Sie ein Einfamilien- oder Reihenhaus? Dann gilt schon jetzt die Neuauflage Kesseltausch 2026 mit Registrierung ab 02.11.2026.

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    Wohnungsanschluss, Leitungen, Wände schließen, ausmalen – alles aus einer Hand. Skyline Bau erstellt Ihnen das Kostenangebot für den Förderantrag ab 04.01.2027.

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    Häufige Fragen

    Gibt es Förderung, wenn ich meine Gastherme in der Wohnung ersetze?
    Ja, wenn die Wohnung an ein bestehendes klimafreundliches Zentralheizungssystem (z. B. Fernwärme im Haus) angeschlossen wird: bis 2.000 €, max. 30 % der Kosten. Anträge ab 04.01.2027.
    Kann ich als Mieter einreichen?
    Ja. Für die nachträgliche Zentralisierung einer Einzelwohnung können Wohnungseigentümer sowie Mieter einreichen, sofern sie die Kosten tragen.
    Wird eine Wärmepumpe nur für meine Wohnung gefördert?
    Nein. Der Tausch gegen eine klimafreundliche Anlage, die nicht das Gesamtgebäude versorgt, ist laut Infoblatt nicht förderfähig.
    Kann ich mich jetzt schon registrieren?
    Für Wohnungen im Mehrparteienhaus nicht: Die Aktion 2026 ist ausgeschöpft, die Neuauflage ab 02.11.2026 gilt nur für Ein-/Zweifamilien- und Reihenhäuser. Anträge für Wohnungen sind ab 04.01.2027 möglich.
    Darf ich vor dem Antrag schon beauftragen?
    Nein. Der Antrag muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung, Lieferung oder dem Baubeginn erfolgen. Nur Planungsleistungen dürfen vorher beauftragt werden.
    Wie viel bekommt die Eigentümergemeinschaft für das ganze Haus?
    Je nach System 4.000 € (Fernwärme), 5.000 € (Wärmepumpe) oder 6.000 € (Holzheizung) bis 50 kW, plus Zuschläge pro kW, plus 2.000 € je angeschlossener Wohnung und 1.000 € je vorbereitetem Anschluss – höchstens 30 % der Netto-Kosten.
    Was ist ein OBS-Bescheid?
    Ein Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH, der feststellt, ob ein Haushalt nach dem Energiearmuts-Definitions-Gesetz förderungswürdig oder einkommensschwach ist. Er ist Voraussetzung für die soziale Zusatzförderung und muss bei Antragstellung gültig sein.
    Wie hoch ist die soziale Zusatzförderung für eine Wohnung?
    Bis zu 100 % der förderfähigen Kosten, maximal 3.000 € für förderungswürdige und 6.000 € für einkommensschwache Haushalte – unter Vorbehalt der EU-Genehmigung des Klima-Sozialplans.
    Wie lange habe ich Zeit für den Umbau?
    Bei der Einzelwohnung 9 Monate nach Genehmigung für Umsetzung und Endabrechnung, beim Gesamtobjekt 3 Jahre.
    Wird die Förderung brutto oder netto berechnet?
    Die 30-%-Grenze bezieht sich auf die förderungsfähigen Netto-Investitionskosten; beantragt eine Privatperson, werden die Brutto-Kosten herangezogen.
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    Quellen

    Alle Beträge und Fristen geprüft am 01.11.2026. Förderbedingungen können sich ändern – maßgeblich sind immer die aktuellen offiziellen Unterlagen.

    Zum Merken: die wichtigsten Punkte

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    Gastherme tauschen: Förderung 2027
    Gastherme tauschen: Förderung 2027 – Bis 2.000 € pro Wohnung · Max. 30 % der Kosten · Antrag vor der Bestellung
    Kann ich als Mieter einreichen?
    Kann ich als Mieter einreichen? – Ja, wenn du die Kosten trägst · Auch Wohnungseigentümer · Im Ratgeber: die Voraussetzungen
    Einzelne Wohnung oder ganzes Haus?
    Einzelne Wohnung oder ganzes Haus? – Abschnitt B: deine Wohnung · Abschnitt A: ganze Anlage · Unterschiedliche Beträge · Erst Antrag, dann Auftrag
    Darf ich vor dem Antrag beauftragen?
    Darf ich vor dem Antrag beauftragen? – Nein, erst den Antrag · Anträge ab 04.01.2027 · Danach 9 Monate Zeit
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    Was wird beim Thermentausch nicht gefördert? – Nicht jede Einzelheizung · Im Ratgeber: die Ausnahmen · Vorher prüfen spart Ärger
    Mehr Förderung bei geringem Einkommen?
    Mehr Förderung bei geringem Einkommen? – Mit Bescheid bis 3.000 € bzw. 6.000 € · Max. 30 % gilt sonst · Details im Ratgeber
  • Fenstertausch Förderung 2027: bis 5.000 € vom Bund – so klappt der Antrag

    Fenstertausch Förderung 2027: bis 5.000 € vom Bund – so klappt der Antrag

    Kurz beantwortet: Fenstertausch-Förderung 2027

    • Bundesförderung über den Sanierungsbonus 2027 (Einzelbauteilsanierung), Anträge ab 04.01.2027.
    • Bis 4.000 € für den Fenstertausch, +1.000 € für außenliegende Verschattung (z. B. Raffstore, Rollladen) – max. 30 % der Kosten.
    • Mindestens 75 % der bestehenden Fenster bzw. Fensterflächen tauschen, neues Fenster mit Uw ≤ 1,1 W/m²K.
    • Haus älter als 15 Jahre, Antrag vor Bestellung, Umsetzung und Abrechnung binnen 9 Monaten nach Genehmigung.
    • Denkmal-/Ensembleschutz oder Gründerzeithaus: Uw ≤ 1,4 W/m²K, max. 4.000 €.

    Stand: 01.11.2026 – geprüft anhand der offiziellen Informationsblätter.

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    Neue Fenster samt Verputz-, Maler- und Fensterbankarbeiten: Skyline Bau erstellt Ihr Kostenangebot mit den förderrelevanten U-Werten – passend für den Antrag.

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    Alte Fenster sind oft die größte Schwachstelle der Gebäudehülle: Es zieht, die Scheiben beschlagen, im Winter geht spürbar Wärme verloren. Wer 2027 Fenster tauschen will, kann dafür wieder Bundesförderung bekommen. Der Fenstertausch ist eine der vier geförderten Einzelbauteilsanierungen im Sanierungsbonus 2027. Die Förderhöhen sind laut Sanierungsoffensive bereits fixiert. Hier erfahren Sie, was ein Fenster technisch erfüllen muss, wie viel Geld es gibt, wie Sie richtig rechnen – und welcher Fehler den Zuschuss sofort kostet.

    Wie viel Förderung gibt es für neue Fenster?

    Quelle: Informationsblatt Sanierungsbonus 2027 EFH, Version 10/2026. Stand: 01.11.2026
    FallMaximale FörderungTechnische Bedingung
    Fenstertausch Ein-/Zweifamilienhaus, Reihenhaus4.000 €Tausch von mind. 75 % der Fenster/Fensterflächen, Uw max. 1,1 W/m²K
    Bonus Außenverschattung+1.000 €Außenliegendes Verschattungssystem, gleichzeitig mit dem Fenstertausch
    Denkmal-/Ensembleschutz, Gründerzeithaus4.000 €Fenster und Außentüren, Uw max. 1,4 W/m²K; bei Denkmalschutz Bestätigung des Bundesdenkmalamts
    Obergrenze in allen Fällen30 % der förderungsfähigen KostenBasis: Kostenangaben bei Antragstellung

    Laut Infoblatt wird unter bestimmten Voraussetzungen auch die Sanierung bestehender Fenster gefördert; die Details stehen in den „Häufig gestellten Fragen“ der Sanierungsoffensive. Förderungsfähig sind Material, Montage und Planung.

    Was bedeutet Uw ≤ 1,1 W/m²K?

    Der Uw-Wert („w“ für window) beschreibt den Wärmedurchgang des gesamten Fensters – also Glas, Rahmen und Randverbund zusammen. Je kleiner der Wert, desto weniger Wärme geht verloren. Achtung bei Angeboten: Häufig wird nur der Ug-Wert der Verglasung genannt, der deutlich besser aussieht. Für die Förderung zählt der Uw-Wert des Gesamtfensters. Lassen Sie sich diesen Wert im Kostenangebot ausdrücklich für die angebotenen Fenstergrößen bestätigen.

    In der Praxis erreichen viele moderne Fenster mit Dreifachverglasung diesen Wert, bei Zweifachverglasung hängt es stark vom Rahmen ab. Für Gründerzeit- und Denkmalschutzgebäude ist mit Uw ≤ 1,4 W/m²K ein höherer Wert erlaubt, weil dort oft Kastenfenster-Optik und schlanke Profile gefordert sind.

    Die 75-%-Regel richtig verstehen

    Gefördert wird nur, wer mindestens 75 % der bestehenden Fenster oder Fensterflächen innerhalb des geltenden Leistungszeitraums tauscht. Wer nur zwei von zehn Fenstern tauscht, bekommt keinen Zuschuss. Zählen Sie deshalb vor dem Antrag alle Fenster und messen Sie die Flächen. Gerade bei großen Terrassentüren und kleinen Kellerfenstern kann die Flächen-Betrachtung anders ausfallen als die Stückzahl.

    Ablauf: Antrag vor dem Auftrag

    1. Bestandsaufnahme: Anzahl und Fläche aller Fenster, Baujahr bzw. Datum der Baubewilligung (das Haus muss älter als 15 Jahre sein).
    2. Kostenangebot einholen – mit Uw-Wert je Fenster, Montage und eventuell Außenverschattung.
    3. Energieberatung des Bundeslandes in Anspruch nehmen – das Protokoll ist Teil der Antragsunterlagen.
    4. Online-Antrag ab 04.01.2027 auf sanierungsoffensive.gv.at stellen (ID Austria oder Ausweiskopie). Erst danach verbindlich bestellen.
    5. Förderungsvertrag innerhalb von 4 Wochen annehmen – zusammen mit einer vom Fensterbauer unterschriebenen Auftragsbestätigung.
    6. Einbau und Endabrechnung binnen 9 Monaten nach Genehmigung: Endabrechnungsformular, Rechnungen, Zahlungsnachweise, Bestätigung der ausführenden Firma.

    Checkliste Fenstertausch mit Förderung

    • ☐Haus älter als 15 Jahre (Datum der Baubewilligung)
    • ☐Mindestens 75 % der Fenster bzw. Fensterflächen werden getauscht
    • ☐Angebot nennt den Uw-Wert des Gesamtfensters (≤ 1,1 bzw. ≤ 1,4 W/m²K im Altbau mit Schutz)
    • ☐Außenverschattung gleich mitplanen, wenn gewünscht (+1.000 €)
    • ☐Energieberatungsprotokoll des Bundeslandes
    • ☐Antrag ab 04.01.2027 – vor jeder Bestellung und Anzahlung
    • ☐Auftragsbestätigung mit Unterschrift des Fensterbauers für die Vertragsannahme
    • ☐Rechnungen auf Ihren Namen, Zahlungsnachweise aufheben
    • ☐Endabrechnung spätestens 9 Monate nach Genehmigung
    • ☐Bei Denkmalschutz: Formular „Denkmalschutz Sanierungsbonus“ mit Bestätigung des Bundesdenkmalamts

    Rechenbeispiel Fenstertausch

    🧮 Einfamilienhaus: 12 Fenster, davon 10 getauscht, mit Raffstores

    Anteil getauschter Fenster10 von 12 = 83 % ✓
    Förderungsfähige Kosten Fenster laut Antrag (Beispielwert)16.000 €
    Pauschale Fenstertausch + Bonus Verschattung4.000 € + 1.000 € = 5.000 €
    Deckel 30 % von 16.000 €4.800 €
    Förderung (der niedrigere Wert)4.800 €

    Beispielwerte zur Veranschaulichung der Rechenlogik laut Infoblatt (Stand 01.11.2026). Ob die Verschattungskosten in die förderungsfähigen Kosten einfließen, regelt das Dokument „Förderungsfähige Kosten“ – im Antrag vollständig angeben.

    Das Beispiel zeigt: Bei kleineren Aufträgen begrenzt meist die 30-%-Regel, bei größeren die Pauschale. Wer realistisch und vollständig kalkuliert, holt das Maximum heraus – denn berechnet wird ausschließlich auf Basis der Kosten, die Sie beim Antrag angeben.

    Fenster tauschen im Altbau und in der Wohnung

    In Gründerzeithäusern und Gebäuden unter Denkmal- oder Ensembleschutz gelten erleichterte Werte (Uw ≤ 1,4 W/m²K). Bei Denkmalschutz muss die Maßnahme aus denkmalpflegerischer Sicht „vertretbar“ sein; die Bestätigung des Bundesdenkmalamts ist dem Antrag beizulegen. Unabhängig von der Förderung sind die bautechnischen Vorschriften des Bundeslandes einzuhalten – klären Sie vor der Bestellung, ob eine Bewilligung oder Bauanzeige nötig ist.

    Wohnen Sie in einer Wohnung im Mehrparteienhaus, gilt das Informationsblatt für den mehrgeschossigen Wohnbau: Dort wird grundsätzlich die Sanierung der Wohnanlage über die Eigentümer gefördert. Stimmen Sie einen Fenstertausch im Wohnungseigentum immer vorab mit Hausverwaltung und Eigentümergemeinschaft ab.

    Fenstertausch als Teil einer größeren Sanierung

    Pro Kalenderjahr wird nur eine Einzelbauteilmaßnahme gefördert. Planen Sie neben den Fenstern auch Fassade oder Dach, kann eine Teilsanierung 40 % (bis 10.000 €) oder eine umfassende Sanierung (bis 15.000 bzw. 20.000 €) mehr bringen. Wird die geforderte Verbesserung nur über Fenster und Außentüren erreicht, müssen auch dort mindestens 75 % getauscht werden. Mehr dazu in unserem Ratgeber zum Sanierungsbonus 2027.

    Kostenangebot für Ihre Sanierung in Wien und Umgebung anfragen

    Fenster messen, Angebot mit Uw-Werten, Einbau und Nebenarbeiten: Fordern Sie jetzt Ihr Kostenangebot bei Skyline Bau an – rechtzeitig für den Antrag ab 04.01.2027.

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    Häufige Fragen

    Wie viel Förderung gibt es 2027 für neue Fenster?
    Bis zu 4.000 € über den Sanierungsbonus (Einzelbauteilsanierung), plus 1.000 € Bonus für außenliegende Verschattung beim gleichzeitigen Fenstertausch – maximal 30 % der förderungsfähigen Kosten.
    Ab wann kann ich den Antrag stellen?
    Ab 04.01.2027 online auf sanierungsoffensive.gv.at, solange Budget vorhanden ist, längstens bis 31.12.2027.
    Darf ich die Fenster schon im Dezember 2026 bestellen?
    Nicht, wenn Sie die Förderung 2027 wollen. Gefördert werden nur Lieferungen und Leistungen ab Antragstellung – der Antrag muss vor der Bestellung kommen.
    Welchen U-Wert müssen die neuen Fenster haben?
    Uw maximal 1,1 W/m²K für das Gesamtfenster. Bei denkmal- oder ensemblegeschützten Gebäuden und Gründerzeithäusern maximal 1,4 W/m²K.
    Muss ich alle Fenster tauschen?
    Mindestens 75 % der bestehenden Fenster bzw. Fensterflächen müssen im Leistungszeitraum getauscht werden.
    Wird auch ein Rollladen oder Raffstore gefördert?
    Ja, als Bonus Außenverschattung mit bis zu 1.000 € – aber nur, wenn er im Zuge des Fenstertausches eingebaut wird.
    Wie alt muss das Haus sein?
    Älter als 15 Jahre zum Zeitpunkt der Antragstellung, gerechnet ab dem Datum der Baubewilligung.
    Wie lange habe ich für den Einbau Zeit?
    Umsetzung und Endabrechnung müssen innerhalb von 9 Monaten nach Genehmigung der Förderung erfolgen.
    Kann ich Fenster selbst einbauen und trotzdem Förderung bekommen?
    Nein. Ohne Montagerechnung eines Professionisten gibt es keine Förderung.
    Kann ich zusätzlich Landesförderung bekommen?
    Die Kombination mit Landesförderungen ist möglich, insgesamt dürfen die Förderungen die Investitionskosten nicht übersteigen. Informieren Sie sich bei der Förderstelle Ihres Bundeslandes.
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    Quellen

    Alle Beträge und Fristen geprüft am 01.11.2026. Förderbedingungen können sich ändern – maßgeblich sind immer die aktuellen offiziellen Unterlagen.

    Zum Merken: die wichtigsten Punkte

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    Fenstertausch: So holst du dir die Förderung
    Fenstertausch: So holst du dir die Förderung – Erst einreichen, dann beauftragen · Neue Fenster mit Uw ≤ 1,1 · Rechnungen sauber aufheben
    Fenstertausch-Förderung: die Eckdaten
    Fenstertausch-Förderung: die Eckdaten – Bis 4.000 € für neue Fenster · +1.000 € für Außenverschattung · Max. 30 % der Kosten · Anträge ab 04.01.2027
    Was bedeutet Uw ≤ 1,1 W/m²K?
    Was bedeutet Uw ≤ 1,1 W/m²K? – Wärmedämmwert des ganzen Fensters · Je kleiner, desto besser · Steht im Angebot des Herstellers
    Wie viele Fenster muss ich tauschen?
    Wie viele Fenster muss ich tauschen? – Mindestens 75 % der Fensterflächen · Haus älter als 15 Jahre · Details im Ratgeber
    Fenster schon im Dezember 2026 bestellen?
    Fenster schon im Dezember 2026 bestellen? – Vorsicht: Antrag vor Bestellung · Anträge ab 04.01.2027 · Sonst droht kein Zuschuss
    In dieser Reihenfolge zur Fensterförderung
    In dieser Reihenfolge zur Fensterförderung – Angebote mit Uw-Wert einholen · Antrag stellen · Erst dann bestellen · Umsetzen und abrechnen
  • Sanierungsbonus 2027: Förderung für Dämmung, Fenster und Komplettsanierung

    Sanierungsbonus 2027: Förderung für Dämmung, Fenster und Komplettsanierung

    Kurz beantwortet: Sanierungsbonus 2027

    • Anträge ab 04.01.2027, solange Budget da ist, längstens bis 31.12.2027.
    • Antrag vor Baubeginn! Gefördert werden nur Lieferungen und Leistungen ab Antragstellung.
    • Einzelbauteil (Fassade, oberste/unterste Geschoßdecke oder Fenster): bis 4.000 €, Außenverschattung +1.000 €.
    • Teilsanierung 40 %: bis 10.000 € · umfassend „guter Standard“: 15.000 € · klimaaktiv: 20.000 €.
    • Immer gedeckelt mit 30 % der förderungsfähigen Kosten; Gebäude muss älter als 15 Jahre sein.

    Stand: 01.11.2026 – geprüft anhand der offiziellen Informationsblätter.

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    Fassade dämmen, Dach sanieren, Fenster tauschen? Skyline Bau erstellt Ihnen ein Kostenangebot – rechtzeitig, damit Sie den Förderantrag vor Baubeginn stellen können.

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    Der Sanierungsbonus des Bundes war Anfang 2026 so gefragt, dass die Förderung für Wärmedämmung bereits am 02.02.2026 eingestellt wurde. Am 15.10.2026 wurde die Fortsetzung angekündigt: Der Sanierungsbonus 2027 startet mit Anträgen ab 04.01.2027. Die Förderhöhen sind laut Sanierungsoffensive bereits fixiert. Gleichzeitig ändert sich das Verfahren grundlegend – wer das übersieht, verliert die Förderung. Dieser Ratgeber erklärt Beträge, Voraussetzungen und den richtigen Zeitplan für Ein-/Zweifamilienhäuser und Reihenhäuser.

    Was ist der Sanierungsbonus?

    Der Sanierungsbonus ist ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss des Bundes für die thermische Sanierung bestehender Wohngebäude. Abgewickelt wird er von der KPC, 2027 ist das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus für die Genehmigung zuständig. Gefördert werden zwei Wege:

    • Einzelbauteilsanierung – eine einzelne Maßnahme pro Kalenderjahr, etwa die Dämmung der obersten Geschoßdecke oder der Fenstertausch.
    • Umfassende Sanierung oder Teilsanierung 40 % – mehrere Maßnahmen, deren Wirkung über den Energieausweis (Heizwärmebedarf, HWB) nachgewiesen wird.

    Wird zusätzlich die Öl- oder Gasheizung getauscht, ist dafür ein separater Antrag im Rahmen des Kesseltausches nötig.

    Die Förderbeträge 2027 im Überblick

    Alle Beträge: maximal 30 % der förderungsfähigen Investitionskosten. Quelle: Infoblatt Sanierungsbonus 2027 EFH, Version 10/2026. Stand: 01.11.2026
    MaßnahmeMaximale FörderungKernbedingung
    Außenwand dämmen4.000 €Mind. 50 % der Außenwände, Dämmstärke mind. 14 cm bzw. U-Wert max. 0,21 W/m²K
    Oberste Geschoßdecke / Dach dämmen4.000 €Gesamte Fläche, mind. 24 cm bzw. U-Wert max. 0,15 W/m²K
    Unterste Geschoßdecke dämmen4.000 €Gesamte Fläche, mind. 10 cm bzw. U-Wert max. 0,30 W/m²K
    Fenstertausch4.000 €Mind. 75 % der Fenster(flächen), Uw max. 1,1 W/m²K
    Bonus Außenverschattung+1.000 €Nur zusammen mit dem Fenstertausch
    Teilsanierung 40 %10.000 €HWB (Referenzklima) sinkt um mind. 40 %
    Umfassende Sanierung „guter Standard“15.000 €HWB max. 56,44 kWh/m²a (A/V ≥ 0,8) bzw. 26,86 (A/V ≤ 0,2)
    Umfassende Sanierung klimaaktiv20.000 €HWB max. 44 kWh/m²a (A/V ≥ 0,8) bzw. 28 (A/V ≤ 0,2)
    Denkmal-/Ensembleschutz, Gründerzeithaus (umfassend)20.000 €HWB-Reduktion mind. 25 %, Bestätigung Bundesdenkmalamt bei Denkmalschutz

    Für Zwischenwerte des A/V-Verhältnisses (Oberfläche zu Volumen) gilt die Tabelle „HWB-Grenzwerte“ der Sanierungsoffensive. Die technischen Bedingungen für umfassende Sanierungen stehen laut Infoblatt noch unter Vorbehalt der Umstellung auf die OIB-Richtlinie 6 (2025); die Förderhöhen selbst ändern sich nicht mehr.

    Die wichtigste Änderung: Erst Antrag, dann Auftrag

    Beim Sanierungsbonus 2027 gilt: Die Antragstellung muss vor Umsetzung, vor Baubeginn, vor Lieferungen und Leistungen erfolgen. Gefördert werden ausschließlich Leistungen ab Antragstellung. Nach der Prüfung erhalten Sie einen Förderungsvertrag, den Sie innerhalb von 4 Wochen annehmen müssen. Bei Einzelbauteilen ist zusammen mit der Annahmeerklärung eine Auftragsbestätigung des ausführenden Unternehmens zu übermitteln.

    SchrittFrist / Zeitpunkt
    1. Energieberatung (bei Einzelbauteil) bzw. Energieausweis-Berechnung (umfassend)vor dem Antrag
    2. Online-Antrag mit Kostenangabenab 04.01.2027, bis Budgetende, spätestens 31.12.2027
    3. Förderungsvertrag annehmeninnerhalb von 4 Wochen
    4a. Einzelbauteil umsetzen und abrechneninnerhalb von 9 Monaten nach Genehmigung
    4b. Umfassende Sanierung / Teilsanierung 40 % umsetzen und abrechneninnerhalb von 2 Jahren nach Genehmigung
    5. Endabrechnung mit Rechnungen und Zahlungsnachweisenonline, danach Auszahlung

    Voraussetzungen im Detail

    • Antragsberechtigt sind Privatpersonen: (Mit-)Eigentümer, Bauberechtigte oder Mieter eines Ein-/Zweifamilienhauses oder Reihenhauses. Ein Hauptwohnsitz ist nicht erforderlich.
    • Das Gebäude muss zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als 15 Jahre sein (Datum der Baubewilligung).
    • Überwiegend private Wohnnutzung (mehr als 50 % der beheizten Bruttogrundfläche).
    • Pro Kalenderjahr und Wohnobjekt nur ein Antrag.
    • Nicht gefördert: Neubau, Zubau, Hauserweiterung sowie Abbruch und Wiederaufbau von Gebäudeteilen.
    • Es braucht Montagerechnungen von Professionisten; Selbstbau ohne Firmenrechnung wird nicht gefördert.
    • Die Rechnungen müssen auf die antragstellende Person lauten und von ihr bezahlt sein.

    Checkliste: Sanierungsbonus 2027 richtig vorbereiten

    • ☐Baubewilligung älter als 15 Jahre? Datum heraussuchen
    • ☐Ziel festlegen: ein Bauteil (bis 4.000 €) oder Paket über den Energieausweis (10.000–20.000 €)
    • ☐Angebote einholen – mit Dämmstärken bzw. U-Werten, die die Förderkriterien erfüllen
    • ☐Energieberatungsprotokoll des Bundeslandes (Einzelbauteil) bzw. Formular „Technische Details Energieausweis“ (umfassend)
    • ☐ID Austria oder Ausweiskopie bereit
    • ☐Antrag ab 04.01.2027 stellen – vor jeder verbindlichen Bestellung
    • ☐Förderungsvertrag innerhalb von 4 Wochen annehmen (inkl. Auftragsbestätigung bei Einzelbauteil)
    • ☐Umsetzung dokumentieren, Rechnungen und Zahlungsnachweise sammeln
    • ☐Endabrechnung fristgerecht: 9 Monate (Einzelbauteil) bzw. 2 Jahre (umfassend)

    Rechenbeispiele

    🧮 Beispiel 1: Dämmung der obersten Geschoßdecke

    Förderungsfähige Kosten laut Antrag (Beispielwert)11.000 €
    30 % davon3.300 €
    Pauschale Einzelbauteil4.000 €
    Förderung = der niedrigere Wert3.300 €

    Weil 30 % der Kosten unter der Pauschale liegen, begrenzt die 30-%-Regel die Förderung.

    🧮 Beispiel 2: Umfassende Sanierung klimaaktiv

    Förderungsfähige Kosten laut Antrag (Beispielwert)90.000 €
    30 % davon27.000 €
    Pauschale umfassende Sanierung klimaaktiv20.000 €
    Förderung = der niedrigere Wert20.000 €

    Beispielwerte zur Veranschaulichung der Rechenlogik laut Infoblatt (Stand 01.11.2026). Die Berechnung erfolgt ausschließlich auf Basis der bei Antragstellung angegebenen Kosten – also realistisch und vollständig kalkulieren.

    Einzelbauteil oder umfassend sanieren?

    Die Einzelbauteilsanierung ist schnell beantragt und eignet sich, wenn ein Bauteil ohnehin fällig ist – etwa undichte Fenster oder eine ungedämmte Dachbodendecke. Sie ist aber auf eine Maßnahme pro Kalenderjahr beschränkt. Wer mehrere Bauteile angehen will, kommt mit der Teilsanierung 40 % oder einer umfassenden Sanierung oft deutlich besser weg: bis 10.000, 15.000 oder 20.000 €. Dafür braucht es einen Energieausweis vor und nach der Sanierung und eine befugte Person, die die Erfüllung der Kriterien bestätigt, wenn die Umsetzung vom Antrag abweicht.

    Unser Tipp: Lassen Sie zuerst den Ist-Zustand im Energieausweis berechnen. Dann sehen Sie, welche Kombination aus Fassade, Dach, Kellerdecke und Fenstern die 40-%-Reduktion erreicht – und ob sich der Sprung auf „guter Standard“ oder klimaaktiv lohnt.

    Förderungen kombinieren

    Die Bundesförderung kann mit Landesförderungen kombiniert werden. Alle Förderungen zusammen dürfen die Investitionskosten nicht übersteigen; genehmigte Förderungen werden in der Transparenzdatenbank erfasst. Für den Heizungstausch gibt es einen eigenen Antrag (Kesseltausch). Für Mehrparteienhäuser und Reihenhausanlagen gilt ein eigenes Informationsblatt.

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    Häufige Fragen

    Ab wann kann ich den Sanierungsbonus 2027 beantragen?
    Anträge sind ab 04.01.2027 online auf sanierungsoffensive.gv.at möglich – solange Budget vorhanden ist, längstens bis 31.12.2027.
    Darf ich schon vor dem Antrag mit der Sanierung beginnen?
    Nein. Der Antrag muss vor Umsetzung, Baubeginn, Lieferungen und Leistungen gestellt werden. Gefördert werden nur Leistungen ab Antragstellung.
    Wie hoch ist die Förderung für einen einzelnen Bauteil?
    Bis zu 4.000 € für Außenwand, oberste oder unterste Geschoßdecke oder Fenster, beim Fenstertausch plus 1.000 € Bonus für Außenverschattung – jeweils höchstens 30 % der förderungsfähigen Kosten.
    Was bringt eine umfassende Sanierung?
    Teilsanierung 40 % bis 10.000 €, umfassende Sanierung „guter Standard“ bis 15.000 €, klimaaktiv-Standard bis 20.000 € – ebenfalls mit maximal 30 % der Kosten begrenzt.
    Wie alt muss mein Haus sein?
    Das Gebäude muss zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als 15 Jahre sein. Maßgeblich ist das Datum der Baubewilligung.
    Können Mieter den Sanierungsbonus beantragen?
    Ja. Antragsberechtigt sind (Mit-)Eigentümer, Bauberechtigte sowie Mieter eines Ein-/Zweifamilienhauses oder Reihenhauses, wenn sie die Kosten tragen.
    Kann ich mehrere Einzelbauteile fördern lassen?
    Pro Kalenderjahr und Wohnobjekt ist nur ein Antrag und bei der Einzelbauteilsanierung nur eine Maßnahme förderbar. Für mehrere Maßnahmen ist die Teilsanierung 40 % oder eine umfassende Sanierung gedacht.
    Wie lange habe ich für die Umsetzung Zeit?
    Einzelbauteil: 9 Monate nach Genehmigung für Umsetzung und Endabrechnung. Umfassende Sanierung und Teilsanierung 40 %: 2 Jahre nach Genehmigung.
    Wird Eigenleistung gefördert?
    Nein. Maßnahmen ohne Montagerechnungen von Professionisten können nicht gefördert werden.
    Was gilt für Altbauten unter Denkmalschutz?
    Für denkmal- und ensemblegeschützte Gebäude sowie Gründerzeithäuser genügt bei umfassender Sanierung eine HWB-Reduktion um 25 % (max. 20.000 €). Beim Fenstertausch gilt dort Uw max. 1,4 W/m²K und max. 4.000 €. Bei Denkmalschutz braucht es eine Bestätigung des Bundesdenkmalamts.
    Wird die Heizung beim Sanierungsbonus mitgefördert?
    Nein, der Heizungstausch läuft über einen separaten Antrag im Rahmen des Kesseltausches.
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    Quellen

    Alle Beträge und Fristen geprüft am 01.11.2026. Förderbedingungen können sich ändern – maßgeblich sind immer die aktuellen offiziellen Unterlagen.

    Zum Merken: die wichtigsten Punkte

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  • Kesseltausch-Förderung 2026: Neuauflage ab 02.11.2026 – Beträge, Fristen, Ablauf

    Kesseltausch-Förderung 2026: Neuauflage ab 02.11.2026 – Beträge, Fristen, Ablauf

    Kurz beantwortet: Kesseltausch-Förderung Neuauflage 2026

    • Registrierung ab 02.11.2026, solange Budget vorhanden ist – spätestens bis 31.12.2026.
    • Gefördert wird der Ersatz von Öl, Gas, Kohle/Koks-Allesbrenner oder Elektrospeicherofen durch Fernwärme, Wärmepumpe oder Holzzentralheizung.
    • Pauschalen: 4.000 € Fernwärme, 5.000 € Wärmepumpe, 6.000 € Holzzentralheizung; Bonus Solaranlage +2.500 €, Tiefenbohrung/Brunnen +5.000 €.
    • Anerkannt werden Lieferungen und Leistungen ab 07.10.2026; nach der Registrierung bleiben 9 Monate für Umsetzung und Antrag.
    • Ohne Energieberatungsprotokoll des Bundeslandes keine Registrierung.

    Stand: 01.11.2026 – geprüft anhand der offiziellen Informationsblätter.

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    Nach dem Förderstopp im Sommer 2026 ist die Bundesförderung für den Heizungstausch im Einfamilienhaus zurück: Mit der Neuauflage der Aktion „Kesseltausch 2026“ können sich Privatpersonen ab 02.11.2026 wieder registrieren. Das Zeitfenster ist kurz – die Aktion endet spätestens am 31.12.2026 oder früher, wenn das Budget aufgebraucht ist. Wer jetzt plant, sollte die Spielregeln genau kennen. Hier finden Sie alle Beträge, Fristen und Schritte aus dem offiziellen Informationsblatt, verständlich aufbereitet, mit Rechenbeispiel und Checkliste.

    Was ist die Neuauflage „Kesseltausch 2026“?

    Die Sanierungsoffensive des Bundes fördert den Umstieg von fossilen Heizungen auf klimafreundliche Systeme. Abgewickelt wird sie von der Kommunalkredit Public Consulting (KPC). Mitte 2026 waren die Budgetmittel ausgeschöpft, seit 10.07.2026 waren keine neuen Registrierungen mehr möglich. Die Neuauflage gilt ausschließlich für Ein-/Zweifamilienhäuser und Reihenhäuser von Privatpersonen. Für Wohnungen im Mehrparteienhaus startet die nächste Runde erst mit der Sanierungsoffensive 2027 (Anträge ab 04.01.2027).

    Wichtig: Bei der Neuauflage gelten die Pauschalbeträge laut neuem Informationsblatt. Laut den offiziellen FAQ entfällt bei der Neuauflage die prozentuelle Begrenzung der Förderung (in der früheren Runde war die Förderung mit 30 % der förderungsfähigen Kosten gedeckelt).

    Wer kann einreichen?

    • Ausschließlich Privatpersonen: (Mit-)Eigentümer, Bauberechtigte sowie Mieter eines Ein-/Zweifamilienhauses oder Reihenhauses.
    • Kein Hauptwohnsitz am Standort nötig – auch ein Zweitwohnsitz oder ein Haus, das Sie vermieten, kann gefördert werden.
    • Keine Einkommensprüfung und kein Mindestalter der alten Heizung.
    • Pro Standort nur ein Förderungsantrag. In einem Zweifamilienhaus mit neuer gemeinsamer Zentralheizung gibt es daher nur einen Antrag.

    Welche Heizungen werden gefördert – und wie hoch?

    Gefördert wird der Austausch eines fossilen Heizungssystems (Öl, Gas, Kohle/Koks-Allesbrenner, Elektrospeicherofen) durch eine klimafreundliche Zentralheizung mit wassergeführter Wärmeverteilung. Dabei gilt eine klare Reihenfolge: Zuerst Nah-/Fernwärme. Nur wenn der Anschluss technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, werden Wärmepumpe oder Holzzentralheizung gefördert. „Nicht zumutbar“ heißt laut Infoblatt: Die Alternative kostet mindestens 25 % weniger als der Fernwärmeanschluss.

    Quelle: Informationsblatt Kesseltausch 2026 – Neuauflage ab 02.11.2026, Version 10/2026. Stand: 01.11.2026
    Neues HeizsystemMaximale FörderungWichtige Bedingung
    Klimafreundliche oder hocheffiziente Nah-/Fernwärme4.000 €Mind. 50 % erneuerbar bzw. 75 % aus KWK (klimafreundlich) oder 90 % (hocheffizient)
    Wärmepumpe (Luft-Wasser, Sole-Wasser, Wasser-Wasser)5.000 €EHPA-Gütesiegel, Vorlauf max. 55 °C, Kältemittel-GWP max. 750; bei GWP 150–750 (Monoblock ≤ 50 kW, Split ≤ 12 kW) minus 20 %
    Holzzentralheizung (Pellets, Hackgut, Stückholz)6.000 €Emissionsgrenzwerte UZ37 (2025), Wirkungsgrad mind. 85 %; nur UZ37 (2021) erfüllt: minus 20 %
    Bonus thermische Solaranlage+2.500 €Gleichzeitig mit der Heizung, mind. 6 m² Bruttokollektorfläche, keine reine PV
    Bonus Tiefenbohrung/Brunnen+5.000 €Nur bei Sole-Wasser- oder Wasser-Wasser-Wärmepumpe

    Gefördert werden die Kosten für Material, Montage und Planung sowie Demontage und Entsorgung des alten Kessels und der Tankanlage. Die Anlage muss von einer Fachkraft installiert werden – Eigenregie ist ausgeschlossen. Gebrauchte Anlagen werden laut FAQ nicht gefördert.

    Fristen: Diese Daten müssen Sie kennen

    TerminWas gilt
    07.10.2026Ab diesem Datum erbrachte Lieferungen und Leistungen sind förderfähig. Maßgeblich ist laut FAQ das Lieferdatum des Wärmeerzeugers an den Standort.
    02.11.2026Start der Registrierung (online auf sanierungsoffensive.gv.at).
    31.12.2026Letzter möglicher Tag für Registrierung – früher, wenn das Budget ausgeschöpft ist.
    Registrierung + 9 MonateBis dahin muss die Heizung fertig installiert, abgerechnet und der Antrag (= Endabrechnung) gestellt sein.

    Das bedeutet in der Praxis: Wer sich zum Beispiel am 10.11.2026 registriert, muss bis etwa Anfang August 2027 fertig sein. Das klingt nach viel Zeit, ist es aber nicht immer – Lieferzeiten für Wärmepumpen, Termine für Tiefenbohrungen und die Abstimmung mit dem Fernwärmebetreiber können Monate dauern. Laut FAQ ist eine Verlängerung nicht vorgesehen.

    Ablauf in 4 Schritten

    1. Energieberatung beim Bundesland machen (vor Ort, telefonisch oder digital) und das Protokoll sichern. Es muss den Standort des Heizungstausches betreffen.
    2. Registrieren auf sanierungsoffensive.gv.at – mit ID Austria oder hochgeladener Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises. Danach ist das Förderbudget 9 Monate für Sie reserviert.
    3. Umsetzen: Auftrag vergeben, alte Anlage stilllegen und fachgerecht entsorgen, neue Heizung einbauen lassen. Alle Rechnungen müssen auf die antragstellende Person lauten und von ihr bezahlt sein.
    4. Antrag/Endabrechnung online stellen: Endabrechnungsformular und alle Rechnungen hochladen. Die KPC prüft, das Ministerium genehmigt, dann wird ausbezahlt.

    Checkliste Kesseltausch-Förderung

    • ☐Energieberatungsprotokoll des Bundeslandes liegt vor
    • ☐Fernwärme-Verfügbarkeit geklärt (Anfrage beim Betreiber; laut FAQ gilt: keine Angebotslegung binnen 3 Monaten ab Anfrage → Alternative zulässig)
    • ☐Angebot mit förderfähigem Gerät (Liste förderfähiger Wärmepumpen bzw. Holzheizungen geprüft)
    • ☐Bei Wärmepumpe: Kältemittel (GWP) und maximale Vorlauftemperatur 55 °C im Angebot
    • ☐Registrierung ab 02.11.2026 erledigt, Bestätigung per E-Mail gespeichert
    • ☐Lieferung des Wärmeerzeugers erst ab 07.10.2026
    • ☐Alte Anlage stillgelegt, Tank entsorgt oder entleert, gereinigt und verplombt
    • ☐Alle Rechnungen auf Ihren Namen, Zahlungen nachweisbar
    • ☐Endabrechnungsformular unterschrieben, innerhalb von 9 Monaten hochgeladen

    Rechenbeispiel

    Ein Einfamilienhaus mit Ölkessel wird auf eine Luft-Wasser-Wärmepumpe mit natürlichem Kältemittel (GWP unter 150) umgestellt, gleichzeitig kommt eine thermische Solaranlage mit 8 m² aufs Dach. Fernwärme ist am Standort nicht verfügbar.

    🧮 So rechnet sich die Bundesförderung

    Pauschale Wärmepumpe5.000 €
    Bonus thermische Solaranlage+ 2.500 €
    Bundesförderung gesamt7.500 €
    Variante: Monoblock-Wärmepumpe mit GWP 150–750 (5.000 € − 20 %)4.000 € + 2.500 € = 6.500 €

    Beispielhafte Berechnung nach den Pauschalen des offiziellen Infoblatts (Stand 01.11.2026). Die tatsächlichen Investitionskosten hängen vom Gebäude ab; Landesförderungen können zusätzlich möglich sein, insgesamt dürfen alle Förderungen die Investitionskosten nicht übersteigen.

    Neuauflage 2026 oder lieber auf 2027 warten?

    Die Sanierungsoffensive wird 2027 fortgeführt, Anträge sind ab 04.01.2027 möglich. Laut Infoblatt 2027 bleiben die Pauschalen für Einfamilienhäuser gleich (4.000 / 5.000 / 6.000 € plus Boni). Es gibt aber einen entscheidenden Unterschied im Ablauf: 2027 muss der Antrag vor der Umsetzung gestellt werden – gefördert werden nur Lieferungen und Leistungen ab Antragstellung. Bei der Neuauflage 2026 werden dagegen Leistungen ab 07.10.2026 anerkannt, auch wenn Sie sich erst nachher registrieren.

    Neu ab 2027 ist außerdem eine soziale Zusatzförderung für förderungswürdige und einkommensschwache Haushalte mit OBS-Bescheid (bis zu 100 % der förderfähigen Kosten, mit technologiespezifischen Obergrenzen). Diese steht laut Infoblatt noch unter Vorbehalt der Genehmigung des Klima-Sozialplans durch die EU-Kommission.

    Faustregel: Wer schon ein Angebot hat oder bereits seit 07.10.2026 liefern ließ, sollte sich so früh wie möglich ab 02.11.2026 registrieren. Wer erst plant, kann 2027 einreichen – darf dann aber vor dem Antrag nichts verbindlich bestellen.

    Typische Fehler, die Förderung kosten

    • Zu spät registriert: Das Budget ist begrenzt. 2026 war der Topf schon im Juli leer.
    • Fernwärme ignoriert: Wo klimafreundliche Fernwärme zumutbar ist, gibt es für Wärmepumpe oder Pellets keine Förderung.
    • Falsches Gerät: Nicht gelistete Wärmepumpen, zu hohe Vorlauftemperatur oder Kältemittel über GWP 750 sind nicht förderfähig.
    • Alte Heizung bleibt in Betrieb: Alle fossilen Heizsysteme müssen stillgelegt werden – auch ein zusätzlicher Gaskamin, der als Heizsystem dient.
    • Rechnung auf falschen Namen: Rechnungen müssen auf die antragstellende Person lauten und von ihr bezahlt worden sein.
    • Bauvorschriften übersehen: Die bautechnischen Vorschriften des Bundeslandes sind einzuhalten – etwa beim Aufstellort der Außeneinheit.

    Bundes- und Landesförderung lassen sich kombinieren. Informieren Sie sich bei der Förderstelle Ihres Bundeslandes; genehmigte Förderungen werden in der Transparenzdatenbank erfasst, unzulässige Mehrfachförderungen führen zur Rückforderung.

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    Häufige Fragen

    Ab wann kann ich mich für den Kesseltausch 2026 registrieren?
    Die Registrierung für die Neuauflage ist ab 02.11.2026 online auf sanierungsoffensive.gv.at möglich – solange Budget vorhanden ist, längstens bis 31.12.2026.
    Wie viel Förderung bekomme ich für eine Wärmepumpe?
    Die Pauschale beträgt bis zu 5.000 €. Bei Luft-Wasser-Wärmepumpen mit GWP-Wert zwischen 150 und 750 (Monoblock ≤ 50 kW, Split ≤ 12 kW) reduziert sie sich um 20 %. Dazu kommen eventuell +2.500 € Solarbonus oder +5.000 € für Tiefenbohrung/Brunnen bei Sole- oder Wasser-Wärmepumpen.
    Wird auch der Anschluss an Fernwärme gefördert?
    Ja, klimafreundliche oder hocheffiziente Nah-/Fernwärme wird mit bis zu 4.000 € gefördert. Fernwärme hat sogar Vorrang: Wärmepumpe oder Holzheizung werden nur gefördert, wenn ein Anschluss technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
    Ich habe die Heizung im Oktober 2026 eingebaut – bekomme ich noch Geld?
    Wenn die Lieferungen und Leistungen ab 07.10.2026 erbracht wurden, sind sie bei der Neuauflage förderfähig. Maßgeblich ist laut FAQ das Lieferdatum des Wärmeerzeugers an den Standort. Sie müssen sich trotzdem ab 02.11.2026 registrieren.
    Brauche ich eine Energieberatung?
    Ja. Für die Registrierung ist ein Energieberatungsprotokoll des jeweiligen Bundeslandes erforderlich. Die Beratung kann vor Ort, telefonisch oder digital stattfinden und muss den Standort des Heizungstausches betreffen.
    Muss ich im Haus meinen Hauptwohnsitz haben?
    Nein. Laut Informationsblatt ist kein Hauptwohnsitz am Standort erforderlich, und es gibt keine Einkommensprüfung.
    Gibt es eine Obergrenze von 30 % der Kosten?
    Bei der Neuauflage ab 02.11.2026 entfällt laut offiziellen FAQ die prozentuelle Begrenzung; es gelten die Pauschalbeträge. Für die Aktion 2027 gilt das eigene Informationsblatt 2027 – prüfen Sie dort die Bedingungen vor der Antragstellung.
    Wie lange habe ich nach der Registrierung Zeit?
    9 Monate. Bis dahin muss die Heizung installiert und abgerechnet sein und der Antrag mit Endabrechnung online gestellt werden.
    Kann ich die Heizung selbst einbauen?
    Nein. Die Anlage muss von einer Fachkraft fach- und normgerecht installiert werden. Anlagen in Eigenregie sind ausgeschlossen.
    Was passiert mit dem alten Öltank?
    Alle fossilen Heizsysteme müssen stillgelegt und fachgerecht entsorgt werden. Ist die Entsorgung des Tanks nicht möglich, muss er entleert, gereinigt und verplombt werden. Demontage- und Entsorgungskosten sind förderfähig.
    Kann ich Bundes- und Landesförderung kombinieren?
    Ja, die Kombination mit Landesförderungen ist möglich. Alle Förderungen zusammen dürfen aber die Investitionskosten nicht übersteigen.
    Gilt die Neuauflage auch für meine Wohnung im Mehrparteienhaus?
    Nein, die Neuauflage 2026 betrifft nur Ein-/Zweifamilienhäuser und Reihenhäuser. Für Wohnungen und Mehrparteienhäuser sind Anträge in der Sanierungsoffensive 2027 ab 04.01.2027 möglich.
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    Quellen

    Alle Beträge und Fristen geprüft am 01.11.2026. Förderbedingungen können sich ändern – maßgeblich sind immer die aktuellen offiziellen Unterlagen.

    Zum Merken: die wichtigsten Punkte

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