Kategorie: Recht & Pflichten

  • Sanierungsangebote vergleichen: 9 Punkte, an denen Sie sehen, ob das günstigste Angebot wirklich günstig ist

    Sanierungsangebote vergleichen: 9 Punkte, an denen Sie sehen, ob das günstigste Angebot wirklich günstig ist

    Kurz beantwortet: Angebote für Sanierungen lassen sich nur vergleichen, wenn sie dieselbe Leistung beschreiben. Prüfen Sie deshalb nicht zuerst den Endpreis, sondern neun Punkte: Leistungsumfang, Mengen, Einheitspreise oder Pauschalen, Ausschlüsse, Material und Qualität, Termine, Zahlungsbedingungen, Gewährleistung und Förderfähigkeit. Oft ist das scheinbar günstigste Angebot nur deshalb günstig, weil Leistungen fehlen, die später als Nachtrag kommen. Am sichersten vergleichen Sie, wenn alle Firmen auf Basis derselben Leistungsbeschreibung anbieten.

    Sanierungsangebote vergleichen – Stadtansicht Wien

    Dieser Ratgeber zeigt, wie Sie Angebote für Dach, Fassade, Fenster, Heizung oder Badsanierung strukturiert vergleichen. Stand 11/2026, allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

    Warum Angebote so unterschiedlich aussehen

    Jede Firma beschreibt ihre Leistung anders. Die eine listet 40 Positionen mit Mengen und Einheitspreisen auf, die andere nennt eine Pauschale für die „Fassadensanierung komplett“. Die eine rechnet das Gerüst mit ein, die andere nicht. Die eine plant 16 Zentimeter Dämmung, die andere 12. Wer nur die Endsummen nebeneinanderlegt, vergleicht Äpfel mit Birnen.

    Die neun Prüfpunkte

    1. Leistungsumfang: Was genau wird gemacht? Abbruch, Entsorgung, Vorarbeiten, Nebenarbeiten, Endreinigung?
    2. Mengen: Stimmen die Flächen, Stückzahlen und Laufmeter? Haben alle Firmen dieselben Mengen angenommen?
    3. Einheitspreise oder Pauschale: Bei Einheitspreisen wird nach tatsächlicher Menge abgerechnet, bei einer Pauschale gilt der Fixbetrag für den beschriebenen Umfang.
    4. Ausschlüsse: Was ist ausdrücklich nicht enthalten? Gerüst, Elektrik, Malerarbeiten, Behördenwege?
    5. Material und Qualität: Fabrikat, Dämmstärke, U-Werte, Fensterprofil, Garantie des Herstellers.
    6. Termine: Baubeginn, Dauer, Fertigstellung, Abhängigkeiten von Ihrer Mitwirkung.
    7. Zahlungsbedingungen: Anzahlung, Teilzahlungen nach Baufortschritt, Schlusszahlung, Skonto.
    8. Gewährleistung und Garantie: Gesetzliche Gewährleistung und allfällige zusätzliche Garantien. Für Arbeiten an Gebäuden beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist drei Jahre.
    9. Förderfähigkeit: Erfüllt die angebotene Ausführung die Bedingungen der Förderung, etwa Mindestdämmwerte oder Ausführung durch einen befugten Betrieb?

    Ein Vergleich in Tabellenform

    Legen Sie eine einfache Tabelle an, in der jede Zeile einen Prüfpunkt und jede Spalte ein Angebot ist. Tragen Sie fehlende Leistungen mit einem geschätzten Betrag ein, den Sie sonst zusätzlich bezahlen müssten. Erst dann vergleichen Sie die bereinigten Summen.

    Rechenbeispiel: Fassadendämmung, 160 m²

    Punkt Firma A Firma B Firma C
    Angebotssumme netto 31.200 € 26.900 € 29.800 €
    Gerüst enthalten? ja nein (Annahme 3.200 €) ja
    Dämmstärke 16 cm 12 cm 16 cm
    Fensterbänke neu ja nein (Annahme 1.400 €) ja
    Entsorgung ja ja nein (Annahme 600 €)
    Bereinigte Summe 31.200 € 31.500 € 30.400 €

    Firma B war auf dem Papier um 4.300 € günstiger, ist nach Bereinigung aber am teuersten – und bietet zudem weniger Dämmstärke, was die Förderfähigkeit beeinflussen kann. Die Zahlen sind ein Beispiel; die tatsächlichen Preise hängen von Objekt und Region ab. Mehr zu realistischen Kosten im Beitrag Fassadendämmung Kosten.

    Rückfragen sind erlaubt – und nötig

    Wenn ein Angebot unklar ist, fragen Sie nach. Seriöse Firmen erklären gern, was enthalten ist. Halten Sie die Antworten schriftlich fest, am besten als Ergänzung zum Angebot. Bitten Sie alle Firmen, auf dieselben Fragen zu antworten, damit der Vergleich fair bleibt. Lassen Sie sich bei Abweichungen von Ihren Vorgaben erklären, warum die Firma eine andere Lösung vorschlägt – manchmal steckt dahinter echte Erfahrung.

    Gleiche Grundlage schaffen

    Am besten vergleichbar sind Angebote, wenn alle Firmen auf Basis derselben Leistungsbeschreibung anbieten. Bei größeren Vorhaben lohnt es sich, eine solche Beschreibung von einem Planer oder Baumeister erstellen zu lassen. Bei kleineren Vorhaben reicht eine schriftliche Liste mit Flächen, gewünschten Materialien und Ausführungsdetails, die Sie allen Firmen schicken.

    Achtung bei Verbraucherverträgen

    Als Privatperson sind Sie durch das Konsumentenschutzgesetz geschützt. Achten Sie darauf, ob ein Angebot verbindlich ist oder nur eine unverbindliche Schätzung darstellt, und lassen Sie sich das schriftlich bestätigen. Wird ein Vertrag bei Ihnen zu Hause abgeschlossen, können Rücktrittsrechte bestehen. Unterschreiben Sie nichts unter Zeitdruck.

    Nach der Entscheidung

    Haben Sie sich für eine Firma entschieden, halten Sie den vereinbarten Umfang in der Auftragsbestätigung fest – inklusive aller Ergänzungen aus den Rückfragen. Vereinbaren Sie, wie mit Änderungen während der Bauzeit umgegangen wird: schriftlich und mit Preis, bevor die Arbeit ausgeführt wird. Bei Wohnungseigentum gelten zusätzlich die Regeln der Eigentümergemeinschaft, siehe Sanierung im Wohnungseigentum.

    Referenzen und Befugnis prüfen

    Ein gutes Angebot nützt wenig, wenn die Firma die Arbeit nicht fachgerecht ausführen darf oder kann. Prüfen Sie die Gewerbeberechtigung im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) und den Firmenbucheintrag. Fragen Sie nach Referenzobjekten in Ihrer Nähe, die Sie sich ansehen können, und sprechen Sie, wenn möglich, mit früheren Kunden. Achten Sie darauf, wer die Arbeit tatsächlich ausführt: Werden Subunternehmer eingesetzt, sollte das im Angebot stehen. Bei geförderten Maßnahmen ist die Befugnis oft Fördervoraussetzung. Eine Betriebshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung ist bei größeren Arbeiten ebenfalls ein gutes Zeichen. Lassen Sie sich die Versicherungsbestätigung zeigen, bevor Sie unterschreiben.

    Checkliste Angebotsvergleich

    • [ ] Gleiche Leistungsbeschreibung an alle Firmen geschickt
    • [ ] Mengen in allen Angeboten geprüft
    • [ ] Ausschlüsse markiert und bewertet
    • [ ] Material, Dämmstärken und Fabrikate verglichen
    • [ ] Termine und Mitwirkungspflichten notiert
    • [ ] Zahlungsbedingungen verglichen
    • [ ] Förderfähigkeit geprüft
    • [ ] Bereinigte Summen verglichen
    • [ ] Rückfragen schriftlich beantwortet

    Häufige Fragen

    Wie viele Angebote sollte ich einholen?

    Bei größeren Sanierungen sind drei vergleichbare Angebote ein guter Richtwert.

    Ist das günstigste Angebot das beste?

    Nicht unbedingt. Erst nach Bereinigung um fehlende Leistungen und unterschiedliche Qualitäten zeigt sich, welches Angebot wirklich günstig ist.

    Was ist der Unterschied zwischen Einheitspreis und Pauschale?

    Beim Einheitspreis wird nach tatsächlicher Menge abgerechnet. Bei der Pauschale gilt ein Fixpreis für den beschriebenen Umfang; Änderungen des Umfangs führen zu Nachträgen.

    Darf eine Firma für das Angebot etwas verlangen?

    Das ist möglich, wenn es vorher vereinbart wird. Fragen Sie vorab nach, ob das Angebot kostenlos ist.

    Wie erkenne ich unseriöse Angebote?

    Warnzeichen sind Druck zur schnellen Unterschrift, hohe Vorauszahlungen ohne Gegenleistung, fehlende Firmenangaben und sehr vage Leistungsbeschreibungen.

    Quellen

    • Konsumentenschutzgesetz (KSchG) – https://www.ris.bka.gv.at
    • ABGB §§ 922 ff. (Gewährleistung) – https://www.ris.bka.gv.at
    • Arbeiterkammer: Handwerkerangebote vergleichen – https://www.arbeiterkammer.at
    • WKO: Firmen A–Z – https://firmen.wko.at

    Stand 11/2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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    Sanierung im Wohnungseigentum: Welche Mehrheit Sie brauchen und warum 0,90 € pro m² Rücklage nicht reichen

    Kurz beantwortet: In einer Wohnungseigentumsanlage entscheiden die Eigentümer gemeinsam über Sanierungen. Erhaltungsarbeiten gehören zur ordentlichen Verwaltung und werden mit Mehrheit beschlossen. Seit der WEG-Novelle 2022 genügt dafür in vielen Fällen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn diese Mehrheit zugleich mindestens ein Drittel aller Miteigentumsanteile erreicht. Finanziert wird meist aus der Rücklage, für die das Gesetz einen wertgesicherten Mindestbetrag pro Quadratmeter Nutzfläche vorsieht. Für größere Sanierungen reicht dieser Mindestbetrag oft nicht – eine frühzeitige Planung schützt vor hohen Sonderumlagen.

    Sanierung im Wohnungseigentum – Stadtansicht Wien

    Dieser Ratgeber erklärt, wie Sanierungsbeschlüsse zustande kommen und wie Sie als Eigentümerin oder Eigentümer mitreden. Stand 11/2026, allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist das Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG) in der geltenden Fassung.

    Ordentliche oder außerordentliche Verwaltung?

    Das WEG unterscheidet zwei Arten von Maßnahmen, und davon hängt ab, wie entschieden wird und welche Rechte die Minderheit hat.

    Zur ordentlichen Verwaltung (§ 28 WEG) gehört vor allem die ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft: Reparatur des Daches, Sanierung der Fassade, Tausch defekter Leitungen, Instandhaltung des Liftes. Auch die Bildung einer angemessenen Rücklage zählt dazu. Über diese Maßnahmen entscheidet die Mehrheit.

    Zur außerordentlichen Verwaltung (§ 29 WEG) gehören Verbesserungen, die über die Erhaltung hinausgehen, etwa der Neubau eines Liftes oder eine aufwendige Umgestaltung des Hofes. Auch diese können mit Mehrheit beschlossen werden, überstimmte Eigentümer haben aber ein besonderes Anfechtungsrecht beim Gericht, etwa wenn die Kosten nicht aus der Rücklage gedeckt werden können und sie übermäßig belasten würden.

    Ob eine thermische Sanierung als Erhaltung oder als Verbesserung gilt, hängt vom Einzelfall ab. Ist die Fassade ohnehin sanierungsbedürftig, spricht viel dafür, die Dämmung im Zug der Erhaltung zu beschließen. Lassen Sie die Einordnung im Zweifel rechtlich prüfen.

    Die Mehrheit nach der WEG-Novelle 2022

    Früher war für Beschlüsse die Mehrheit aller Miteigentumsanteile nötig. Weil sich in vielen Anlagen nur wenige Eigentümer beteiligen, kamen Beschlüsse oft nicht zustande. Die Novelle hat das erleichtert: Ein Beschluss ist auch dann wirksam, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustimmt und diese Mehrheit mindestens ein Drittel aller Miteigentumsanteile repräsentiert. Die Stimmgewichtung richtet sich nach den Miteigentumsanteilen.

    Beschlüsse können in einer Eigentümerversammlung oder im Umlaufweg gefasst werden. Alle Eigentümer müssen über den Beschluss informiert werden, etwa durch Aushang im Haus und Zusendung. Ab der Bekanntmachung laufen die Fristen für eine Anfechtung.

    Die Rücklage: Mindestbetrag und Wirklichkeit

    Seit der WEG-Novelle 2022 sieht § 31 WEG einen Mindestbetrag für die Rücklage vor: 0,90 € pro Quadratmeter Nutzfläche und Monat, wertgesichert. Von diesem Mindestbetrag kann nur in bestimmten Fällen abgewichen werden, etwa wenn die Rücklage bereits sehr hoch ist oder das Haus neu errichtet wurde. Prüfen Sie den aktuell gültigen, valorisierten Wert bei Ihrer Hausverwaltung.

    Rechenbeispiel: Reicht die Rücklage?

    Annahme: Wohnhausanlage mit 1.800 m² Nutzfläche. Die Fassade muss in acht Jahren saniert werden, geschätzte Kosten 540.000 €.

    Rechnung Ergebnis
    Mindestrücklage 0,90 € × 1.800 m² × 12 Monate 19.440 € pro Jahr
    Über 8 Jahre (ohne Zinsen und laufende Ausgaben) 155.520 €
    Fehlbetrag zur Fassadensanierung 384.480 €
    Benötigte Rücklage, um die Summe in 8 Jahren anzusparen 3,13 € pro m² und Monat

    Das Beispiel zeigt: Der gesetzliche Mindestbetrag deckt große Sanierungen oft nicht ab. Ohne Erhöhung der Rücklage drohen hohe Sonderumlagen oder ein Kredit der Eigentümergemeinschaft. Alle Werte sind Annahmen.

    So bereiten Sie eine Sanierung vor

    1. Zustand erheben: Ein Gutachten oder eine Begehung durch einen Baumeister zeigt, was in den nächsten Jahren ansteht.
    2. Sanierungsfahrplan: Maßnahmen und Kosten über zehn bis fünfzehn Jahre planen.
    3. Rücklage anpassen: Beschluss über eine höhere monatliche Rücklage, passend zum Fahrplan.
    4. Angebote einholen: Mindestens drei vergleichbare Angebote. Mehr dazu im Beitrag Sanierungsangebote vergleichen.
    5. Förderungen prüfen: Für thermische Sanierungen gibt es Förderungen, auch für Mehrparteienhäuser. Siehe Sanierungsbonus 2027.
    6. Beschluss fassen: Mit klarer Beschreibung von Maßnahme, Kosten, Finanzierung und Zeitplan.

    Einzelne Änderungen in der eigenen Wohnung

    Nicht jede Maßnahme braucht einen Beschluss aller. Für Änderungen am eigenen Wohnungseigentumsobjekt, die allgemeine Teile betreffen, braucht es grundsätzlich die Zustimmung der anderen Eigentümer oder eine gerichtliche Ersetzung (§ 16 WEG). Für bestimmte privilegierte Änderungen – etwa Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Beschattungseinrichtungen – sieht das Gesetz Erleichterungen vor: Widerspricht nach ordnungsgemäßer Verständigung niemand innerhalb der Frist, gilt die Zustimmung als erteilt. Die Details stehen in § 16 WEG.

    Mietwohnungen im Wohnungseigentum

    Ist eine Eigentumswohnung vermietet, gelten im Verhältnis zum Mieter die Regeln des Mietrechts. Mieter müssen notwendige Arbeiten unter bestimmten Voraussetzungen dulden, siehe Mietrecht bei Sanierung.

    Checkliste Sanierung im Wohnungseigentum

    • [ ] Zustand des Hauses fachlich erhoben
    • [ ] Sanierungsfahrplan mit Kosten erstellt
    • [ ] Rücklage geprüft und bei Bedarf erhöht
    • [ ] Maßnahme als Erhaltung oder Verbesserung eingeordnet
    • [ ] Vergleichbare Angebote eingeholt
    • [ ] Förderungen vor Beauftragung geprüft
    • [ ] Beschluss mit Kosten, Finanzierung und Zeitplan gefasst
    • [ ] Beschluss allen Eigentümern bekanntgemacht

    Häufige Fragen

    Welche Mehrheit braucht ein Sanierungsbeschluss?

    Grundsätzlich die Mehrheit. Nach der WEG-Novelle 2022 reicht in vielen Fällen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Drittel aller Miteigentumsanteile erreicht.

    Wie hoch muss die Rücklage sein?

    Das WEG sieht einen wertgesicherten Mindestbetrag von 0,90 € pro m² Nutzfläche und Monat vor. Für anstehende Sanierungen kann deutlich mehr nötig sein.

    Kann ich einen Beschluss anfechten?

    Ja, unter bestimmten Voraussetzungen beim Bezirksgericht und innerhalb gesetzlicher Fristen ab der Bekanntmachung. Lassen Sie sich rasch beraten.

    Wer zahlt die Sanierung?

    Grundsätzlich alle Eigentümer nach dem Verteilungsschlüssel, meist aus der Rücklage. Reicht sie nicht, folgen Sonderumlagen oder eine Finanzierung.

    Darf die Hausverwaltung allein entscheiden?

    Bei dringenden Erhaltungsarbeiten kann die Verwaltung handeln. Größere Sanierungen brauchen in der Regel einen Beschluss der Eigentümer.

    Quellen

    • Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG), §§ 16, 24, 28, 29, 31 – https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001921
    • Bundesministerium für Justiz: WEG-Novelle 2022 – https://www.justiz.gv.at
    • Arbeiterkammer: Wohnungseigentum – https://www.arbeiterkammer.at
    • Förderungsportal des Bundes – https://www.umweltfoerderung.at

    Stand 11/2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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  • Schimmel in der Wohnung: Wer zahlt – Mieter oder Vermieter? Die 4 Fragen, die das entscheiden

    Schimmel in der Wohnung: Wer zahlt – Mieter oder Vermieter? Die 4 Fragen, die das entscheiden

    Kurz beantwortet: Ob Mieter oder Vermieter für Schimmel aufkommen, hängt von der Ursache ab. Liegt ein Baumangel vor – etwa eine Wärmebrücke, aufsteigende Feuchtigkeit oder ein undichtes Dach –, ist im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes in der Regel der Vermieter für die Behebung ernster Schäden des Hauses zuständig; geht von Schimmel eine erhebliche Gesundheitsgefährdung aus, muss er handeln (§ 3 MRG). Entsteht der Schimmel durch falsches Heizen oder Lüften, kann der Mieter verantwortlich sein. Der Mieter muss Schäden unverzüglich melden. Lassen Sie die Ursache im Zweifel von einer sachverständigen Person feststellen.

    Schimmel in der Wohnung – Stadtansicht Wien

    Dieser Ratgeber zeigt, wie Sie die Ursache eingrenzen, welche Rechte und Pflichten bestehen und wie Schimmel saniert wird. Stand 11/2026, allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Beratung erhalten Mieter etwa bei Mieterschutzorganisationen, Vermieter bei ihrer Interessenvertretung.

    Die vier Fragen, die über die Verantwortung entscheiden

    1. Wo tritt der Schimmel auf? In Außenwandecken, hinter Möbeln an Außenwänden, an Fensterlaibungen oder im Bad? Ecken und Laibungen deuten oft auf Wärmebrücken hin.
    2. Seit wann? Erst nach einem Fenstertausch? Dichte neue Fenster ohne geändertes Lüftungsverhalten führen häufig zu Kondensat.
    3. Wie wird geheizt und gelüftet? Dauerhaft gekippte Fenster, ungeheizte Räume oder Wäschetrocknen in der Wohnung erhöhen die Luftfeuchtigkeit.
    4. Gibt es Hinweise auf eindringende Feuchtigkeit? Wasserflecken, feuchter Sockel, undichte Leitungen oder Dachschäden sprechen für einen Baumangel.

    Rechtliche Grundlagen

    Im Vollanwendungsbereich des MRG muss der Vermieter nach § 3 MRG dafür sorgen, dass das Haus im ortsüblichen Standard erhalten wird; dazu gehören die Behebung ernster Schäden des Hauses und die Beseitigung erheblicher Gesundheitsgefährdungen in der Wohnung. Der Mieter muss nach § 8 MRG die Wohnung so warten, dass dem Vermieter und den anderen Mietern kein Nachteil entsteht, und ernste Schäden unverzüglich anzeigen. Außerhalb des MRG gelten die allgemeinen Regeln des ABGB.

    Liegt ein Baumangel vor, kann der Mieter je nach Einschränkung auch eine Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB geltend machen. Wie hoch sie ausfällt, hängt vom Ausmaß der Beeinträchtigung ab. Kürzen Sie die Miete nicht eigenmächtig ohne Beratung – eine unberechtigte Kürzung kann Folgen haben. Zahlen Sie im Zweifel unter Vorbehalt.

    Beweise sichern

    Ob Baumangel oder Wohnverhalten – im Streitfall zählen Nachweise:

    • Fotos mit Datum, regelmäßig wiederholt
    • Messwerte: Raumtemperatur und relative Luftfeuchtigkeit mit einem einfachen Hygrometer, mehrmals täglich über einige Wochen
    • Schriftliche Meldung an Vermieter oder Hausverwaltung mit Datum
    • Gutachten einer sachverständigen Person, etwa mit Wärmebildkamera und Feuchtemessung

    Als Orientierung gilt in Wohnräumen eine relative Luftfeuchtigkeit von etwa 40 bis 60 Prozent. Dauerhaft höhere Werte begünstigen Schimmel.

    Rechenbeispiel: Wie viel Feuchtigkeit entsteht

    Ein Haushalt gibt täglich viel Wasser an die Raumluft ab. Annahme für einen Drei-Personen-Haushalt:

    Quelle Wasserdampf pro Tag (Annahme)
    Atmung und Schwitzen, 3 Personen 3,0 Liter
    Kochen 1,0 Liter
    Duschen 0,8 Liter
    Wäsche trocknen in der Wohnung 1,5 Liter
    Pflanzen 0,5 Liter
    Summe 6,8 Liter

    Diese Menge muss täglich durch Lüften aus der Wohnung. Wer die Wäsche in der Wohnung trocknet und nur gekippt lüftet, schafft das oft nicht. Die Werte sind typische Größenordnungen, keine Messung.

    Richtig lüften und heizen

    • Stoßlüften statt Kippen: drei- bis viermal täglich für einige Minuten, Fenster ganz öffnen, im Winter kürzer.
    • Querlüften, wenn möglich, mit gegenüberliegenden Fenstern.
    • Alle Räume temperieren, auch Schlafzimmer, nicht unter etwa 16 °C.
    • Möbel mit einigen Zentimetern Abstand zu Außenwänden aufstellen.
    • Nach dem Duschen und Kochen sofort lüften, Badezimmertür schließen.

    Sanierung: was wirklich hilft

    Kleine Flächen auf glatten Oberflächen können mit geeigneten Mitteln entfernt werden. Bei größeren Flächen, wiederkehrendem Befall oder Schimmel in Putz und Mauerwerk ist eine fachgerechte Sanierung nötig. Wichtig: Ohne die Ursache zu beheben, kommt der Schimmel zurück. Typische Maßnahmen bei Baumängeln sind die Dämmung von Wärmebrücken, die Trockenlegung feuchter Wände oder der Einbau einer Lüftung. Bei Arbeiten in Altbauten prüfen Sie vorab mögliche Schadstoffe, siehe Asbest erkennen im Altbau.

    Muss saniert werden, gilt für Mieter die Duldungspflicht für notwendige Arbeiten. Mehr dazu im Beitrag Mietrecht bei Sanierung.

    Neue Fenster, neuer Schimmel?

    Ein häufiger Fall in sanierten Altbauten: Nach dem Tausch alter Kastenfenster gegen dichte Kunststoff- oder Holz-Alu-Fenster tritt plötzlich Schimmel an den Laibungen oder in Raumecken auf. Der Grund ist einfach. Die alten Fenster waren undicht und haben ständig für Luftwechsel gesorgt. Die neuen Fenster sind dicht, die Feuchtigkeit bleibt im Raum und schlägt sich an der kältesten Stelle nieder – oft an der ungedämmten Außenwand. Wer Fenster tauscht, sollte deshalb das Lüftungskonzept mitdenken: bewusstes Stoßlüften, Fensterfalzlüfter oder eine Wohnraumlüftung. Bei geförderten Fenstertauschprojekten lohnt sich die Frage an den Fachbetrieb, wie der Mindestluftwechsel sichergestellt wird. Mehr zum Fenstertausch im Beitrag Fenstertausch Förderung 2027.

    Checkliste Schimmel

    • [ ] Fundstellen fotografiert, Datum notiert
    • [ ] Luftfeuchtigkeit und Temperatur über Wochen gemessen
    • [ ] Vermieter oder Hausverwaltung schriftlich informiert
    • [ ] Lüftungs- und Heizverhalten überprüft
    • [ ] Bei Unklarheit Ursache fachlich klären lassen
    • [ ] Sanierung mit Ursachenbehebung geplant
    • [ ] Mietzinsminderung nur nach Beratung

    Häufige Fragen

    Wer ist bei Schimmel in der Mietwohnung verantwortlich?

    Das hängt von der Ursache ab. Bei Baumängeln in der Regel der Vermieter, bei falschem Lüften und Heizen kann es der Mieter sein. Im Zweifel klärt ein Gutachten die Ursache.

    Muss ich Schimmel dem Vermieter melden?

    Ja. Ernste Schäden müssen nach § 8 MRG unverzüglich angezeigt werden. Melden Sie schriftlich und mit Fotos.

    Darf ich wegen Schimmel die Miete kürzen?

    Eine Mietzinsminderung ist bei einer Beeinträchtigung möglich. Lassen Sie sich vorher beraten und zahlen Sie im Zweifel unter Vorbehalt.

    Welche Luftfeuchtigkeit ist richtig?

    Als Orientierung etwa 40 bis 60 Prozent relative Luftfeuchtigkeit in Wohnräumen.

    Hilft Schimmelspray dauerhaft?

    Nur bei kleinen, oberflächlichen Flächen und nur, wenn die Ursache behoben wird. Sonst kommt der Schimmel wieder.

    Quellen

    • Mietrechtsgesetz, §§ 3, 8 – https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002531
    • ABGB § 1096 (Mietzinsminderung) – https://www.ris.bka.gv.at
    • Umweltbundesamt / Gesundheitsministerium: Leitfaden zur Vorbeugung, Erfassung und Sanierung von Schimmelbefall in Gebäuden – https://www.sozialministerium.at
    • Stadt Wien, Wohnberatung – https://www.wohnberatung-wien.at

    Stand 11/2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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    Darf ich als Mieter das Bad sanieren? – Anzeige an den Vermieter nötig · Regeln nach § 9 MRG · Im Ratgeber: so geht’s
    Sanierung im Haus: Was Mieter dulden müssen
    Sanierung im Haus: Was Mieter dulden müssen – Duldungspflicht nach § 8 MRG · Entschädigung bei starker Belastung · Ankündigung rechtzeitig
  • Bauordnung Wien: Wann Ihr Umbau Bewilligung, Bauanzeige oder nichts braucht

    Bauordnung Wien: Wann Ihr Umbau Bewilligung, Bauanzeige oder nichts braucht

    Kurz beantwortet: Brauche ich in Wien eine Baubewilligung?

    • Die Bauordnung für Wien kennt drei Stufen: Baubewilligung (§ 60), Bauanzeige (§ 62) und bewilligungsfrei (§ 62a).
    • Bewilligungsfrei sind u. a. Leitungen im Gebäude, der Fenstertausch (außer in Schutzzonen und bei Gebäuden vor 1945) und Dämmung auf nicht gegliederten Fassaden außerhalb von Schutzzonen.
    • Bauanzeige genügt u. a. für Bäder mit Lüftung, die die Außengestaltung ändert, Loggienverglasungen, Fenstertausch in Schutzzonen bzw. bei Gebäuden vor 1945 und kleinere Änderungen mit statischem Nachweis.
    • Nach vollständiger Bauanzeige hat die Behörde 6 Wochen Zeit, die Bauführung zu untersagen; in Schutzzonen und bei statischem Nachweis ist vor Baubeginn 1 Monat abzuwarten.
    • Bewilligungspflichtig sind u. a. Zu- und Umbauten, Eingriffe in Festigkeit, Brandschutz oder Raumeinteilung, Widmungsänderungen und viele Abbrüche alter Gebäude.

    Stand: 02.11.2026 – geprüft anhand offizieller Quellen und des Gesetzestextes.

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    „Brauche ich dafür eine Bewilligung?“ – das ist die häufigste Frage vor jedem Umbau in Wien. Die Antwort steht in der Bauordnung für Wien (BO), die zuletzt mit LGBl. Nr. 25/2026 (in Kraft seit 15.07.2026) geändert wurde. Sie unterscheidet zwischen Vorhaben, die eine Baubewilligung brauchen, solchen, für die eine Bauanzeige genügt, und Arbeiten, die ganz ohne Behörde auskommen. Wer falsch einordnet, riskiert einen Baustopp, Strafen oder Probleme beim späteren Verkauf. Dieser Ratgeber erklärt die drei Stufen mit typischen Beispielen aus der Wohnungssanierung, zeigt die Fristen an einem Rechenbeispiel und erklärt, was Wohnungseigentümer zusätzlich beachten müssen.

    Die drei Stufen der Bauordnung für Wien

    Quelle: Bauordnung für Wien §§ 60, 62, 62a (Fassung LGBl. Nr. 25/2026 bzw. LGBl. Nr. 37/2023). Vereinfachte Übersicht; im Einzelfall entscheidet die Baupolizei (MA 37). Stand: 02.11.2026
    Vorhaben (Beispiele)EinstufungRechtsgrundlage
    Elektro-, Wasser-, Heizungsleitungen innerhalb des Gebäudes erneuernbewilligungsfrei§ 62a Abs. 1 Z 32
    Fenster tauschen (Gebäude ab 1945, außerhalb Schutzzone)bewilligungsfrei§ 62a Abs. 1 Z 34
    Fenster tauschen in Schutzzone oder bei Gebäude vor 01.01.1945Bauanzeige§ 62 Abs. 1 Z 3
    Nachträgliche Wärmedämmung auf nicht gegliederter Fassade/Dach (außerhalb Schutzzone, keine Bausperre)bewilligungsfrei§ 62a Abs. 1 Z 31
    Bad oder WC einbauen/ändern, wenn die Lüftung die äußere Gestaltung verändertBauanzeige§ 62 Abs. 1 Z 1
    Loggia verglasenBauanzeige§ 62 Abs. 1 Z 2
    Kleinere Änderungen ohne wesentliche Änderung der Außengestaltung (z. B. Wanddurchbruch mit statischem Nachweis)Bauanzeige§ 62 Abs. 1 Z 4 i. V. m. § 60 Abs. 1 lit. c
    Außenjalousien und Markisenbewilligungsfrei (Sonderregeln in Schutzzonen)§ 62a Abs. 1 Z 33
    Dachgeschoßausbau, Zubau, Umbau mit geänderter RaumeinteilungBaubewilligung§ 60 Abs. 1 lit. a/c
    Änderung der Widmung (z. B. Geschäftslokal → Wohnung)Baubewilligung§ 60 Abs. 1 lit. c
    Abbruch eines Gebäudes, das vor 1945 errichtet wurde, oder in SchutzzoneBaubewilligung (außer mit Bestätigung, dass kein öffentliches Erhaltungsinteresse besteht)§ 60 Abs. 1 lit. d

    Bewilligungsfrei (§ 62a): Was ohne Behörde geht

    § 62a BO listet Vorhaben auf, für die weder Bewilligung noch Bauanzeige nötig ist. Für die Wohnungssanierung besonders wichtig: Leitungen innerhalb von Gebäuden (Z 32) – also Elektro-, Wasser-, Abfluss- und Heizungsleitungen –, der Fenstertausch außerhalb der Fälle des § 62 (Z 34) und die nachträgliche Wärmedämmung auf nicht gegliederten Fassaden und Dächern rechtmäßig bestehender Gebäude außerhalb von Schutzzonen und Bausperren (Z 31). Außerdem fallen alle Vorhaben darunter, die gar nicht in §§ 60 bis 62 genannt sind (Z 1) – etwa reine Oberflächenarbeiten wie Ausmalen, neue Böden oder der Tausch von Sanitärgegenständen am selben Ort.

    Bewilligungsfrei heißt aber nicht regelfrei: Die Arbeiten müssen den Bauvorschriften entsprechen, sonst kann die Behörde die Beseitigung anordnen. Wenn wesentliche bautechnische Kenntnisse nötig sind, muss ein befugter Bauführer beauftragt werden (§ 62a Abs. 2). Betreffen Fenstertausch oder Dämmung mehr als 25 % der Gebäudehülle, ist ein Energieausweis einzuholen und elektronisch zu übermitteln (§ 62a Abs. 8).

    Bauanzeige (§ 62): Schneller als eine Bewilligung

    Für die Bauanzeige reicht man Baupläne in zweifacher Ausfertigung ein, unterfertigt vom Planverfasser – alternativ elektronisch über das Behördenportal. Bei Änderungen nach Z 4 kommt eine statische Vorbemessung oder ein Gutachten eines Sachverständigen dazu, dass ein geringfügiges Vorhaben mit einfacher Tragkonstruktion vorliegt. Bei Fenstertausch oder Loggienverglasung mit Eingriff in mehr als 25 % der Gebäudehülle ist ein Energieausweis beizulegen.

    Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen darf nach Anzeige des Baubeginns gebaut werden. Ausnahme: Bei Vorhaben nach Z 1 bis 3 in Schutzzonen sowie bei Vorhaben mit statischer Vorbemessung ist ein Monat abzuwarten. Stellt die Behörde fest, dass das Vorhaben nicht den Vorschriften entspricht oder bewilligungspflichtig ist, untersagt sie die Bauführung binnen sechs Wochen ab vollständiger Vorlage mit Bescheid. Kommt keine Untersagung, gilt das Vorhaben hinsichtlich der Planangaben als bewilligt. Bei Bädern, Loggien und Fenstern (Z 1 bis 3) ist die Fertigstellung mit einer Erklärung des Bauführers zu melden.

    Baubewilligung (§ 60): Wenn es um Statik, Brandschutz oder Widmung geht

    Eine Baubewilligung ist vor Baubeginn einzuholen, wenn nicht §§ 62, 62a oder 70a greifen. Bewilligungspflichtig sind insbesondere Neu-, Zu- und Umbauten sowie Änderungen und Instandsetzungen, die Festigkeit, Gesundheit, Brandsicherheit, Nachbarrechte, äußeres Erscheinungsbild oder die Raumeinteilung betreffen, und jede Änderung der bewilligten Widmung. Im Wohnungsumbau heißt das: Wer tragende Wände entfernt, Grundrisse großflächig ändert, ein Geschäftslokal in eine Wohnung umwandelt oder das Dachgeschoß ausbaut, braucht in der Regel eine Bewilligung. In Schutzzonen sind auch Veränderungen, die Außengestaltung, Charakter oder Stil des Gebäudes beeinflussen, bewilligungspflichtig, ebenso das Entfernen prägender Ziergegenstände an Gebäuden vor 1945.

    Wohnungseigentum: Zustimmung der Miteigentümer

    Die Bauordnung regelt das öffentliche Recht. Daneben gilt das Wohnungseigentumsgesetz (WEG): Nach § 16 Abs. 2 WEG darf jeder Eigentümer sein Objekt auf eigene Kosten ändern. Werden dadurch schutzwürdige Interessen anderer beeinträchtigt oder allgemeine Teile (Fassade, Strang, Dach) in Anspruch genommen, braucht er deren Zustimmung – die bei Leitungen, Heizungsanlagen und barrierefreien Umbauten unter bestimmten Voraussetzungen nicht verweigert werden darf. Für privilegierte Vorhaben wie barrierefreie Ausgestaltung, einbruchsichere Türen, harmonisch eingefügte Beschattung oder steckerfertige Balkon-Photovoltaik gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die anderen nach ordnungsgemäßer Verständigung binnen zwei Monaten nicht widersprechen (§ 16 Abs. 5 WEG). Notwendige behördliche Bewilligungen dürfen die übrigen Eigentümer nicht blockieren, wenn die Änderung zulässig ist.

    Rechenbeispiel: Zeitplan für Bauanzeige und WEG-Zustimmung

    🧮 Fenstertausch in einer Gründerzeitwohnung in einer Schutzzone (Beispieldaten)

    Verständigung der Miteigentümer über geänderte Fensterteilung (falls Zustimmung nötig)04.01.2027
    + 2 Monate Widerspruchsfrist (§ 16 Abs. 5 WEG, nur bei privilegierten Vorhaben; sonst ausdrückliche Zustimmung einholen)04.03.2027
    Bauanzeige vollständig eingereicht (§ 62 Abs. 1 Z 3)05.03.2027
    + 1 Monat Wartefrist (Schutzzone, Z 1–3)frühester Baubeginn 06.04.2027*
    + 6 Wochen Untersagungsfrist ab vollständiger VorlageEnde 16.04.2027
    Fenster-Lieferzeit (Annahme)8 Wochen ab Bestellung

    *Nach Anzeige des Baubeginns. Beispiel zur Veranschaulichung der Fristen; Mängelbehebungsverfahren verlängern die 6-Wochen-Frist. Mit Bestellung bis zum Ende der Untersagungsfrist zu warten, verringert das Risiko. Stand 02.11.2026.

    ✅ Checkliste vor dem Umbau in Wien

    • ☐ Liegt das Gebäude in einer Schutzzone oder Bausperre? Wurde es vor dem 01.01.1945 errichtet?
    • ☐ Betrifft der Umbau tragende Bauteile, Brandschutz, Raumeinteilung oder Widmung? → Baubewilligung prüfen.
    • ☐ Bad/WC mit neuer Außenlüftung, Loggienverglasung, Fenstertausch im Altbau? → Bauanzeige.
    • ☐ Mehr als 25 % der Gebäudehülle betroffen? → Energieausweis einplanen.
    • ☐ Planverfasser und befugten Bauführer festlegen.
    • ☐ Bei Wohnungseigentum: Hausverwaltung einbinden, Zustimmung bzw. Verständigung der Miteigentümer.
    • ☐ Bei Mietwohnung: Änderung dem Vermieter nach § 9 MRG anzeigen.
    • ☐ Fristen (1 Monat, 6 Wochen) in den Bauzeitplan und die Bestellungen einrechnen.

    Praxis-Tipps für Wien und Umgebung

    Ein großer Teil der Wiener Altbauten wurde vor 1945 errichtet – deshalb ist der Fenstertausch dort meist anzeigepflichtig, nicht bewilligungsfrei. Klären Sie früh, ob Ihr Haus in einer Schutzzone liegt (Flächenwidmungsplan der Stadt Wien). Lassen Sie Wanddurchbrüche statisch vorbemessen, bevor Sie Termine fixieren, und rechnen Sie bei der Bauanzeige mit der Untersagungsfrist. In Niederösterreich und den anderen Bundesländern gelten eigene Bauordnungen mit anderen Grenzen – die Wiener Regeln lassen sich nicht übertragen. Wer Förderungen nutzen will, sollte außerdem die Antragsfristen beachten: Viele Förderanträge müssen vor der ersten verbindlichen Bestellung gestellt werden, etwa bei der Fenstertausch-Förderung 2027.

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    Häufige Fragen

    Brauche ich für ein neues Bad in Wien eine Bewilligung?
    Meist nicht. Eine Bauanzeige ist nötig, wenn die Be- und Entlüftung die äußere Gestaltung verändert; Leitungen im Gebäude sind bewilligungsfrei. Werden tragende Teile verändert, kann eine Bewilligung nötig sein.
    Ist ein Fenstertausch in Wien bewilligungsfrei?
    Ja, außer in Schutzzonen und bei Gebäuden, die vor dem 01.01.1945 errichtet wurden – dann genügt eine Bauanzeige.
    Darf ich Elektroleitungen ohne Behörde erneuern?
    Ja, Leitungen innerhalb von Gebäuden sind nach § 62a Abs. 1 Z 32 BO bewilligungsfrei; die Ausführung muss trotzdem durch befugte Fachleute nach den technischen Vorschriften erfolgen.
    Wie lange dauert eine Bauanzeige?
    Die Behörde kann binnen sechs Wochen ab vollständiger Vorlage untersagen. In Schutzzonen und bei statischem Nachweis ist vor Baubeginn ein Monat abzuwarten.
    Was passiert, wenn die Behörde nicht reagiert?
    Erfolgt keine rechtskräftige Untersagung, gilt das angezeigte Vorhaben hinsichtlich der Planangaben als bewilligt.
    Brauche ich für einen Wanddurchbruch eine Baubewilligung?
    Bei tragenden Wänden in der Regel ja. Kleinere Änderungen mit einfacher Tragkonstruktion können mit Bauanzeige und statischer Vorbemessung oder Gutachten möglich sein.
    Ist ein Dachgeschoßausbau bewilligungspflichtig?
    Ja, ein Dachgeschoßausbau ist als Zu- bzw. Umbau grundsätzlich bewilligungspflichtig.
    Wann brauche ich einen Energieausweis für die Behörde?
    Wenn Fenstertausch, Loggienverglasung oder Dämmung mehr als 25 % der Gebäudehülle betreffen.
    Müssen die anderen Wohnungseigentümer zustimmen?
    Wenn ihre schutzwürdigen Interessen berührt oder allgemeine Teile genutzt werden, ja. Bei privilegierten Vorhaben gilt die Zustimmung als erteilt, wenn binnen zwei Monaten nach Verständigung kein Widerspruch kommt.
    Gelten die Wiener Regeln auch in Niederösterreich?
    Nein. Jedes Bundesland hat eine eigene Bauordnung mit eigenen Grenzen und Verfahren.
    Was passiert, wenn ich ohne nötige Bewilligung baue?
    Die Behörde kann die Bauführung einstellen und die Beseitigung vorschriftswidriger Arbeiten anordnen; zudem drohen Verwaltungsstrafen und Probleme bei Verkauf oder Finanzierung.
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    Quellen

    Alle Angaben geprüft am 02.11.2026. Rechtslage und Fristen können sich ändern – maßgeblich sind immer der aktuelle Gesetzestext (RIS) und die zuständige Behörde. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

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    Baubewilligung, Bauanzeige oder frei?
    Baubewilligung, Bauanzeige oder frei? – Bewilligungsfrei nach § 62a · Bauanzeige nach § 62 · Baubewilligung nach § 60
    Was braucht dein Umbau in Wien?
    Was braucht dein Umbau in Wien? – Bewilligungsfrei: kleine Arbeiten · Bauanzeige: z. B. Bad mit Außenlüftung · Bewilligung: Statik, Brandschutz · Im Altbau genauer prüfen
    Brauche ich für ein neues Bad eine Bewilligung?
    Brauche ich für ein neues Bad eine Bewilligung? – Oft reicht die Bauanzeige · Je nach Lüftung und Lage · Im Ratgeber: die Übersicht
    Wanddurchbruch: Baubewilligung nötig?
    Wanddurchbruch: Baubewilligung nötig? – Tragende Wand: Statik und Behörde · Nichttragend: oft einfacher · Immer vorher prüfen lassen
    Vor dem Umbau in Wien prüfen
    Vor dem Umbau in Wien prüfen – Schutzzone oder vor 1945 errichtet? · Tragende Bauteile betroffen? · Miteigentümer zustimmen? · Planverfasser beauftragt?
    Ist ein Fenstertausch in Wien bewilligungsfrei?
    Ist ein Fenstertausch in Wien bewilligungsfrei? – Nicht immer, vor allem im Altbau · Teilweise Bauanzeige nötig · Im Ratgeber: die Details
  • Mietrecht bei Sanierung: Was Mieter dulden müssen und wann Entschädigung zusteht

    Mietrecht bei Sanierung: Was Mieter dulden müssen und wann Entschädigung zusteht

    Kurz beantwortet: Mietrecht bei Sanierung

    • Der Vermieter muss das Haus im ortsüblichen Standard erhalten (§ 3 MRG) – dazu zählen allgemeine Teile, ernste Schäden in Wohnungen und seit 2015 auch mitvermietete Thermen und Boiler.
    • Mieter müssen Arbeiten dulden, wenn sie für Erhaltung oder Verbesserung allgemeiner Teile oder zur Behebung ernster Schäden nötig oder zweckmäßig sind (§ 8 Abs. 2 MRG).
    • Bei wesentlicher Beeinträchtigung steht eine angemessene Entschädigung zu (§ 8 Abs. 3 MRG) – z. B. für Reinigungskosten.
    • Will der Mieter selbst sanieren, muss er wesentliche Änderungen anzeigen; widerspricht der Vermieter nicht binnen 2 Monaten, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 9 MRG).
    • Reicht die Mietzinsreserve für große Erhaltungsarbeiten nicht, ist eine befristete Mietzinserhöhung nach § 18 MRG möglich – Verteilungszeitraum höchstens 10 Jahre.

    Stand: 02.11.2026 – geprüft anhand offizieller Quellen und des Gesetzestextes.

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    Sanierungen in vermieteten Häusern sind in Wien Alltag: Steigleitungen werden getauscht, Fenster erneuert, Fassaden gedämmt, Dachgeschoße ausgebaut. Dabei prallen Interessen aufeinander. Der Eigentümer will und muss das Haus erhalten, der Mieter will in Ruhe wohnen. Das Mietrechtsgesetz (MRG) regelt ziemlich genau, wer was zahlen und dulden muss. Dieser Beitrag erklärt die wichtigsten Bestimmungen – für Mieter, Vermieter und Hausverwaltungen – und zeigt an einem Rechenbeispiel, wie eine Mietzinserhöhung nach § 18 MRG funktioniert.

    Wichtig vorab: Die folgenden Regeln gelten in vollem Umfang für Hauptmietverträge im Vollanwendungsbereich des MRG – typischerweise Mietwohnungen in Altbauten mit Baubewilligung vor dem 01.07.1953 (bei vermieteten Eigentumswohnungen: vor dem 09.05.1945). Für Neubauwohnungen, Einfamilienhäuser oder Genossenschaftswohnungen gelten teils andere Regeln (ABGB, WGG). Lassen Sie Ihren Vertrag im Zweifel einordnen.

    Wer zahlt was? Erhaltung nach § 3 MRG

    Nach § 3 Abs. 1 MRG hat der Vermieter im Rahmen der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass das Haus, die Mietgegenstände und die gemeinsamen Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten werden, und erhebliche Gesundheitsgefährdungen zu beseitigen. Die Erhaltung umfasst insbesondere:

    Quelle: § 3 MRG in der geltenden Fassung (jusline.at, Stand 02.11.2026); Beispiele zur Veranschaulichung.
    § 3 Abs. 2 MRGWas der Vermieter erhalten mussBeispiel aus der Praxis
    Z 1Arbeiten an den allgemeinen Teilen des HausesDach, Fassade, Stiegenhaus, Steigleitungen, Kanal
    Z 2Arbeiten in Mietgegenständen nur bei ernsten Schäden des Hauses, erheblicher Gesundheitsgefährdung oder für die NeuvermietungWasserrohrbruch in der Wand, Schimmel durch Baumangel
    Z 2aErhaltung mitvermieteter Heizthermen, Warmwasserboiler und sonstiger WärmebereitungsgeräteDefekte Gastherme in der Mietwohnung
    Z 3Betrieb bestehender Gemeinschaftsanlagen; Neuerrichtung, wenn Erhaltung unwirtschaftlichZentralheizung, Lift, Waschküche
    Z 4Neueinführungen aufgrund öffentlich-rechtlicher PflichtenKanalanschluss, Verbrauchsmessgeräte
    Z 5Energiesparende Einrichtungen, wenn wirtschaftlich vertretbarDämmung der obersten Geschoßdecke, Fenstertausch

    Laut Arbeiterkammer OÖ trifft die Pflicht zur Reparatur oder zum Austausch einer mitvermieteten Therme den Vermieter zwingend – seit der Wohnrechtsnovelle 2015 auch im ABGB- und WGG-Bereich. Die laufende Wartung bleibt dagegen Sache des Mieters. Was in der Wohnung sonst kaputtgeht (Fliesen, Armaturen, Elektroleitungen ohne Gefahr), muss der Vermieter im Vollanwendungsbereich nur bei ernsten Schäden oder Gesundheitsgefährdung beheben; ansonsten bleibt dem Mieter unter Umständen nur eine Mietzinsminderung.

    Was Mieter dulden müssen: § 8 Abs. 2 MRG

    Der Hauptmieter muss dem Vermieter oder dessen Beauftragten das Betreten der Wohnung aus wichtigen Gründen gestatten – dabei sind seine berechtigten Interessen angemessen zu berücksichtigen. Darüber hinaus muss er die vorübergehende Benützung und Veränderung seiner Wohnung dulden, wenn

    • der Eingriff notwendig oder zweckmäßig ist, um Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses durchzuführen, ernste Schäden des Hauses zu beheben oder eine mitvermietete Therme bzw. einen Boiler zu erhalten (Z 1), oder
    • der Eingriff notwendig, zweckmäßig und bei billiger Abwägung zumutbar ist, um eine erhebliche Gesundheitsgefährdung zu beseitigen oder eine Verbesserung in einer anderen Wohnung zu ermöglichen (Z 2) – zumutbar vor allem dann, wenn keine wesentliche oder dauernde Beeinträchtigung entsteht.

    Typische Fälle: Der Strangtausch führt durch Bad und Küche, für den Fenstertausch müssen Handwerker in die Wohnung, für den Dachgeschoßausbau wird eine Leitung durch den Abstellraum verlegt. Weigert sich ein Mieter, kann der Vermieter die Duldung bei der Schlichtungsstelle (in Gemeinden, wo es eine gibt, etwa Wien) oder beim Bezirksgericht durchsetzen.

    Entschädigung bei wesentlicher Beeinträchtigung: § 8 Abs. 3 MRG

    Die Arbeiten sind so durchzuführen, dass das Mietrecht des Betroffenen möglichst geschont wird. Wird der Mieter dennoch wesentlich beeinträchtigt, steht ihm eine angemessene Entschädigung zu. Zahlen muss, wer die Arbeiten durchführen lässt – also der Vermieter oder bei einer Verbesserung in einer anderen Wohnung der Nachbarmieter. Laut Arbeiterkammer Wien gilt dabei:

    • Vermögensschäden (z. B. Reinigungskosten, beschädigte Möbel, notwendige Hotelnächte) sind verschuldensunabhängig zu ersetzen.
    • Für das erlittene Ungemach (Lärm, Schmutz, Einschränkung) gibt es zusätzlich Ersatz, wenn die Schonungspflicht zumindest grob fahrlässig verletzt wurde.
    • Aus der Rechtsprechung: Hinterlassen Arbeiter nach einem Fenstertausch Schmutz, kann der Mieter die Reinigungskosten verlangen – auch wenn er selbst geputzt hat. Wurden Außenjalousien abgenommen und nicht wieder montiert, muss der Vermieter sie wieder anbringen oder – wenn sie unbrauchbar sind – neue abzüglich eines Abzugs „neu für alt“ bezahlen.

    Mieter sollten Schäden und Einschränkungen mit Datum und Fotos dokumentieren und die Forderung schriftlich stellen; auch dieser Anspruch kann bei Schlichtungsstelle oder Bezirksgericht geltend gemacht werden.

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    Wenn der Mieter selbst saniert: § 9 MRG

    Plant der Hauptmieter eine wesentliche Veränderung – etwa ein neues Bad, neue Elektroleitungen oder den Umstieg von der Gastherme auf Fernwärme – muss er das dem Vermieter anzeigen. Lehnt der Vermieter nicht innerhalb von zwei Monaten ab, gilt seine Zustimmung als erteilt. Ablehnen darf er unter anderem nicht, wenn die Änderung dem Stand der Technik entspricht, einwandfrei ausgeführt wird, der Mieter die Kosten trägt, das Haus nicht geschädigt wird und keine Gefahr entsteht. Bei Wasser-, Licht-, Gas- und Heizungsleitungen, sanitären Anlagen, energiesparenden Maßnahmen und öffentlich geförderten Verbesserungen gilt das „wichtige Interesse“ des Mieters jedenfalls als gegeben. Für andere wesentliche Änderungen darf der Vermieter verlangen, dass bei Auszug der frühere Zustand wiederhergestellt wird.

    Unser Tipp: Schicken Sie die Anzeige mit Beschreibung, Plan und Kostenangebot nachweislich (eingeschrieben oder per E-Mail mit Lesebestätigung) – die Zwei-Monats-Frist läuft ab Zugang. Für den Thermentausch in der Mietwohnung gibt es übrigens Förderungen; mehr dazu im Beitrag Gastherme tauschen in der Wohnung.

    Mietzinserhöhung nach § 18 MRG: Rechenbeispiel

    Stehen große Erhaltungsarbeiten an (z. B. Dach, Fassade, Steigleitungen) und reichen die Mietzinsreserven der letzten zehn Jahre sowie die im Verteilungszeitraum zu erwartenden Hauptmietzinse nicht aus, kann der Vermieter bei Schlichtungsstelle oder Gericht eine befristete Erhöhung beantragen. Der Fehlbetrag wird auf höchstens 10 Jahre verteilt. Ausgeschlossen ist die Erhöhung u. a. bei befristeten Verträgen unter vier Jahren.

    🧮 Zinshaus mit 1.200 m² Nutzfläche – stark vereinfachtes Beispiel

    Kosten der Erhaltungsarbeiten laut Kostenangebot300.000 €
    minus Mietzinsreserve der letzten 10 Jahre− 60.000 €
    minus im Verteilungszeitraum zu erwartende Hauptmietzinse (nach Abzug laufender Erhaltung und Grundsteuer, Beispielwert)− 150.000 €
    Deckungsfehlbetrag90.000 €
    verteilt auf 10 Jahre9.000 € pro Jahr
    pro m² Nutzfläche und Monat: 9.000 € ÷ 12 ÷ 1.200 m²0,63 €
    Für eine 70-m²-Wohnungca. 43,75 € pro Monat

    Vereinfachtes Beispiel zur Rechenlogik des § 18 MRG; das Gericht bzw. die Schlichtungsstelle legt Fehlbetrag, Verteilungszeitraum und Erhöhung im Einzelfall fest (Stand 02.11.2026).

    ✅ Checkliste für eine mieterfreundliche Sanierung

    • ☐ Mietverhältnisse einordnen: Vollanwendung MRG, Teilanwendung oder ABGB?
    • ☐ Arbeiten rechtzeitig schriftlich ankündigen: was, wann, wie lange, welche Räume betroffen.
    • ☐ Zugangstermine mit Mietern abstimmen und Ansprechpartner nennen.
    • ☐ Schutzmaßnahmen einplanen: Staubwände, Abdeckungen, Wasser- und Stromunterbrechungen bündeln.
    • ☐ Zustand vor Beginn mit Fotos dokumentieren (Wohnung, Stiegenhaus).
    • ☐ Endreinigung und Wiederherstellung (Jalousien, Vorhänge, Möbel) gleich mitbeauftragen.
    • ☐ Entschädigungsforderungen fair und rasch abwickeln – spart Schlichtungsverfahren.

    Praxis-Tipps für Wien und Umgebung

    In Wien ist für viele Mietrechtsstreitigkeiten zuerst die Schlichtungsstelle zuständig, bevor das Bezirksgericht entscheidet. Für Vermieter und Hausverwaltungen lohnt es sich, die Bauabläufe so zu planen, dass Eingriffe in Wohnungen gebündelt werden – etwa Strangsanierung und Fenstertausch in einem Durchgang. Das senkt die Beeinträchtigung und damit auch mögliche Entschädigungen. Für Mieter gilt: Dulden heißt nicht, alles hinnehmen zu müssen. Bestehen Sie auf rechtzeitiger Information, dokumentieren Sie Schäden und fordern Sie Ersatz schriftlich. Bei Unsicherheit helfen Mieterorganisationen, die Arbeiterkammer oder ein Anwalt.

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    Planbare Bauzeiten, wenig Staub, saubere Übergabe: Skyline Bau erstellt Kostenangebote für Strangsanierung, Fenstertausch, Fassade und Wohnungssanierung in Wien und Umgebung.

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    Häufige Fragen

    Muss mein Vermieter die kaputte Gastherme tauschen?
    Ja, wenn die Therme mitvermietet ist. Seit 2015 ist der Vermieter zur Erhaltung mitvermieteter Thermen und Boiler verpflichtet; die laufende Wartung zahlt der Mieter.
    Muss ich Handwerker in meine Wohnung lassen?
    Ja, wenn die Arbeiten für Erhaltung oder Verbesserung allgemeiner Teile, zur Behebung ernster Schäden oder für die Therme notwendig oder zweckmäßig sind. Ihre berechtigten Interessen sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
    Bekomme ich eine Entschädigung für Lärm und Schmutz?
    Bei wesentlicher Beeinträchtigung ja. Vermögensschäden wie Reinigungskosten werden verschuldensunabhängig ersetzt, für Ungemach gibt es nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zusätzlich Ersatz.
    Wer zahlt die Entschädigung?
    Wer die Arbeiten durchführen lässt – der Vermieter oder bei Verbesserungen in einer anderen Wohnung der jeweilige Mieter bzw. künftige Eigentümer.
    Wo kann ich meine Ansprüche durchsetzen?
    Bei der Schlichtungsstelle, wo eine eingerichtet ist (z. B. Wien), oder beim Bezirksgericht.
    Darf ich als Mieter das Bad sanieren?
    Ja, wenn Sie die Änderung dem Vermieter anzeigen und er nicht binnen zwei Monaten ablehnt. Sanitäranlagen zählen zu den privilegierten Änderungen nach § 9 Abs. 2 MRG.
    Muss ich beim Auszug den alten Zustand wiederherstellen?
    Bei privilegierten Änderungen (z. B. Sanitär, Leitungen, energiesparende Maßnahmen) nicht; bei anderen wesentlichen Änderungen kann der Vermieter die Zustimmung davon abhängig machen.
    Darf der Vermieter wegen einer Sanierung die Miete erhöhen?
    Im Vollanwendungsbereich nur über das Verfahren nach § 18 MRG, wenn Mietzinsreserve und zu erwartende Mieten die Kosten nicht decken. Der Fehlbetrag wird auf höchstens zehn Jahre verteilt.
    Gilt das alles auch für Neubauwohnungen?
    Nicht vollständig. Viele Bestimmungen gelten nur im Vollanwendungsbereich des MRG; für Neubau- und Genossenschaftswohnungen gelten teils ABGB bzw. WGG. Die Thermen-Erhaltungspflicht gilt aber auch dort.
    Wie lange vorher muss eine Sanierung angekündigt werden?
    Das Gesetz nennt keine starre Frist, verlangt aber Schonung und Berücksichtigung der Mieterinteressen. In der Praxis sind mehrere Wochen Vorlauf und eine schriftliche Information üblich.
    Kann ich die Miete mindern, wenn die Wohnung durch die Baustelle unbenutzbar ist?
    Ist die Wohnung ganz oder teilweise unbrauchbar, kommt nach § 1096 ABGB eine Mietzinsminderung in Betracht. Lassen Sie den konkreten Fall beraten.
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    Quellen

    Alle Angaben geprüft am 02.11.2026. Rechtslage und Fristen können sich ändern – maßgeblich sind immer der aktuelle Gesetzestext (RIS) und die zuständige Behörde. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

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  • Energieausweis 2026: Pflicht bei Verkauf, Vermietung und Verlängerung

    Energieausweis 2026: Pflicht bei Verkauf, Vermietung und Verlängerung

    Kurz beantwortet: Energieausweis – was seit 01.07.2026 gilt

    • Wer ein Haus, eine Wohnung oder ein Geschäftslokal verkauft, vermietet oder verpachtet, muss einen Energieausweis vorlegen und aushändigen – seit 01.07.2026 auch bei der Verlängerung eines Miet- oder Pachtvertrags.
    • Grundlage: Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012), geändert durch BGBl. I Nr. 38/2026 (ausgegeben am 10.06.2026).
    • Im Inserat stehen künftig Heizwärmebedarf (HWB), Endenergiebedarf und Gesamtenergieeffizienzklasse; der fGEE-Wert ist als Pflichtangabe entfallen.
    • Eine bloße Kopie genügt nicht mehr: Der Ausweis ist auszuhändigen, auf Verlangen auf Papier.
    • Ausweise nach altem Recht bleiben 10 Jahre ab Erstellung gültig. Verstöße: Verwaltungsstrafe bis 1.450 €.

    Stand: 02.11.2026 – geprüft anhand offizieller Quellen und des Gesetzestextes.

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    Der Energieausweis ist so etwas wie das „Pickerl“ eines Gebäudes: Er zeigt auf zwei Seiten, wie viel Energie ein Haus oder eine Wohnung unter genormten Bedingungen braucht. In Österreich ist er seit Jahren Pflicht, wenn eine Immobilie verkauft oder vermietet wird. Mit der Novelle des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes (BGBl. I Nr. 38/2026) haben sich ab 01.07.2026 einige wichtige Details geändert – vor allem für Vermieter, die bestehende Verträge verlängern, und für alle, die Inserate schalten. In diesem Beitrag lesen Sie, was jetzt gilt, welche Ausnahmen es gibt, was bei einem Verstoß passiert und warum eine Sanierung vor dem Verkauf oft die klügste Investition ist.

    Was der Energieausweis aussagt

    Der Energieausweis bewertet die Gebäudehülle und die Haustechnik. Die wichtigste Kennzahl für Laien ist der Heizwärmebedarf (HWB) in kWh pro Quadratmeter und Jahr: Er beschreibt, wie viel Wärme nötig ist, um die Räume unter Normbedingungen warm zu halten – unabhängig davon, wie viel die aktuellen Bewohner tatsächlich heizen. Ein unsanierter Altbau mit einfach verglasten Kastenfenstern liegt typischerweise deutlich höher als ein gedämmtes Haus mit modernen Fenstern. Dazu kommt der Endenergiebedarf, der auch Verluste der Heizung und den Warmwasserbedarf einbezieht, und die Gesamtenergieeffizienzklasse, die das Ergebnis als Buchstaben-Skala zusammenfasst.

    Wichtig: Der Ausweis rechnet mit Normwerten (Klima am Standort, Raumtemperatur, Nutzung). Er sagt also nicht exakt voraus, wie hoch Ihre Heizrechnung sein wird, erlaubt aber einen fairen Vergleich zwischen Objekten. Genau deshalb verlangt das Gesetz, dass Interessenten ihn sehen, bevor sie unterschreiben.

    Die Neuerungen ab 01.07.2026 im Überblick

    Quelle: BGBl. I Nr. 38/2026 (Novelle EAVG 2012). Die Neuregelung gilt für Anzeigen, Verträge und Verlängerungen ab 01.07.2026. Stand: 02.11.2026
    PunktBis 30.06.2026Ab 01.07.2026
    Wann vorlegen?Verkauf, Neuvermietung, Neuverpachtungzusätzlich bei Verlängerung eines Miet- oder Pachtvertrags
    Angaben im InseratHWB und fGEE (Gesamtenergieeffizienz-Faktor)HWB, Endenergiebedarf und Gesamtenergieeffizienzklasse
    Übergabe nach VertragsabschlussEnergieausweis oder vollständige KopieEnergieausweis selbst – Kopie reicht nicht; auf Verlangen auf Papier
    Alte Ausweise10 Jahre gültigbleiben 10 Jahre ab Erstellung gültig; im Inserat darf bis dahin weiter der fGEE stehen
    Strafrahmenbis 1.450 €unverändert bis 1.450 €

    Die Novelle setzt die neue EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1275) um. Für alle, die schon einen gültigen Ausweis haben, gibt es Entwarnung: Wer einen Ausweis besitzt, der nach den bisherigen Regeln erstellt wurde, kann ihn bis zum Ablauf der zehn Jahre weiter verwenden. Neu ist vor allem, dass Vermieter bei jeder Vertragsverlängerung – etwa bei befristeten Mietverträgen, die um drei Jahre verlängert werden – an den Energieausweis denken müssen. Für Verträge, die vor dem 01.07.2026 abgeschlossen oder verlängert wurden, gilt noch die alte Fassung.

    Wer muss den Energieausweis vorlegen – und wann?

    Verpflichtet sind Verkäufer, Vermieter und Verpächter. Laut oesterreich.gv.at muss der Ausweis zum Zeitpunkt der Vorlage höchstens zehn Jahre alt sein. Während der Vertragsverhandlungen genügt es, ihn rechtzeitig vor der Vertragserklärung (also vor der Unterschrift des Interessenten) zu zeigen. Nach Vertragsabschluss ist er innerhalb von 14 Tagen auszuhändigen. Diese Pflichten können vertraglich nicht ausgeschlossen werden – ein Satz wie „Der Käufer verzichtet auf den Energieausweis“ ist wirkungslos.

    Bei einzelnen Wohnungen oder Geschäftsräumen darf wahlweise ein Ausweis für die konkrete Einheit, für eine vergleichbare Einheit im selben Gebäude oder für das ganze Gebäude verwendet werden. Bei Einfamilienhäusern ist ein Ausweis eines vergleichbaren Gebäudes zulässig, wenn der Aussteller die Vergleichbarkeit in Gestaltung, Größe und Energieeffizienz bestätigt. Wird vor der Errichtung verkauft oder vermietet, reicht zunächst ein vorläufiger Ausweis; der endgültige folgt spätestens 14 Tage nach Fertigstellung.

    Schon im Inserat – ob in einer Zeitung, auf einer Immobilienplattform oder im Schaufenster – müssen die Kennwerte stehen. Hier haften neben dem Eigentümer auch beauftragte Immobilienmakler.

    Ausnahmen: Wann kein Energieausweis nötig ist

    Quelle: oesterreich.gv.at – Ausnahmen von der Informations-, Vorlage- und Aushändigungspflicht. Stand: 02.11.2026
    AusnahmeVoraussetzung laut oesterreich.gv.at
    Frostfrei gehaltene GebäudeGebäude, die nur frostfrei gehalten werden
    Abbruchreife Gebäude (nur Verkauf)objektiv abbruchreif, im Inserat so bezeichnet, Kaufvertrag geht von Abbruch binnen 3 Jahren aus
    Religiöse Gebäudeausschließlich für Gottesdienste oder religiöse Zwecke genutzt
    Provisoriengeplante Nutzungsdauer höchstens 2 Jahre
    Industrie, Werkstätten, LandwirtschaftRaumheizung/-kühlung überwiegend durch Abwärme gedeckt
    Zeitweise genutzte Wohngebäudez. B. Ferienhaus, Badehütte – Energiebedarf unter einem Viertel einer ganzjährigen Nutzung
    Kleine frei stehende GebäudeGesamtnutzfläche unter 50 m²

    Was passiert, wenn der Energieausweis fehlt?

    Die Folgen sind zweigeteilt – verwaltungsrechtlich und zivilrechtlich:

    • Verwaltungsstrafe: Wer die Informations-, Vorlage- oder Aushändigungspflicht verletzt, riskiert laut EAVG 2012 eine Geldstrafe von bis zu 1.450 €. Das gilt für Verkäufer bzw. Vermieter und – bei fehlenden Inseratsangaben – auch für Immobilienmakler.
    • Vereinbarte Energieeffizienz: Wird bis zur Vertragserklärung kein (gültiger) Ausweis vorgelegt, gilt laut WKO zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Ist das Gebäude schlechter, kommen Gewährleistung oder Schadenersatz in Betracht.
    • Kosten des Ersatzausweises: Wird der Ausweis trotz Aufforderung nicht ausgehändigt, kann der Käufer oder Mieter die Aushändigung einklagen oder selbst einen Ausweis erstellen lassen und die angemessenen Kosten innerhalb von 3 Jahren nach Vertragsabschluss ersetzt verlangen.

    Wer darf einen Energieausweis ausstellen?

    Ausstellen dürfen unter anderem befugte Gewerbetreibende aus Baugewerbe, Elektro-, Gas- und Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Klima- und Lüftungstechnik sowie Zimmermeister, Ingenieurbüros (z. B. Bauphysik, Gebäudetechnik), Ziviltechniker und Architekten. Rauchfangkehrer dürfen nur für bestehende Wohngebäude ausstellen, Hafner nur für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reihenhäuser. Für Neubauten und bewilligungspflichtige Änderungen gelten zusätzlich die Vorgaben der jeweiligen Landes-Bauordnung; in Wien etwa ist bei einem Fenstertausch oder einer Dämmung, die mehr als 25 % der Gebäudehülle betrifft, ein Energieausweis einzuholen und elektronisch zu übermitteln.

    Für die Berechnung braucht der Aussteller Pläne (oder ein Aufmaß), Angaben zu Wand-, Dach- und Fensteraufbauten sowie zur Heizung. Je vollständiger die Unterlagen, desto genauer – und oft besser – fällt das Ergebnis aus, weil weniger mit ungünstigen Standardwerten gerechnet werden muss.

    Rechenbeispiel: Was eine Sanierung am Heizwärmebedarf ändert

    🧮 Wohnung mit 75 m² konditionierter Brutto-Grundfläche

    HWB laut Energieausweis vor der Sanierung (Beispielwert)140 kWh/m²a
    Rechnerischer Heizwärmebedarf: 75 m² × 140 kWh10.500 kWh/Jahr
    HWB nach Fenstertausch und Dämmung (Beispielwert)60 kWh/m²a
    Rechnerischer Heizwärmebedarf: 75 m² × 60 kWh4.500 kWh/Jahr
    Rechnerische Einsparung6.000 kWh/Jahr (−57 %)
    Gültigkeit: Ausweis erstellt am 15.03.2017gültig bis 14.03.2027

    Beispielwerte zur Veranschaulichung; der HWB bezieht sich auf Normbedingungen und die Brutto-Grundfläche, nicht auf Ihr persönliches Heizverhalten. Tatsächliche Werte ermittelt nur der Energieausweis-Aussteller.

    Das Beispiel zeigt, warum der Energieausweis beim Verkauf oder bei der Neuvermietung so viel Gewicht hat: Käufer und Mieter sehen schwarz auf weiß, wie hoch der Wärmebedarf im Vergleich ist. Ein besserer Kennwert ist ein Verkaufsargument, und die Maßnahmen dahinter – neue Fenster, gedämmte oberste Geschoßdecke, Heizungstausch – sind in vielen Fällen förderfähig. Details zu den Förderungen finden Sie in unseren Beiträgen zur Fenstertausch-Förderung 2027 und zum Sanierungsbonus 2027.

    ✅ Checkliste für Eigentümer und Vermieter

    • ☐ Alter des vorhandenen Energieausweises prüfen – älter als 10 Jahre? Dann neu erstellen lassen.
    • ☐ Inserat anpassen: HWB, Endenergiebedarf und Effizienzklasse (bei Ausweisen nach altem Recht: HWB und fGEE).
    • ☐ Ausweis Interessenten rechtzeitig vor der Unterschrift zeigen.
    • ☐ Nach Vertragsabschluss den Ausweis selbst (nicht nur eine Kopie) binnen 14 Tagen übergeben – Übergabe dokumentieren.
    • ☐ Bei befristeten Mietverträgen: vor jeder Verlängerung an den Ausweis denken.
    • ☐ Pläne, Baubeschreibungen und Rechnungen früherer Sanierungen für den Aussteller bereitlegen.
    • ☐ Vor Verkauf prüfen, ob Fenstertausch, Dämmung oder Heizungstausch den Kennwert verbessern und gefördert werden.

    Praxis-Tipps für Wien und Umgebung

    Im Wiener Altbau entscheidet oft die Gebäudehülle über die Effizienzklasse: Kastenfenster, ungedämmte oberste Geschoßdecken und Gasetagenheizungen ziehen den Wert nach unten. Bei Wohnungseigentum ist meist ein Ausweis für das gesamte Gebäude vorhanden – fragen Sie zuerst bei der Hausverwaltung nach, bevor Sie einen eigenen beauftragen. Planen Sie eine Sanierung ohnehin, lohnt es sich, den neuen Energieausweis erst nach den Arbeiten erstellen zu lassen, damit die Verbesserung im Inserat sichtbar wird. Und: Bei Gebäuden, die vor 1945 errichtet wurden oder in einer Schutzzone liegen, ist der Fenstertausch in Wien nicht bewilligungsfrei, sondern anzeigepflichtig – das sollten Sie im Zeitplan berücksichtigen.

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    Häufige Fragen

    Ab wann gelten die neuen Regeln zum Energieausweis?
    Ab 01.07.2026, für Inserate, Kauf- und Mietverträge sowie Vertragsverlängerungen ab diesem Tag. Grundlage ist BGBl. I Nr. 38/2026.
    Brauche ich bei der Verlängerung eines Mietvertrags einen Energieausweis?
    Ja, seit 01.07.2026 umfasst die In-Bestand-Gabe auch die Verlängerung eines Miet- oder Pachtvertrags.
    Wie lange ist ein Energieausweis gültig?
    Zehn Jahre ab Erstellung. Ausweise nach altem Recht bleiben für diese Dauer weiterhin verwendbar.
    Was muss im Immobilieninserat stehen?
    Heizwärmebedarf, Endenergiebedarf und Gesamtenergieeffizienzklasse. Bei Ausweisen nach altem Recht dürfen bis zu deren Ablauf weiterhin HWB und fGEE angegeben werden.
    Reicht es, eine Kopie zu übergeben?
    Nein. Seit der Novelle ist der Energieausweis selbst auszuhändigen, auf Verlangen auf Papier.
    Bis wann muss ich den Ausweis nach Vertragsabschluss übergeben?
    Innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss.
    Wie hoch ist die Strafe ohne Energieausweis?
    Bis zu 1.450 € Verwaltungsstrafe, etwa für fehlende Inseratsangaben oder eine unterlassene Vorlage oder Aushändigung.
    Kann der Käufer auf den Energieausweis verzichten?
    Nein, die Pflicht kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
    Welche Gebäude sind ausgenommen?
    Unter anderem nur frostfrei gehaltene Gebäude, abbruchreife Gebäude beim Verkauf, religiöse Gebäude, Provisorien bis 2 Jahre, zeitweise genutzte Ferienhäuser mit geringem Energiebedarf und frei stehende Gebäude unter 50 m² Nutzfläche.
    Wer darf den Energieausweis ausstellen?
    Unter anderem befugte Baumeister und Haustechnik-Gewerbe, Ingenieurbüros, Ziviltechniker und Architekten; Rauchfangkehrer und Hafner nur eingeschränkt.
    Was passiert, wenn kein Ausweis vorgelegt wurde?
    Dann gilt eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Energieeffizienz als vereinbart; zusätzlich kann der Vertragspartner Aushändigung oder Kostenersatz für einen selbst eingeholten Ausweis verlangen (binnen 3 Jahren).

    Quellen

    Alle Angaben geprüft am 02.11.2026. Rechtslage und Fristen können sich ändern – maßgeblich sind immer der aktuelle Gesetzestext (RIS) und die zuständige Behörde. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

    Zum Merken: die wichtigsten Punkte

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