Gastherme tauschen in der Wohnung: Förderung 2027 für Mieter und Eigentümer

Gastherme tauschen – Wohnung · Förderung 2027

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Kurz beantwortet: Gastherme in der Wohnung ersetzen – Förderung 2027

  • Gefördert wird der Anschluss Ihrer Wohnung an eine bestehende klimafreundliche Zentralheizung (z. B. Fernwärme) – „nachträgliche Zentralisierung“.
  • Bis 2.000 € pro Wohnung, max. 30 % der Kosten; mit OBS-Bescheid bis 3.000 € (förderungswürdig) bzw. 6.000 € (einkommensschwach).
  • Einreichen dürfen Wohnungseigentümer und Mieter, die die Kosten tragen.
  • Anträge ab 04.01.2027 – vor der ersten verbindlichen Bestellung; danach 9 Monate für Umsetzung und Abrechnung.
  • Eine neue Einzelheizung nur für die eigene Wohnung (z. B. Wohnungs-Wärmepumpe) ist laut Infoblatt nicht förderfähig.

Stand: 01.11.2026 – geprüft anhand der offiziellen Informationsblätter.

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In vielen Wiener Altbauwohnungen hängt noch eine Gastherme an der Wand. Wer sie loswerden will, fragt sich: Gibt es dafür Förderung – und wer muss den Antrag stellen, Mieter oder Eigentümer? Die Bundesförderung „Kesseltausch“ für Mehrparteienhäuser war 2026 ab Juli ausgeschöpft; die Neuauflage ab 02.11.2026 gilt nur für Ein-/Zweifamilienhäuser. Für Wohnungen ist der nächste Termin der 04.01.2027. Die Bedingungen stehen im Informationsblatt „Kesseltausch 2027 – Mehrgeschossiger Wohnbau/Reihenhausanlage“. Hier die wichtigsten Punkte verständlich erklärt.

Zwei Wege: ganze Anlage oder einzelne Wohnung

Quelle: Infoblatt Kesseltausch 2027 MGW, Version 10/2026. Stand: 01.11.2026
Abschnitt A: GesamtobjektAbschnitt B: Einzelwohnung
Was wird gefördert?Ersatz der fossilen Heizung durch eine klimafreundliche Zentralheizung für das ganze Gebäude (ab 3 Wohneinheiten)Anschluss einer einzelnen Wohnung an ein bereits bestehendes klimafreundliches Zentralheizungssystem
Wer reicht ein?Gebäudeeigentümer laut Grundbuch inkl. Wohnungseigentümergemeinschaft, bzw. bevollmächtigte HausverwaltungWohnungseigentümer laut Grundbuch sowie Mieter, die die Kosten tragen
FörderhöhePauschale je Anlagenleistung + 2.000 € pro angeschlossener Wohnung + 1.000 € pro vorbereitetem Anschlussbis 2.000 € pro Wohnung
Deckel30 % der förderungsfähigen Netto-Kosten30 % der Kosten (bei Privatpersonen brutto)
Umsetzung + Endabrechnung3 Jahre nach Genehmigung9 Monate nach Genehmigung

Abschnitt B: Die Förderung für Ihre Wohnung

Gefördert wird der Austausch einer einzelnen Gastherme oder fossiler Einzelöfen in einer bestehenden Wohnung durch den Anschluss an ein bestehendes, klimafreundliches Zentralheizungssystem – typischerweise, wenn im Haus bereits Fernwärme oder eine zentrale Wärmepumpenanlage vorhanden ist. Die Förderung gilt nur für ausschließlich privat genutzte Wohnungen; Ferienwohnungen, Gästezimmer oder betrieblich genutzte Einheiten sind ausgeschlossen.

Nach der Genehmigung muss mit der Annahmeerklärung des Förderungsvertrags eine Auftragsbestätigung übermittelt werden. Für die Endabrechnung braucht es das Endabrechnungsformular, die Bestätigung der ausführenden Firmen, alle Rechnungen und Zahlungsnachweise.

Soziale Zusatzförderung mit OBS-Bescheid

Neu ist eine soziale Zusatzförderung aus dem EU-Klima-Sozialfonds. Die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) prüft nach dem Energiearmuts-Definitions-Gesetz, ob ein Haushalt förderungswürdig oder einkommensschwach ist. Mit gültigem OBS-Bescheid kann die Förderung bis zu 100 % der förderfähigen Kosten betragen – begrenzt mit 3.000 € (förderungswürdig) bzw. 6.000 € (einkommensschwach) für die nachträgliche Zentralisierung einer Einzelwohnung. Dafür ist beim Antrag ein Angebot für den Heizungstausch beizulegen. Achtung: Diese Bestimmungen stehen laut Infoblatt unter Vorbehalt der Genehmigung des österreichischen Klima-Sozialplans durch die EU-Kommission.

Abschnitt A: Wenn das ganze Haus umstellt

Gibt es im Haus noch keine klimafreundliche Zentralheizung, führt der Weg über die Eigentümer: Die Eigentümergemeinschaft oder die Hausverwaltung beantragt den Heizungstausch für das Gesamtobjekt.

Begrenzt mit 30 % der förderungsfähigen Netto-Investitionskosten. Quelle: Infoblatt Kesseltausch 2027 MGW. Stand: 01.11.2026
AnlagenleistungFernwärmeWärmepumpeHolzheizung
bis 50 kW4.000 €5.000 €6.000 €
jedes weitere kW über 50 kW+100 €/kW+100 €/kW+100 €/kW
jedes weitere kW über 100 kW+100 €/kW+100 €/kW+120 €/kW
pro angeschlossener Wohneinheit+2.000 €+2.000 €+2.000 €
pro vorbereitetem Wohnungsanschluss+1.000 €+1.000 €+1.000 €
Bonus thermische Solaranlage+400 €/m²+400 €/m²+400 €/m²
Bonus Tiefenbohrung/Brunnen (Sole/Wasser-WP)–+100 €/kW–

Auch hier gilt die Reihenfolge: zuerst klimafreundliche oder hocheffiziente Nah-/Fernwärme. Wärmepumpe oder Holzheizung werden nur gefördert, wenn Fernwärme technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist (Alternative mindestens 25 % günstiger).

Rechenbeispiel Einzelwohnung

🧮 Altbauwohnung: Gastherme raus, Anschluss an die Fernwärme im Haus

Förderungsfähige Kosten (brutto, Beispielwert): Leitungen, Heizkörperanbindung, Wohnungsstation, Demontage Therme8.000 €
30 % davon2.400 €
Pauschale Zentralisierung Einzelwohnung2.000 €
Förderung (der niedrigere Wert)2.000 €
Mit OBS-Bescheid „einkommensschwach“ (bis 100 %, max. 6.000 €)6.000 €

Beispielwerte zur Veranschaulichung der Rechenlogik laut Infoblatt (Stand 01.11.2026). Welche Kosten förderfähig sind, regelt das Dokument „Förderungsfähige Kosten“ der Sanierungsoffensive.

Checkliste: Gastherme ersetzen mit Förderung 2027

  • ☐Prüfen, ob im Haus bereits eine klimafreundliche Zentralheizung bzw. Fernwärme vorhanden ist (Hausverwaltung fragen)
  • ☐Wenn nicht: Eigentümergemeinschaft/Hausverwaltung auf den Antrag für das Gesamtobjekt ansprechen
  • ☐Als Mieter: Klären, wer die Kosten trägt – nur wer zahlt, kann einreichen
  • ☐Kostenangebot für den Wohnungsanschluss einholen
  • ☐Optional: OBS-Bescheid nach Energiearmuts-Definitions-Gesetz beantragen (muss bei Antragstellung gültig sein)
  • ☐Antrag ab 04.01.2027 – vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung (Planung ist ausgenommen)
  • ☐Förderungsvertrag annehmen und Auftragsbestätigung übermitteln
  • ☐Umsetzung und Endabrechnung binnen 9 Monaten nach Genehmigung

Was nicht gefördert wird

  • Einzelheizungen: Der Tausch einer fossilen Einzelheizung gegen eine klimafreundliche Anlage, die nicht das Gesamtgebäude versorgt, ist laut Infoblatt nicht förderfähig.
  • Bereits bestellte Leistungen: Maßgeblich ist der früheste Zeitpunkt aus Bestellung, Lieferung, Baubeginn oder sonstiger unumkehrbarer Verpflichtung – davor muss der Antrag gestellt sein. Planungsleistungen sind ausgenommen.
  • Betrieblich genutzte Einheiten, Ferienwohnungen und Gästezimmer (bei der Einzelwohnung).

Praxis-Tipps für Wien und Umgebung

Der Anschluss einer Wohnung bringt meist mehr Arbeit mit sich als nur das Gerät: Leitungen müssen durch Wände und Decken geführt, Heizkörper angepasst, alte Abgasleitungen stillgelegt und Oberflächen wiederhergestellt werden. Planen Sie diese Begleitarbeiten im Kostenangebot mit ein – nur was bei Antragstellung angegeben wird, fließt in die Berechnung ein. Und: Holen Sie die nötigen Zustimmungen (Hausverwaltung, Eigentümer, Vermieter) vor dem Antrag ein, damit die 9-Monats-Frist nicht an Formalitäten scheitert.

Besitzen Sie ein Einfamilien- oder Reihenhaus? Dann gilt schon jetzt die Neuauflage Kesseltausch 2026 mit Registrierung ab 02.11.2026.

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Häufige Fragen

Gibt es Förderung, wenn ich meine Gastherme in der Wohnung ersetze?
Ja, wenn die Wohnung an ein bestehendes klimafreundliches Zentralheizungssystem (z. B. Fernwärme im Haus) angeschlossen wird: bis 2.000 €, max. 30 % der Kosten. Anträge ab 04.01.2027.
Kann ich als Mieter einreichen?
Ja. Für die nachträgliche Zentralisierung einer Einzelwohnung können Wohnungseigentümer sowie Mieter einreichen, sofern sie die Kosten tragen.
Wird eine Wärmepumpe nur für meine Wohnung gefördert?
Nein. Der Tausch gegen eine klimafreundliche Anlage, die nicht das Gesamtgebäude versorgt, ist laut Infoblatt nicht förderfähig.
Kann ich mich jetzt schon registrieren?
Für Wohnungen im Mehrparteienhaus nicht: Die Aktion 2026 ist ausgeschöpft, die Neuauflage ab 02.11.2026 gilt nur für Ein-/Zweifamilien- und Reihenhäuser. Anträge für Wohnungen sind ab 04.01.2027 möglich.
Darf ich vor dem Antrag schon beauftragen?
Nein. Der Antrag muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung, Lieferung oder dem Baubeginn erfolgen. Nur Planungsleistungen dürfen vorher beauftragt werden.
Wie viel bekommt die Eigentümergemeinschaft für das ganze Haus?
Je nach System 4.000 € (Fernwärme), 5.000 € (Wärmepumpe) oder 6.000 € (Holzheizung) bis 50 kW, plus Zuschläge pro kW, plus 2.000 € je angeschlossener Wohnung und 1.000 € je vorbereitetem Anschluss – höchstens 30 % der Netto-Kosten.
Was ist ein OBS-Bescheid?
Ein Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH, der feststellt, ob ein Haushalt nach dem Energiearmuts-Definitions-Gesetz förderungswürdig oder einkommensschwach ist. Er ist Voraussetzung für die soziale Zusatzförderung und muss bei Antragstellung gültig sein.
Wie hoch ist die soziale Zusatzförderung für eine Wohnung?
Bis zu 100 % der förderfähigen Kosten, maximal 3.000 € für förderungswürdige und 6.000 € für einkommensschwache Haushalte – unter Vorbehalt der EU-Genehmigung des Klima-Sozialplans.
Wie lange habe ich Zeit für den Umbau?
Bei der Einzelwohnung 9 Monate nach Genehmigung für Umsetzung und Endabrechnung, beim Gesamtobjekt 3 Jahre.
Wird die Förderung brutto oder netto berechnet?
Die 30-%-Grenze bezieht sich auf die förderungsfähigen Netto-Investitionskosten; beantragt eine Privatperson, werden die Brutto-Kosten herangezogen.
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Quellen

Alle Beträge und Fristen geprüft am 01.11.2026. Förderbedingungen können sich ändern – maßgeblich sind immer die aktuellen offiziellen Unterlagen.

Zum Merken: die wichtigsten Punkte

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